Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2022.178 • VGN SG B.2022.178 KI-generiert

Police Removal and Barring Orders Unlawful

Geschäftsnummer B.2022.178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a cantonal administrative court decision that partially upheld an appeal against police removal and barring orders issued during an unpermitted protest, the Federal Supreme Court overturned that decision and ruled that both the initial barring and a subsequent removal order issued against the appellant, who was driving a tour group toward the protest site, were unlawful. Given the Federal Supreme Court's complete annulment of the prior administrative court judgment concerning the removal and barring measures, the administrative court reasoned that the appellant must be considered fully successful in the cantonal appeal proceedings, requiring the state to bear the official costs of both the prior appeal and the initial administrative court procedure, with reimbursement of the appellant's paid security deposits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 VRP, Art. 98ter VRP, Art. 97 VRP, Art. 95 Abs. 3 VRP, Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP, Art. 98bis VRP; Police Removal and Barring Orders Unlawful: Given the Federal Supreme Court's complete annulment of the prior administrative court judgment concerning the removal and barring measures, the administrative court reasoned that the appellant must be considered fully successful in the cantonal appeal proceedings, requiring the state to bear the official costs of both the prior appeal and the initial administrative court procedure, with reimbursement of the appellant's paid security deposits.

Schlagwörter

KI-generiert
Abschiebung Verwaltungskosten Polizei und öffentliche Ordnung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 95 Abs. 3 VRP

Applied to waive the collection of official costs for the prior appeal and review proceedings based on the outcome dictated by the Federal Supreme Court.

Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP

Cited in the reasoning regarding the non-compensation of extra-judicial costs, although the main application is in the following articles.

Art. 98bis VRP

Cited in the reasoning regarding the non-compensation of extra-judicial costs, although the main application is in the following articles.

Art. 98ter VRP

Cited in the reasoning regarding the non-compensation of extra-judicial costs, and is used in conjunction with Art. 107 ZPO regarding costs for the present decision.

Art. 97 VRP

Applied to state that no official costs are to be determined or collected for the current decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2022/178 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.01.2023 Entscheiddatum: 14.11.2022

Entscheid Verwaltungsgericht, 14.11.2022 Verfahren, Art. 95 VRP. Kostenverlegung in den kantonalen Rechtsmittelverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2022/178). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2023 nicht ein (Verfahren 1C_654/2022).

Entscheid vom 14. November 2022

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

K.__,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Wegweisung mit Fernhaltung / Rückweisung Bundesgericht mit Urteil 1C_134/2022 vom 14. September 2022

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. Mit am 30. März 2021 publiziertem Entscheid lehnte der Stadtrat von Y.__/SG das Gesuch des Vereins "X.__" ab, am 24. April 2021 in Y.__ einen "Corona- Protestmarsch" durchzuführen. Davon ausgehend, dass sich viele Demonstrationswillige von diesem Verbot nicht abhalten lassen würden, führte die St. Galler Kantonspolizei in und um die Stadt Fahrzeugund Personenkontrollen durch und traf gegenüber 45 Personen Wegweisungsund Fernhaltemassnahmen.

K.__, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Q.__ AG mit Sitz in T.__/TG, welche die Organisation und Durchführung von Carreisen bezweckt, chauffierte am

24. April 2021 die Reisegruppe "Wandergruppe R.__" in Richtung Y.__. Um 10.30 Uhr wurde er in C.__/SG von der Polizei angehalten. Diese kam zum Schluss, seine Passagiere beabsichtigten, an der unbewilligten Demo teilzunehmen und befahl K.__, sich für die nächsten 24 Stunden vom Gebiet der Gemeinde Y.__ fernzuhalten. K.__ setzte seine Fahrt fort und geriet um 11.50 Uhr auf dem Gebiet der Stadt Y.__ erneut in eine Polizeikontrolle. Dabei wurde er für die Dauer von 24 Stunden aus dem Gebiet des Kantons St. Gallen weggewiesen. K.__ setzte daraufhin die Reisegruppe in F.__/ZH ab.

B. Das Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) wies den von K.__ gegen die beiden Wegweisungsund Fernhalteverfügungen erhobenen Rekurs am 13. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die von K.__ (Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, teilweise gut (Ziffer 1 des Dispositivs) und stellte die Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber am 24. April 2021 um 11.50 Uhr verfügten Wegweisung aus dem Kanton St. Gallen fest (Ziffer 2 des Dispositivs). Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 auferlegte es dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Ziffer 3 des Dispositivs; VerwGE B 2021/211 vom 27. Januar 2022).

C. Mit Entscheid vom 14. September 2022 hiess das Bundesgericht die von K.__ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022 erhobene Beschwerde

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

gut, hob die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des verwaltungsgerichtlichen Entscheides auf und stellte fest, auch die von der Kantonspolizei St. Gallen am 24. April 2021 um

10.30 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Fernhaltung sei rechtswidrig gewesen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des verwaltungsgerichtlichen Entscheides B 2021/211 vom 27. Januar 2022 aufgehoben. Zudem hat es festgestellt, dass auch die erste, von der Kantonspolizei St. Gallen dem Beschwerdeführer gegenüber am 24. April 2021 um 10.30 Uhr ausgesprochene Fernhaltemassnahme rechtswidrig war. Damit hat es dem Begehren des Beschwerdeführers vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit es sich gegen die Wegweisungsund Fernhaltemassnahmen richtete, in der Sache geschützt. Zur Frage, ob die kantonalen Instanzen auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zum Abgabeund Subventionsrecht im Transportwesen zu Recht nicht eingetreten sind, hat sich das Bundesgericht nicht geäussert. Allerdings hat das Bundesgericht Ziffer 1 des verwaltungsgerichtlichen Entscheides insgesamt – und damit auch das Nichteintreten – aufgehoben. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Kostenverlegung in den kantonalen Rechtsmittelverfahren aus bundesgerichtlicher Sicht als vollumfänglich obsiegend zu behandeln ist. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000 (Vorinstanz) und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 (Verwaltungsgericht) daher zulasten des Staates. Auf die Erhebung ist in beiden Verfahren zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den von ihm im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren ist ihm der Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuzahlen. Ausseramtliche Kosten sind weder für das Rekursnoch für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis und Art. 98ter VRP).

2. Für vorliegenden Entscheid sind weder amtliche Kosten zu sprechen und zu erheben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Ingress und lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens (RDRM.2021.74) von CHF 1'000 und des Beschwerdeverfahrens (B 2021/211) von CHF 1'500 trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren wird ihm der Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückerstattet.

2. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4