Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2024.220 • VG SG B.2024.220 KI-generiert

Deportation Suspension Leads to Full Cost Reimbursement in Cantonal Proceedings

Geschäftsnummer B.2024.220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following the Federal Supreme Court's ruling, which overturned the prior administrative court's decision and suspended the individual's deportation as long as their mental health required outpatient treatment supported by their mother, the administrative court reassessed the costs and compensation for the cantonal proceedings. Because the Federal Court ultimately granted the individual's request to suspend the deportation, the court determined the individual was fully successful in the cantonal recourse and appeal proceedings, thus vacating any official costs and awarding the individual full out-of-court compensation of CHF 2,800 for the recourse procedure and CHF 2,600 for the appeal procedure, payable by the state migration authority, while no costs or compensation were awarded for the current decision on the cost allocation itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 und 98 VRP (Verwaltungsgericht, B 2024/220).

Schlagwörter

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Kostenersatz voller Ersatz Parteientschädigung Wegweisung im Asylverfahren Haftkosten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 VRP

Basis for determining which party must bear the official costs in disputes (applied to reallocate costs based on the outcome of the Federal Supreme Court decision).

Art. 95 Abs. 3 VRP

Basis for not collecting official costs from the State for the appeal and review procedures.

Art. 97 VRP

Cited in the dispositive order stating that no official costs shall be determined or collected for the current decision.

Art. 98ter VRP

Cited in conjunction with Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO regarding not awarding extra-procedural compensation for the current decision.

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Cited in conjunction with Art. 98ter VRP regarding not awarding extra-procedural compensation for the current decision.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2024/220 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.03.2025 Entscheiddatum: 09.01.2025

Entscheid Verwaltungsgericht, 09.01.2025 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 und 98 VRP (Verwaltungsgericht, B 2024/220).

Entscheid siehe pdf.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 9. Januar 2025

Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2024/220

Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Bundesgerichtsurteil 7B_1022/2024 vom 15.11.2024, Neuverlegung der Kosten u. Entschädigungsfolgen (vorher B 2024/33) Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A.__, türkischer Staatsangehöriger, wurde 1990 in der Schweiz geboren und erhielt wie seine Eltern die Niederlassung. Bereits im Jugendalter trat er mehrmals strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. September 2019 wurde A.__ wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121, BetmG) sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Eine gegen die Verurteilung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. Oktober 2020 ab (BGer 6B_1306/2019). Bereits zuvor, am 18. September 2019, hatte er den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Während des Strafvollzugs wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und in der Folge unter anderem medikamentös behandelt. Ein Revisionsgesuch von A.__, in dem insbesondere die Aufhebung der Landesverweisung beantragt wurde, wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 25. April 2022 ab (BGer 6B_193/2022).

B. Am 8. November 2022 wurde A.__ aus dem Strafvollzug entlassen. Gleichentags wurde er mit Verfügung des Amtsarztes fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik Wil untergebracht. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 verlängerte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Region St. Gallen die fürsorgerische Unterbringung für sechs Monate. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 errichtete die KESB Region St. Gallen für A.__ eine umfassende Beistandschaft. Mit Verfügung vom 10. März 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung ab. Am 15. Juni 2023 trat A.__ aus der Psychiatrischen Klinik aus; seither wohnt er bei seiner Mutter in St. Gallen. Der gegen die ablehnende Verfügung vom 10. März 2023 erhobene Rekurs wurde vom Sicherheitsund Justizdepartement mit Entscheid vom 14. Februar 2024 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen am 28. Februar 2024 erhobene und am 17. April 2024 ergänzte Beschwerde am 15. August 2024 (Versand 20. August 2024) ab (VerwGE B 2024/33).

C. Das Bundesgericht hiess die von A.__ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2024/33 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2024 (Eingang 27. November 2024) gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und schob den Vollzug der Landesverweisung auf, solange die psychische Krankheit des Beschwerdeführers nur dank der umfassenden Fürsorge seiner Mutter in einem ambulanten Setting behandelt werden kann.

B 2024/220 2/4 Zur Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfrage wies es die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung :

1. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 15. November 2024 sind die Kosten der kantonalen Verfahren neu festzusetzen. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.

2.

2.1. Das Bundesgericht hat den verwaltungsgerichtlichen Entscheid B 2024/33 vom 15. August 2024 aufgehoben und den Vollzug der Landesverweisung des Beschwerdeführers vorläufig aufgeschoben. Damit wäre dem Begehren des Beschwerdeführers in den kantonalen Verfahren, der Vollzug der Landesverweisung sei aufzuschieben, zu entsprechen gewesen. Folglich ist der Beschwerdeführer bei der Kostenverlegung in den kantonalen Verfahren als vollumfänglich obsiegend zu behandeln.

2.2. Amtliche Kosten sind vom Staat weder für das Rekursnoch für das Beschwerdeverfahren zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP).

2.3. Dem Beschwerdeführer steht sowohl für das Rekursals auch für das Beschwerdeverfahren eine volle ausseramtliche Entschädigung zu. Das im Rekursverfahren pauschal bestimmte volle Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von CHF 2'800 (inkl. Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint angemessen; ebenso das im Beschwerdeverfahren pauschal festgelegte volle Honorar von CHF 2'600 (inkl. Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Kostenpflichtig ist der Staat (Migrationsamt).

3. Für den vorliegenden Entscheid sind weder amtliche Kosten zu sprechen und zu erheben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO).

B 2024/220 3/4

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren B 2024/33 mit CHF 2’600 (inkl. Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer).

2. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit CHF 2’800 (inkl. Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer).

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.

B 2024/220 4/4