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B.2022.210 • VGN SG B.2022.210 KI-generiert

Applicant's Entitlement to Full Compensation Following Successful Appeal on Unlawful Detention

Geschäftsnummer B.2022.210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the Federal Supreme Court's partial success in the applicant's appeal against the administrative court's decision upholding the legality of the applicant's detention pending deportation, the administrative court was tasked with reallocating costs and indemnities in the cantonal proceedings. The court reasoned that because the highest court ultimately determined the applicant's detention under deportation law to have been unlawful, the applicant must be treated as fully successful in the preceding cantonal proceedings concerning his release from custody, thus entitling him to full extra-judicial compensation for his representation in the appeal stage, while no such compensation was awarded for the initial instance where he was unrepresented.

Legislator-Regeste

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Art. 98 Abs. 1 VRP, Art. 77 AIG, Art. 98ter VRP; Applicant's Entitlement to Full Compensation Following Successful Appeal on Unlawful Detention: The court reasoned that because the highest court ultimately determined the applicant's detention under deportation law to have been unlawful, the applicant must be treated as fully successful in the preceding cantonal proceedings concerning his release from custody, thus entitling him to full extra-judicial compensation for his representation in the appeal stage, while no such compensation was awarded for the initial instance where he was unrepresented.

Schlagwörter

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Genugtuung für Überhaft Ausschaffungshaft Entschädigungsberechtigung Prozessrecht hängiges Verfahren Gleichheit im Unrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO

This provision was cited in the reasoning section regarding the non-allocation of extra-procedural costs, even though the final order did not explicitly cite it for denying costs in order 2.

Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP

This provision was cited in the reasoning section regarding the non-imposition of official costs, although it is not explicitly repeated in the final dispositive orders 1 or 2.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2022/210 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.02.2023 Entscheiddatum: 12.12.2022

Entscheid Verwaltungsgericht, 12.12.2022 Kostenverlegung, Art. 95 und Art. 98 Abs. 1 VRP. Neuverlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2022/210).

Entscheid vom 12. Dezember 2022

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Verfahrensbeteiligte

A.__, ehemals Ausschaffungsgefängnis, Ifangstrasse 5, 9602 Bazenheid,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sonja Comte, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

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und

Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil vom 23. November 2022: Rückweisung betr. Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen betr. Ausschaffungshaft (Art. 77 AIG), [vormals B 2022/64]

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A.__, geb. 1999, stammt aus Mali. Er reichte am 10. September 2015 ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom

8. Dezember 2016 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. April 2017 ab, worauf A.__ unbekannten Aufenthalts war. Am 17. Mai 2019 ersuchte A.__ das SEM erfolglos um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Juli 2019 ab. Auf ein Gesuch um Unterbreitung als Härtefall trat das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 29. September 2021 nicht ein.

B. Mit Haftbefehl vom 10. März 2022 wurde A.__ gestützt auf Art. 77 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (SR 142.20, AIG) für maximal 60 Tage in Ausschaffungshaft versetzt (Festnahme am 15. März 2022). Die zuständige Einzelrichterin der Verwaltungsrekurskommission bestätigte mit Entscheid vom 16. März 2022 den Haftbefehl gegen A.__ bis 13. Mai 2022. Nachdem A.__ am

17. März 2022 den Abflug nach Mali verweigert hatte, gelangte er am 24. März 2022 hiergegen an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom

21. April 2022 ab (Verfahren B 2022/64). Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei A.__ (Beschwerdeführer) die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von 60 Tagen nach Art. 77 AIG erfüllt seien und seine

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Festhaltung verhältnismässig sei. Am 6. Mai 2022 wurde A.__ aus der Ausschaffungshaft entlassen.

C. Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2022 erhobene Beschwerde am 23. November 2022 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers (Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG) widerrechtlich erfolgt sei, weil der Vollzug der Wegweisung bei der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG nicht als absehbar habe gelten können. Es wies die Angelegenheit zur Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfrage in den kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat den verwaltungsgerichtlichen Entscheid B 2022/64 vom

21. April 2022 aufgehoben und festgestellt, die ausländerrechtliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach Art. 77 AIG sei widerrechtlich erfolgt. Damit wäre – auch wenn das Bundesgericht die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen hat – dem Begehren des Beschwerdeführers in den kantonalen Verfahren, er sei aus der Haft zu entlassen, zu entsprechen gewesen. Damit ist der Beschwerdeführer bei der Kostenverlegung in den kantonalen Verfahren als vollumfänglich obsiegend zu behandeln, und ihm steht eine volle ausseramtliche Entschädigung zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von CHF 1'848 (5.49 Stunden à CHF 220,

5.82 Stunden à CHF 110) sowie Barauslagen von CHF 16.30 geltend gemacht (act. 3/9) was als angemessen bezeichnet werden kann. Ein begründeter Antrag auf Mehrwertsteuer wurde nicht gestellt (Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Kostenpflichtig ist der Staat (Migrationsamt).

Im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer hingegen nicht vertreten, weshalb dafür keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Amtliche Kosten fielen weder im Beschwerdenoch im vorinstanzlichen Verfahren an.

2. Für den vorliegenden Entscheid sind weder amtliche Kosten zu sprechen und zu

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erheben (Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'864.30 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).

2. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.

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