Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2022.192 • VGN SG B.2022.192 KI-generiert

Residence Permit Revocation Timeliness and Reinstatement Denial

Geschäftsnummer B.2022.192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the refusal to reinstate the appeal deadline concerning the revocation of residence permits granted via family reunification, reasoning that the initial revocation notice was validly served on the father as the legal representative of his minor children on March 3rd, triggering the appeal period which expired on March 17th. The subsequent appeal, filed in July, was thus untimely, and since the ten-day statutory period for filing a request for reinstatement (which cannot be extended) began when the father—and subsequently, his representative—became aware of the missed deadline (no later than June 10th upon file inspection), the reinstatement request was also filed too late. Furthermore, the court held there is no obligation to translate a deportation order without a specific request, and in family reunification cases, the minor children generally share the principal's immigration status, meaning their procedural rights are represented by the father, whose failure to act timely is imputed to them, and insufficient language skills do not constitute a valid reason for reinstating a missed deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 64f AIG, Art. 30 Abs. 1 VRP, Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 12 Abs. 2 KRK; Residence Permit Revocation Timeliness and Reinstatement Denial: The subsequent appeal, filed in July, was thus untimely, and since the ten-day statutory period for filing a request for reinstatement (which cannot be extended) began when the father—and subsequently, his representative—became aware of the missed deadline (no later than June 10th upon file inspection), the reinstatement request was also filed too late. Furthermore, the court held there is no obligation to translate a deportation order without a specific request, and in family reunification cases, the minor children generally share the principal's immigration status, meaning their procedural rights are represented by the father, whose failure to act timely is imputed to them, and insufficient language skills do not constitute a valid reason for reinstating a missed deadline.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Fristwiederherstellungsgesuch Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Fristversäumnis Kündigungsfrist familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 VRP

Cited in conjunction with Art. 142 Abs. 1 ZPO to establish when the appeal deadline starts running, which was central to dismissing the appeal.

Art. 148 Abs. 2 ZPO

Cited as the rule governing the deadline for submitting the request for reinstatement of the appeal deadline, which was found to have been missed.

Art. 64f AIG

Cited in the reasoning regarding the translation obligation, although the court ultimately found the lack of translation did not prevent the service from being valid for initiating the deadline.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to order the appellants to bear the official costs due to the outcome of the case.

Art. 99 Abs. 2 VRP

Applied in conjunction with Art. 117 ff. ZPO to determine that the costs resulting from the granted legal aid go to the State's charge.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2022/192 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.03.2023 Entscheiddatum: 09.02.2023

Entscheid Verwaltungsgericht, 09.02.2023 Ausländerrecht, rechtsgültige Zustellung, Wiederherstellung der Rekursfrist, Art. 64f AIG, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 2 ZPO. Ohne entsprechenden Antrag besteht keine Verpflichtung, die Wegweisungsverfügung zu übersetzen. Mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Vaters fallen die im Rahmen des Familiennachzugs von diesem abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen der im Zeitpunkt der Eröffnung minderjährigen Kinder ohne Weiteres dahin. Ihre Verfahrensrechte werden vom Vater als gesetzlichem Vertreter wahrgenommen. Die Rechtsgültigkeit der Eröffnung des Widerrufs und der Wegweisung hängt nicht davon ab, ob der Vater die Kinder über den Inhalt der Verfügung in Kenntnis setzt. Die (minderjährigen) Kinder teilen sein ausländerrechtliches Schicksal. Bei der Beurteilung der Wiederherstellung einer Frist hat sich die säumige Partei das Verhalten des Rechtsvertreters (Hilfsperson) als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen. Die gesetzliche Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs ist nicht erstreckbar (Verwaltungsgericht, B 2022/192).

