Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2024.24 • VG SG B.2024.24 KI-generiert

Cost Allocation Following Supreme Court Remand on Medical Record Access

Geschäftsnummer B.2024.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following a remand by the Federal Supreme Court concerning the granting of access to confidential medical records for the purpose of investigating potential liability, the Administrative Court was tasked with re-evaluating the allocation of official costs and party compensation for the prior cantonal proceedings. The Court reasoned that despite the Supreme Court's partial success for the appellant by affirming the right to data disclosure to the initial representative, the fundamental basis for the original cost allocation remained unchanged: the appellant only substantiated the existence of a significant private interest justifying the lifting of the professional secrecy obligation late in the cantonal appeal proceedings, thus justifying imposing the official costs upon the appellant as per regulations concerning belated submissions. Consequently, the official costs of CHF 1,500 are confirmed to be borne by the appellant, and no party compensation is awarded to either side.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht B 2024/24)

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Verfahrenskosten Teilhaftung Verpflichtungsgrund Grundrechte medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to order the appellant to bear the official costs of the appeal proceedings because her request was partially rejected (in terms of cost implications from the main decision).

Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP

Cited in the reasoning to justify imposing costs on the appellant due to belated assertion of facts.

Art. 98 Abs. 1 VRP

Cited in the reasoning regarding the entitlement to compensation for extra-procedural costs after partial success.

Art. 98bis VRP

Cited in relation to denying extra-procedural compensation to the appellant despite partial success.

Art. 98ter VRP i.V. mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Cited in the reasoning concerning the denial of extra-procedural compensation due to the nature of the appellant's success.

Art. 97 VRP

Applied to state that no official costs are levied for the current decision (setting the costs/compensation following the remand).

Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung

Used to determine the appropriate amount for the fee in the previous administrative court decision (B 2021/240), which served as the basis for the cost assessment.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive orders 1. and 2. of this decision. (Note: Although the reference to costs is present, the specific LTF article for costs is not cited in the final ruling, only cantonal law articles like Art. 97 VRP are cited for the current decision costs).

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2024/24 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.06.2024 Entscheiddatum: 19.04.2024

Entscheid Verwaltungsgericht, 19.04.2024 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1). (Verwaltungsgericht B 2024/24)

Entscheid vom 19. April 2024

Besetzung

Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte

A.__,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rolf Thür, Sameli Thür Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Prof. Dr. med. B.__,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Prof. Dr. C.__,

Prof. Dr. med. D.__,

Prof. Dr. med. E.__,

Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis / Rückweisung zur Neuverlegung der Kostenu. Entschädigungsfolgen (vorher B 2021/240)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. F.__ (geb. 1959) verstarb am 22. Oktober 2020 im Kantonsspital St. Gallen. Am 7. September 2021 ersuchte die Mutter der Verstorbenen, A.__, um Herausgabe sämtlicher Akten betreffend die Behandlung ihrer Tochter im Kantonsspital in der Zeit vom 21. bis 22. Oktober 2020. Es sei ihr ein Anliegen, die letzten Stunden ihrer Tochter für sich selbst nachvollziehen zu können. Am 24. September 2021 ersuchten Prof. Dr. med. B.__, Prof. Dr. med. C.__, Prof. Dr. med. D.__ und Prof. Dr. med. E.__ (gesuchstellende Ärzte) das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (GD), sie und ihre Hilfspersonen betreffend die Behandlung von F.__ vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu befreien. Am 30. September 2021 reichte Rechtsanwalt Rolf Thür dem Kantonsspital eine von A.__ unterzeichnete Erklärung ein, mit welcher sie die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht befreite und sie ermächtigte, Rechtsanwalt Rolf Thür Einsicht in die Krankenakten von F.__ zu gewähren und diesem Bericht zu erstatten. Am 5. Oktober 2021 liess das Kantonsspital dem GD ein Schreiben des Rechtsvertreters von A.__ zukommen, wonach die Befreiung vom Arztgeheimnis die Prüfung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit der zum Tod führenden Infarktbehandlung der Verstorbenen ermöglichen solle.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 eröffnete das GD unter anderem dem Rechtsvertreter von A.__, die gesuchstellenden Ärzte würden nicht zur Auskunftserteilung und Aktenherausgabe betreffend die Behandlung von F.__ ermächtigt. Auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 2. November 2021 trat das GD am 8. November 2021 nicht ein.

