Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2021.93 • VGN SG B.2021.93 KI-generiert

Municipality Responsibility for Institutional Care Costs Following Parental Separation

Geschäftsnummer B.2021.93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned which municipality was responsible for covering the costs of a minor's placement in institutional care facilities (Area A under the IVSE agreement) from January 2016 to November 2017, following the parents' separation and loss of their shared domicile. The court reasoned that although the minor's civil domicile was no longer directly derivable from the parents under existing law after their separation, the revised Article 5 para. 1bis IVSE mandates that if a person establishes civil domicile at the location of an Area A facility, the canton of the last domicile derived from one or both parents is responsible for the cost guarantee, a functional correction intended to prevent financial burden on the facility's location. Despite the revision's later effective date for the canton, the court followed the recommendation for uniform, immediate application to eliminate pre-existing disadvantages, thus upholding the lower authority's decision to hold the municipality of the child's and mother's last common domicile responsible for the placement costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 Abs. 1bis IVSE, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 VRP, Art. 22 IVSE, Art. 25 Abs. 1 ZGB, Art. 24 Abs. 1 ZGB; Municipality Responsibility for Institutional Care Costs Following Parental Separation: The court reasoned that although the minor's civil domicile was no longer directly derivable from the parents under existing law after their separation, the revised Article 5 para. 1bis IVSE mandates that if a person establishes civil domicile at the location of an Area A facility, the canton of the last domicile derived from one or both parents is responsible for the cost guarantee, a functional correction intended to prevent financial burden on the facility's location. Despite the revision's later effective date for the canton, the court followed the recommendation for uniform, immediate application to eliminate pre-existing disadvantages, thus upholding the lower authority's decision to hold the municipality of the child's and mother's last common domicile responsible for the placement costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Zuständigkeit für Kostentragung (1. Januar 2016 bis 30. November 2017 R.__) elterliche Haftung Betreuungsvertrag Gebührenerhebung Anstaltsaufenthalt Wohnsitz minderjähriges Kind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 1bis IVSE

This provision is cited in the introductory section as the core subject matter related to cost transfer guarantees in care facilities.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant based on the outcome of the decision.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Applied to waive the collection of the determined official fee due to the special circumstances of the case.

Art. 97 VRP

Applied in conjunction with Art. 95 Abs. 3 VRP regarding the waiver of fee collection.

Art. 98 Abs. 1 VRP

Applied to determine that no extra-judicial costs are to be compensated based on the outcome of the proceedings.

Art. 98bis VRP

Applied in conjunction with Art. 98 Abs. 1 VRP regarding the non-compensation of extra-judicial costs.

Art. 59bis Abs. 1 VRP

Cited to establish the court's competence to decide on the matter.

Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP

Cited to establish the appellant's standing to file the appeal regarding the cost assumption.

Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP

Cited to confirm that the appeal was filed in a timely manner and meets the formal and substantive requirements.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2021/93 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.07.2022 Entscheiddatum: 14.04.2022

Entscheid Verwaltungsgericht, 14.04.2022 Sozialhilfe, Art. 5 Abs. 1bis IVSE. Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthalts in einer Einrichtung des Bereichs A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist gemäss Art. 5 Abs. 1bis IVSE der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitz für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. Damit wurde in der Interkantonalen Vereinbarung dem in diesen Fällen bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung unbefriedigenden Ergebnis mit einer funktionalisierenden Korrektur zur Vermeidung der finanziellen Belastung der Standorte der Einrichtung Rechnung getragen. Die Bestimmung war zwar Teil der Revision vom

23. November 2018, die für den Kanton St. Gallen erst am 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist. Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE empfiehlt indessen, mit einer einheitlichen Anwendung der IVSE bereits vor dem Inkrafttreten die unter dem bisherigen Recht – wie im vorliegenden Fall – noch mögliche Standortbenachteiligung sofort zu eliminieren und die Änderung auf alle laufenden und neuen Kostenübernahmegarantien im Bereich A anzuwenden. Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis die Gemeinde des letzten gemeinsamen Wohnsitzes des Kindes und seiner Mutter zur Tragung der Kosten der Unterbringung der Tochter verpflichtet. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2021/93).