Entscheid vom 9. Februar 2023

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Verfahrensbeteiligte

A.__,

Beschwerdeführer 1,

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B.__,

Beschwerdeführer 2,

C.__,

Beschwerdeführerin 3,

alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Davide Scardanzan, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen, gegen

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; Fristwiederherstellungsgesuch

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A.__ (geb. 1980) stammt aus Nordmazedonien. Am 19. März 2019 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner bulgarischen Ehefrau D.__ (geb. 1972) in die Schweiz ein. Am 20. November 2019 wurde ihm eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, gültig bis

1. Oktober 2024, erteilt. Im Jahr 2020 zog er seine zwei Kinder aus einer früheren Beziehung, B.__ (geb. 2004) und C.__ (geb. 2007), aus Nordmazedonien nach. Sie erhielten ebenfalls EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen, gültig bis 20. April 2025. Am

1. Mai 2021 trennten sich A.__ und seine Ehefrau D.__.

B. Als Folge davon widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung

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vom 2. März 2022 die Aufenthaltsbewilligungen von A.__, B.__ und C.__ (act. 7/1a). Zur Begründung hielt es unter anderem fest, dass die eheliche Gemeinschaft von A.__ in der Schweiz weniger als drei Jahre bestanden habe, womit die Voraussetzungen für einen Beibehalt der Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr erfüllt seien. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer zumutbar und verhältnismässig. Das Migrationsamt wies A.__ und die beiden Kinder aus der Schweiz weg unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung.

Innert Frist wurde die Verfügung nicht angefochten. Am 24. Mai 2022 ersuchte das Migrationsamt die Kantonspolizei um Kontrolle und Berichtgabe, ob die Ausreise erfolgt sei. Am 2. Juni 2022 traf die Kantonspolizei A.__, B.__ und C.__ an ihrem Wohnort in X.__ an. Am 3. Juni 2022 wurde A.__ polizeilich befragt.

C. Am 6. Juli 2022 fand ein Ausreisegespräch auf dem Migrationsamt statt. A.__ gab dabei an, die Widerrufsund Wegweisungsverfügung vom 2. März 2022 nicht verstanden zu haben. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter im Namen von A.__, B.__ und C.__ beim Migrationsamt eine "Stellungnahme" ein, worin die Rechtskraft der Verfügung vom 2. März 2022 bestritten wurde, da sie diese mangels Übersetzung nicht verstanden hätten und ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.

Das Migrationsamt übermittelte die Eingabe vom 6. Juli 2022 an das Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen zwecks Prüfung eines allfälligen Rekurses oder Fristwiederherstellungsgesuchs. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 trat das Sicherheitsund Justizdepartement auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist wie auch auf den Rekurs nicht ein (act. 2).

D. Gegen den Rekursentscheid des Sicherheitsund Justizdepartements (Vorinstanz) vom

13. Oktober 2022 erhoben A.__, B.__ und C.__ (Beschwerdeführer 1 – 3) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, die Verfügung vom 2. März 2022 sei aufzuheben, soweit sie nicht als nichtig zu qualifizieren sei, und die Sache an das Migrationsamt zur individuellen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Rekursverfahrens an das Sicherheitsund Justizdepartement (Vorinstanz) zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführer ersuchten für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, was ihnen mit verfahrensleitender Verfügung

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vom 7. November 2022 gewährt wurde.

Mit Vernehmlassung vom 21. November 2022 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer reichten am 10. Januar 2023 eine weitere Stellungnahme sowie die Kostennote des Rechtsvertreters ein. Auf die Vorbringen in der Beschwerde und die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2022, worin diese die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung als nicht erfüllt erachtete und in der Folge auf den Rekurs nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die im Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 4. November 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Zu beachten ist allerdings, dass Gegenstand des angefochtenen Entscheids ausschliesslich ein Nichteintreten auf den am 6. Juli 2022 erhobenen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 2. März 2022 bzw. das Wiederherstellungsgesuch vom 6. Juli 2022 bildet. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist somit ein Prozessentscheid. Das Verwaltungsgericht hat demnach einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs sowie das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten ist. Über den Rekurs selbst ist hingegen materiell nicht zu entscheiden. Würde die Beschwerde gutgeheissen, wäre die Streitsache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entsprechend kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Anfechtungsgegenstands auf die darüberhinausgehenden Rechtsbegehren (Ziffern 1 und 2: die Verfügung vom 2. März 2022 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, den Beschwerdeführern

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das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren) nicht eingetreten werden.