Mit Entscheid B 2021/240 vom 29. Juni 2022 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.__ gegen die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 29. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, dass die gesuchstellenden Ärzte bezüglich der Spitalbehandlung von F.__ in der Zeit vom 21. bis 22. Oktober 2020 von ihrem Berufsgeheimnis entbunden werden und Rechtsanwalt Rolf Thür für die Prüfung von Haftpflichtansprüchen Einsicht in die Krankenakten zu gewähren sei; hiervon nicht umfasst war eine Berechtigung zur Weitergabe der Daten durch den Rechtsvertreter an A.__. Die Verfahrenskosten wurden A.__ auferlegt. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen.

C. Eine von A.__ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts insoweit auf, als er dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Weitergabe der Daten an die Beschwerdeführerin vorenthielt. Im Übrigen wies es die Sache zu neuem Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 5. Januar 2024 sind die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens vom Verwaltungsgericht neu festzusetzen.

2. Grundsätzlich hat nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) in Streitigkeiten jene Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In VerwGE B 2021/240 vom 29. Juni 2022 hatte das Verwaltungsgericht zur Begründung der Kostenverlegung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ihre Angaben zum Entbindungsgesuch erstmals so substanziiert habe, dass ein überwiegendes privates Interesse an der Geheimnispflichtentbindung als belegt zu gelten habe. Verfahrensbeteiligte hätten nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstanden seien, deren rechtzeitige Geltendmachung möglich und zumutbar gewesen wäre. Dementsprechend rechtfertige es sich, die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheine angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin erbrachte Kostenvorschuss von CHF 1'500 sei anzurechnen (VerwGE B 2021/240 vom 29. Juni 2022 E. 4.1 m.H. auf E. 3.2.3).

An dieser Betrachtung hat sich durch das Bundesgerichtsurteil 2C_683/2022 nichts geändert. Selbst wenn das Verwaltungsgericht bereits im Urteil B 2021/240 vom 29. Juni 2022 das Recht richtig zur Anwendung gebracht (und die Weitergabe der Patientenakten demzufolge nicht auf den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschränkt) hätte, wären die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen gewesen; daran, dass die Beschwerdeführerin erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren B 2021/240 dargelegt hatte, dass sie bereits konkrete Schritte unternommen hatte, um einen Behandlungsfehler zu prüfen (vgl. hierzu auch BGer 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1), hätte sich dadurch nämlich nichts geändert (vgl. ausführlich zur verspäteten Geltendmachung im vorliegenden Fall VerwGE B 2021/240 vom 29. Juni 2022 E. 3.2.1).

Die Kosten für das kantonale Gerichtsverfahren sind damit nicht anders zu verlegen, als mit dem Entscheid B 2021/240 geschehen. Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens weiterhin zu tragen, auch wenn sie in dem von ihr angestrengten Bundesgerichtsverfahren 2C_683/2022 obsiegt hat.

3. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP). Sie stellte auch keinen Entschädigungsantrag. Der Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

ist ebenfalls keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, nachdem ihr (nach dem bundesgerichtlichen Entscheid 2C_683/2022 nunmehr vollständiges) Obsiegen im kantonalen Beschwerdeverfahren sich – wie oben (E. 2 hiervor) dargelegt – im Wesentlichen aus der von ihr zu vertretenden nachträglichen Geltendmachung von Umständen ergibt (vgl. Art. 98bis VRP; Art. 98ter VRP i.V. mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272; ZPO).

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens B 2021/240 von CHF 1'500; sie sind durch den in jenem Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

2. Für das Beschwerdeverfahren B 2021/240 werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5