Entscheid vom 14. April 2022

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Politische Gemeinde X.__,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch RGB Consulting, Roger Fehr, Rechtsagent, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG,

gegen

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Politische Gemeinde St. Gallen, Soziale Dienste St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Zuständigkeit für Kostentragung (1. Januar 2016 bis 30. November 2017; R.__)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. R.__, geb. 2001, lebte mit ihren gemeinsam sorgeberechtigten Eltern K.__ und M.__ in X.__/SG. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) Rheintal wies R.__ am 22. Dezember 2015 superprovisorisch und am 23. Dezember 2015 vorsorglich ins "Y.__" des Kinderschutzzentrums St. Gallen ein. Für die Dauer der Abklärungen wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich entzogen. Per 31. Dezember 2015 zog der Vater nach E.__/SG, per 31. Januar 2016 die Mutter in die Gemeinde P.__/SG. Die KESB Rheintal setzte für R.__ am 22. Februar 2016 eine Verfahrensvertretung und – nachdem im Eheschutzverfahren das Kreisgericht Rheintal

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

am 21. März 2016 festgehalten hatte, die Zuständigkeit für die Regelung von Obhut und Betreuung von R.__ bleibe bei der KESB Rheintal – am 19. April 2016 eine Beistandschaft ein. Am 30. Mai 2016 hob die KESB Rheintal das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht auf und ordnete die dauernde Fremdplatzierung von R.__ ab 1. Juni 2016 im Wohnheim für Kinder und Jugendliche "F.__", St. Gallen, an. Vom 7. August 2017 bis 30. November 2017 hielt sich R.__ in G.__/LU im Therapiezentrum "Z.__" auf (vgl. Darstellung in der Verfügung des Amtes für Soziales vom 9. Dezember 2019, act. 10/3 Beilage 1).

B. Das Kinderschutzzentrum St. Gallen ersuchte am 26. Dezember 2015, das Wohnheim "F.__" am 2. Juni 2016 und das Therapieheim "Z.__" am 8. August 2017 – alle werden dem Bereich A gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) zugerechnet – das kantonale Amt für Soziales um Kostenübernahmegarantie für den Aufenthalt von R.__. Das Amt stellte die Gesuche der Politischen Gemeinde X.__ zur Unterzeichnung zu.

Die Sozialkommission der Politischen Gemeinde X.__ beschränkte die Kostenübernahmegarantie mit Beschlüssen vom 30. Juni 2016 auf die Zeit bis

31. Dezember 2015. Sie hielt fest, bezüglich der Heimkosten sei auf den zivilrechtlichen Wohnsitz von R.__ abzustellen. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern seit

1. Januar 2016 könne für R.__ kein Wohnsitz mehr abgeleitet werden. Ihr Aufenthaltsort gelte deshalb als zivilrechtlicher Wohnsitz. Für die sozialhilferechtlichen Kosten der Unterbringung (Elternbeitrag und Nebenkosten) sei auf den Unterstützungswohnsitz von R.__ abzustellen. Bei fehlendem gemeinsamem Wohnsitz der Eltern teile sie den Unterstützungswohnsitz des Elternteils, bei dem sie wohne. Einen definitiven Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts habe die KESB Rheintal bisher noch nicht gefällt. Deshalb habe die Fremdplatzierung nur provisorischen und vorläufigen Charakter, und R.__ habe in X.__ keinen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet. Da R.__ seit 23. Dezember 2015 bei keinem Elternteil lebe und die noch gemeinsam sorgeberechtigten Eltern seit 1. Januar 2016 getrennt seien, könne ihr Unterstützungswohnsitz nicht mehr von den Eltern abgeleitet werden. Seither habe sie einen eigenen Unterstützungswohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort. Gleichzeitig erklärte sich die Sozialkommission der Politischen Gemeinde X.__ bereit, die Kosten ohne Anerkennung der Zuständigkeit zu decken (vgl. act. 10/3 Beilagen 21, 22 und 25).