2. Streitig ist zweierlei: Zum einen stellt sich die Frage, ob die Rekursfrist durch die Zustellung an den Beschwerdeführer 1 am 3. März 2022 für alle Beschwerdeführer zu laufen begann (vgl. dazu Erwägung 3 nachfolgend). Für den Fall der rechtsgültigen Zustellung vertreten die Beschwerdeführer den Standpunkt, die Vorinstanz sei auf das Wiederherstellungsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten (vgl. dazu Erwägung 4 nachfolgend).

3.

3.1. Der Rekurs kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Rekursfrist beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt ZPO).

Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Der Beginn des Fristenlaufs richtet sich deshalb nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung (vgl. BGer 2C_755/2020 vom 16. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 142 III 599 E.

2.4.1 und 122 I 139 E. 1). Als zugestellt gilt eine mittels Einschreiben versandte Verfügung grundsätzlich vom Zeitpunkt an, in dem sie durch den Adressaten tatsächlich in Empfang genommen wird. Hat der Betroffene einen Vertreter bestellt, so kann die Eröffnung rechtsgültig nur an diesen erfolgen (T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2020, N 25 zu Art. 24 – 26 VRP).

Nach Art. 64f Abs.1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.

3.2. Die Vorinstanz erwog in E. 1 des angefochtenen Entscheids, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 2. März 2022 dem Beschwerdeführer 1 am 3. März 2022

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zugestellt worden sei. Diese Zustellung habe auch Gültigkeit für seine in jenem Zeitpunkt noch nicht mündigen Kinder, deren gesetzlicher Vertreter er (zum massgebenden Zeitpunkt gewesen) sei und deren Interessen sich im Übrigen mit jenen des Vaters deckten. Die Verfügung vom 2. März 2022 sei den Beschwerdeführern somit rechtsgültig am 3. März 2022 zugestellt worden. Die Rekursfrist habe folglich am

17. März 2022 geendet, womit die als sinngemässes Rekursschreiben aufzufassende Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. Juli 2022 offensichtlich verspätet eingereicht worden sei.

Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die Verfügung des Migrationsamts vom

2. März 2022 sei nicht rechtsgültig eröffnet worden. Der Beschwerdeführer 1 könne die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben, weshalb er den Inhalt der fraglichen Verfügung nicht verstanden habe. Dies zeige sich auch in den Akten, wo die Tochter für ihn am 15. September 2021 eine Stellungnahme eingereicht habe. Das Migrationsamt habe daher wissen müssen, dass der Beschwerdeführer 1 der deutschen Sprache nicht mächtig sei, und hätte ihm die Wegweisungsverfügung gestützt auf Art. 64f AIG auf Albanisch übersetzen müssen. Dass dem Beschwerdeführer 1 die der Verfügung vorgelagerten Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Januar und 8. Februar 2022 zugestellt worden seien, gehe aus der polizeilichen Befragung sodann nicht zweifelsfrei hervor, da ihm die betreffenden Aktenstücke bei der Befragung nicht vorgelegt worden seien. Ob sich die Interessen der Kinder mit jenen des Vaters deckten, müsse im Einzelfall beurteilt werden. Vorliegend fehle es an entsprechenden Abklärungen diesbezüglich. Der Beschwerdeführer 2 müsste bei einer Wegweisung die begonnene Lehre abbrechen und die Beschwerdeführerin 3 würde den Schulabschluss verpassen. Folglich hätten diese beiden ein sehr starkes Interesse am Verbleib in der Schweiz, weshalb ein Härtefall geprüft werden müsse. Anders als der Beschwerdeführer 1 hätten der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 einen grossen Teil der prägenden Adoleszenzzeit in der Schweiz verbracht. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Kindern die Wegweisungsverfügung nicht zur Kenntnis gebracht habe. Es müsse daher abgeklärt werden, ob die Interessen von Vater und Kindern tatsächlich gleichläufig seien. Auf die Aufforderungen vom 21. August und

1. September 2021 zur Stellungnahme zur Trennung von der Ehefrau hätten nur die Kinder, insbesondere die Beschwerdeführerin 3, welche das Schreiben vom

15. September 2021 verfasst habe, reagiert, während der Beschwerdeführer 1 darauf nicht geantwortet habe. Dies zeige, dass die Kinder ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz hätten, während eine Wegweisung sich auf das Leben des Beschwerdeführers 1 womöglich nicht so einschneidend auswirken würde. Der

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Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 seien schliesslich das rechtliche Gehör zur Widerrufsverfügung nicht gewährt worden, was eine Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) darstelle.

3.3.

3.3.1. Die Widerrufsund Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 2. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer 1 am 3. März 2022 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, Migrationsakten [MA] A.__ [B.S.] 150), was von ihm denn auch nicht bestritten wird. Die Eröffnung erfolgte in deutscher Sprache. Indem der Beschwerdeführer 1 weder beim Migrationsamt eine Übersetzung der Wegweisungsverfügung verlangte, wie es nach Art. 64f AIG ("auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, …") erforderlich wäre (vgl. Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli, Ausländerrecht, Basel 2022, S. 615; BBl 2009 8895), noch sich anderweitig auch nur ansatzweise darum bemühte, den Inhalt der Verfügung mithilfe von Bekannten oder Verwandten für ihn verständlich zu machen, hat er sich sein Untätigbleiben entgegenhalten zu lassen. Ohne entsprechenden Antrag war das Migrationsamt nicht verpflichtet, ihm von sich aus eine Übersetzung der Wegweisungsverfügung abzugeben. Art. 64f AIG betrifft sodann lediglich die Wegweisungsverfügung, nicht aber die Verfügung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung.

Wird das rechtliche Gehör nicht gewährt, stellt dies sodann lediglich einen Anfechtungsgrund dar, welcher im Rahmen eines (rechtzeitig erfolgten) Rekurses zu prüfen wäre. Nichtigkeit der Verfügung hätte dies aber nicht zur Folge. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführer 1 – 3 Kenntnis davon hatten, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen nach der Trennung der Ehe des Vaters vom Migrationsamt wieder überprüft wurde. Sie reichten denn auch auf entsprechende Aufforderung hin am 15. September 2021 verschiedene Unterlagen ein, darunter ein von allen drei Beschwerdeführern unterzeichnetes Schreiben, wonach sie beabsichtigten, in der Schweiz zu bleiben (MA B.S. 117). Allen Beschwerdeführern war somit hinlänglich bekannt, dass das Migrationsamt in nächster Zeit aufgrund der neuen Ausgangslage einen Entscheid bezüglich des Weiterbestands ihrer Aufenthaltsbewilligungen treffen würde. Der Beschwerdeführer 1 bestätigte zudem bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2022, dass er die Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom

17. Januar und 8. Februar 2022 erhalten hatte (MA B.S. 245). Dem Beschwerdeführer 1 wurde zudem die Widerrufsund Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom

2. März 2022 folglich rechtsgültig am 3. März 2022 eröffnet.

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3.3.2. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs.

1 und Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; BGE 133 III

305 E. 3.3) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/ betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 139 II

393 E. 4.2.3). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 122 II 289 E. 3c). Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der Migrationsbehörden bzw. der Vorinstanz des Bundesgerichts bestehen und tatsächlich gelebt werden (BGer 2C_1031/ 2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 mit Hinweisen); allfällige spätere zivilrechtliche Anpassungen sind bewilligungsrechtlich allenfalls wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend zu machen und zu prüfen (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichtsoder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche

Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGer 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2; BGE 147 I 149 E. 3.2).

Mit dem Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 fielen die im Rahmen des Familiennachzugs von diesem abgeleiteten EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligungen des in jenem massgeblichen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführers 2 und der Beschwerdeführerin 3 ohne Weiteres dahin. Als Folge davon war auch deren Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen (Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG). Sowohl der Beschwerdeführer 2 als auch die Beschwerdeführerin 3 waren im

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massgebenden Zeitpunkt der Eröffnung der Widerrufsund Wegweisungsverfügung am 2. März 2022 minderjährig. Ihre Verfahrensrechte wurden bzw. werden vom Beschwerdeführer 1, ihrem Vater und gesetzlichen Vertreter, wahrgenommen bzw. die sie betreffenden Schreiben und Verfügungen waren an ihn zu richten. Die Rechtsgültigkeit der Eröffnung des Widerrufs und der Wegweisung hängt nicht davon ab, ob der Vater die Kinder über den Inhalt der Verfügung in Kenntnis setzt. Die (minderjährigen) Kinder teilen sein ausländerrechtliches Schicksal. Da sich die Interessenlage des sorgeund obhutsberechtigten Vaters für das vorliegende Verfahren mit derjenigen seiner Kinder deckt – sowohl er als auch die Kinder wollen in der Schweiz verbleiben –, der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und in Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen ist, dass es dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes entspricht, in möglichst engem Kontakt zu den Eltern aufwachsen zu können (Achtung des Familienlebens), erübrigt es sich, die Problematik, ob den Kindern im Verfahren vor dem Migrationsamt separate Parteistellung zugekommen wäre oder sie hätten angehört werden müssen, weiter zu vertiefen (vgl. BGer 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1.3, 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 1.3).

3.4. Nicht zutreffend sind ferner die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz auf ihren Rekurs eingetreten sei, indem sie Erwägungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Kinder gemacht und sich folglich inhaltlich mit dem Rekursbegehren befasst habe (act. 1, Ziff. 2.1.8). Aus dem angefochtenen Entscheid geht klar hervor, dass und auch weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat. Allein der Umstand, dass eine prozessuale Verfügung oder ein Prozessentscheid im Sinn eines obiter dictum Erwägungen zu allfälligen materiellen Fragen enthält, macht diese oder diesen nicht zu einer Sachverfügung oder einem Sachentscheid. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz ausdrücklich festhielt, die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nicht im Rahmen der Prüfung der Rekursvoraussetzungen, sondern der materiellen Prüfung des Rekurses zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Formulierung im Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juli 2022 "… sofern Sie am Rekurs festhalten wollen, ….".

3.5. Die Vorinstanz gelangte demnach zu Recht zum Ergebnis, dass die Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer 1 am 3. März 2022 rechtsgültig erfolgte und die 14-tägige Rekursfrist für sämtliche Beschwerdeführer auslöste. Die Rekursfrist begann am folgenden Tag, das heisst am 4. März 2022, zu laufen und endete am 17. März

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2022. Innert dieser Frist wurde bei der Vorinstanz kein Rekurs erhoben. Das als Rekurs zu interpretierende Schreiben datiert vom 6. Juli 2022 und ist damit verspätet.

4.

4.1. Zu prüfen bleibt, ob ein (Frist-)Wiederherstellungsgrund vorliegt. Die Wiederherstellung einer Frist kann gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP unter den Voraussetzungen von Art. 148 Abs. 1 ZPO oder mit der Zustimmung der Verfahrensgegner angeordnet werden. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der säumigen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein unverschuldetes Hindernis als Säumnisursache ist ein Umstand, den die säumige Person nicht zu vertreten hat. War der Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist.

Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Das Hindernis im Sinn von Art. 148 Abs. 2 ZPO gilt in dem Zeitpunkt als weggefallen, in dem die Partei erkannte oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (siehe zum Ganzen den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2020/210 vom 10. März 2021 E. 2.1). Bei der zehntägigen Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann.

4.2. Die Vorinstanz ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch der damaligen Rekurrenten nicht eingetreten, da dieses nicht innerhalb von zehn Tagen und damit zu spät eingereicht worden sei. Der Säumnisgrund sei spätestens am 3. Juni 2022 weggefallen, als dem Beschwerdeführer 1 die fragliche Verfügung vom 2. März 2022 nochmals ausgehändigt und ihm deren Inhalt vom anwesenden Dolmetscher übersetzt worden sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe sodann spätestens am 10. Juni 2022 Kenntnis von sämtlichen Akten erlangt. Selbst bei Annahme der Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs läge zudem kein leichtes Verschulden vor.

Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es sei nicht klar, welche Verfügung dem Beschwerdeführer 1 bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni

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2022 ausgehändigt worden sei und ob es sich dabei um eine Kopie oder ein Original gehandelt habe. Ebenso stehe nicht fest, ob ihm die Schreiben zum rechtlichen Gehör vorgezeigt oder ausgehändigt worden seien und ihm folglich das rechtliche Gehör überhaupt je gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin

3 hätten an jener Einvernahme nicht teilgenommen und somit die Wegweisungsverfügung nicht übersetzt erhalten. Davon hätten sie wie auch der Rechtsvertreter erst am 6. Juli 2022 erfahren, womit das Fristwiederherstellungsgesuch für diese beiden rechtzeitig erfolgt sei. Da nicht zwingend von gleichgelagerten Interessen ausgegangen werden könne, hätte die Verfügung sämtlichen Beschwerdeführern separat eröffnet werden müssen. Mangels Zustimmung der elektronischen Eröffnung der Verfügung ändere die Akteneinsicht des Rechtsvertreters vom 10. Juni 2022 daran nichts. Da dem Beschwerdeführer 1 die Verfügung nicht wie gesetzlich vorgeschrieben übersetzt worden sei, treffe ihn kein Verschulden, unabhängig davon, dass er die beiliegende Rechnung bezahlt habe. Das Migrationsamt habe aus dem bisherigen Verfahren wissen müssen, dass der Beschwerdeführer 1 nie selber korrespondiert habe. Es sei stets die Ehefrau gewesen. Ferner sei aufgrund des Wortlauts der Aufforderung zur Vernehmlassung vom 10. August 2022 nicht klar, ob das Migrationsamt damit einer Fristwiederherstellung zugestimmt habe oder nicht.

4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt in der Aufforderung zu einer allfälligen Vernehmlassung keine Zustimmung des Verfahrensgegners (Migrationsamt) vor. Aus der Stellungnahme vom 30. August 2022 im vorinstanzlichen Verfahren, worin das Migrationsamt die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs beantragte, geht dies klar hervor (vi-act. 10). Unabhängig vom Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses, das der Beschwerdeführer 1 darin sieht, dass er die ihm am 2. März 2022 eröffnete Verfügung mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden habe, scheitert die Wiederherstellung der Rekursfrist vorliegend an der Rechtzeitigkeit des Gesuchs. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer 1 anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Juni 2022 zum rechtswidrigen Aufenthalt der Inhalt der Widerrufsund Wegweisungsverfügung vom 2. März 2022 noch einmal mündlich und unter Beizug eines Dolmetschers zur Kenntnis gebracht wurde. Bei der Befragung waren der erfolgte Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz das zentrale Thema. In Frage 26 wurde ihm vorgehalten: "Aus diesem Grund [Trennung der Ehe im Jahr 2021] wurde Ihnen durch das Migrationsamt St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Die entsprechende Verfügung wurde Ihnen zugestellt. Weiter wurde Ihnen schriftlich mitgeteilt, dass Sie und ihre beiden Kinder die Schweiz bis zum 17. Mai 2022 zu verlassen haben." Ferner wurde ihm eine Kopie der Verfügung

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nochmals ausgehändigt und durch den Dolmetscher übersetzt (MA B.S. 244 ff.). Vor diesem Hintergrund zu behaupten, es sei unklar, um welche Verfügung es sich bei der am 3. Juni 2022 ausgehändigten gehandelt habe, ist vollkommen haltlos. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer 1 die vorgängigen Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 17. Januar und 8. Februar 2022 erhalten hatte, wobei er selber deren Erhalt anlässlich der Befragung bestätigte. Allerspätestens bei der Befragung vom 3. Juni 2022 erhielt der Beschwerdeführer 1 somit Kenntnis davon, dass sowohl seine Aufenthaltsbewilligung als auch jene seiner zwei Kinder vom Migrationsamt bereits am 2. März 2022 widerrufen und sie allesamt weggewiesen worden waren, womit der geltend gemachte Säumnisgrund – sofern er denn je überhaupt bestanden haben sollte – so oder anders wegfiel. Spätestens ab diesem Zeitpunkt begann die zehntätige Frist zur Einreichung eines allfälligen Wiederherstellungsgesuchs in Bezug auf die Ergreifung eines Rekurses zu laufen; sie endete entsprechend am 12. Juni 2022.

Hinzu kommt, dass der von den drei Beschwerdeführern am 2. Juni 2022 mandatierte Rechtsvertreter seit 3. Juni 2022 die Möglichkeit hatte, elektronisch Akteneinsicht zu nehmen. Am 10. Juni 2022 machte er davon Gebrauch, womit er spätestens in diesem Zeitpunkt als Vertreter aller Beschwerdeführer Kenntnis von sämtlichen Akten und insbesondere von den rechtskräftigen Widerrufsund Wegweisungsverfügungen vom

2. März 2022 erhielt. Bei der Beurteilung der Wiederherstellung einer Frist hat sich die säumige Partei das Verhalten einer Hilfsperson als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen. Das gleiche gilt für das Verschulden ihres Rechtsvertreters. Es spielt damit keine Rolle, ob die Verspätung auf die Partei selber oder ihren Rechtsvertreter zurückzuführen ist (VerwGE B 2014/105 vom 26. April 2015 E. 5.2). Selbst wenn man noch von diesem späteren Zeitpunkt des 10. Juni 2022 als Wegfall eines allfälligen Säumnisgrundes ausgehen wollte, endete die zehntägige Frist am 19. Juni 2022. Da es sich bei der Frist für das Wiederherstellungsgesuch um eine gesetzliche nicht erstreckbare Frist handelt, vermag der Hinweis im Schreiben des Rechtsvertreters vom

2. Juni 2022 an das Migrationsamt, worin er um die Erstreckung allfälliger laufender Fristen bat, nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die Auskunft des Migrationsamts, dass keine Frist am Laufen sei. Da es sich bei der Wiederherstellung um einen ausserordentlichen Rechtsbehelf handelt, musste im Übrigen darauf auch nicht noch ausdrücklich hingewiesen werden.

4.4. Das im Schreiben vom 6. Juli 2022 sinngemäss gestellte Wiederherstellungsgesuch für die Rekursfrist erfolgte damit für alle Beschwerdeführer offenkundig zu spät. Die

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Prüfung, ob überhaupt ein Säumnisgrund vorlag, erübrigt sich damit, wobei ungenügende Sprachkenntnisse ohnehin keinen Grund für eine Fristwiederherstellung (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 2. Aufl. 2014, N 75 zu § 12 VRG/ ZH) darstellen. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten ist.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf den von den Beschwerdeführern erhobenen Rekurs nicht eingetreten ist. Gleiches gilt für das Gesuch um Fristwiederherstellung. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ff. ZPO).

6.2. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, worin – ausgehend von einem Aufwand von 10.16 Stunden à CHF 200 (reduzierter Ansatz zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) – ein Honorar von CHF 2'032 zuzüglich effektive Barauslagen von CHF 247.60 und Mehrwertsteuer von CHF 175.50 geltend gemacht wird (act. 13), was als angemessen erscheint. Der Rechtsvertreter darf von seinen Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). Die Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates.

3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'279.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

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