Am 10. Februar 2017 wies die Politische Gemeinde X.__ die Einsprachen der Politischen Gemeinde St. Gallen ab. Innert der Rechtsmittelfrist einigten sich die Gemeinden am 14./17. März 2017 dahingehend, dass einerseits die Politische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Gemeinde St. Gallen den Unterstützungswohnsitz ab 1. Juli 2016 in St. Gallen anerkannte und die "Kosten bezüglich des Unterstützungswohnsitzes" ab diesem Zeitpunkt übernimmt, anderseits die Politische Gemeinde X.__ die bis 30. Juni 2016 angefallenen Kosten "diesbezüglich" selbst trägt. Der Einspracheentscheid wurde in der Folge unangefochten rechtskräftig.

C. Das Amt für Soziales stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 fest, die Politische Gemeinde X.__ sei zur Tragung der Kosten der Aufenthalte von R.__ im "Y.__" (1. Januar bis 31. Mai 2016), im "F.__" (1. Juni 2016 bis 6. August 2017) und im "Z.__" (7. August bis 30. November 2017) zuständig (Ziffer 1) und forderte sie auf, die Kostenübernahmegarantie zu unterzeichnen und CHF 54’829.30 für die Leistungsabgeltung des Aufenthalts im "Z.__" zurückzuerstatten (Ziffer 2). Vorbehalten blieb die Kostentragung für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen (Kost und Logis) durch die zur Unterstützung Bedürftiger zuständige Gemeinde (Ziffer 3). Zur Begründung ging das Amt für Soziales im Wesentlichen davon aus, dass auch der zuletzt abgeleitete zivilrechtliche Wohnsitz Minderjähriger perpetuiere. Ob er von einem oder von beiden Elternteilen abgeleitet worden sei, spiele keine Rolle. Der Grundsatz, dass der Aufenthalt in einer Erziehungseinrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründe, gelte auch für den Aufenthalt Minderjähriger. Deshalb sei die Politische Gemeinde X.__ für die Kostentragung der Kindesschutzmassnahmen für R.__ zuständig.

Den von der Politischen Gemeinde X.__ gegen die Verfügung des Amtes für Soziales erhobenen Rekurs wies das Departement des Innern mit Entscheid vom 12. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sei die Frage der Unterstützungszuständigkeit (Kost und Logis). Diesbezüglich hätten die Politischen Gemeinden X.__ und St. Gallen einen Vergleich abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht sei in seiner Rechtsprechung von der Perpetuierung des zivilrechtlichen Wohnsitzes eines Kindes, dessen Wohnsitz vom obhutsund mit dem anderen Elternteil sorgeberechtigten Elternteils abgeleitet wurde, ausgegangen. Triftige Gründe, weshalb eine solche Perpetuierung nicht auch bei einer Anknüpfung am gemeinsamen Wohnort der beiden Inhaber der elterlichen Sorge stattfinden solle, lägen nicht vor. Ein Rückgriff auf die Regeln zum Unterstützungswohnsitz könne deshalb unterbleiben. R.__ habe den von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz nach der Unterbringung im "Y.__" für die Dauer der Abklärungen in der Politischen Gemeinde X.__ beibehalten. Es bestehe kein Anlass für eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Aufenthalt in einer Einrichtung keinen zivilrechtlichen Wohnsitz schaffe. Auch bei den anschliessenden Übertritten ins "F.__" und in den "Z.__" sei R.__ in Einrichtungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

untergebracht gewesen, bei denen der Aufenthalt keinen Wohnsitz begründe. Sie sei dort mit dem Ziel untergebracht worden, später entweder wieder zu einem sorgeberechtigten Elternteil zurückzukehren oder aber eine selbständige Anschlusslösung zu finden.

D. Die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Rekursentscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 12. April 2021 mit Eingabe ihres Vertreters vom 26. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kostenund Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Kostentragung im Rahmen der IVSE-Leistungsabgeltung für R.__ ab 1. Januar 2016 nicht mehr X.__, sondern die Politische Gemeinde St. Gallen örtlich zuständig sei. Letztere sei zu verpflichten, der Politischen Gemeinde X.__ die von ihr seit dem 1. Januar 2016 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einstweilen übernommenen Kosten über CHF 213’835.07 innert dreissig Tagen zurückzuerstatten.

Die Vorinstanz überwies dem Gericht am 26. Mai 2021 die Vorakten und verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Politische Gemeinde St. Gallen (Beschwerdegegnerin) liess sich am 22. Juni 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 5. Juli 2021 Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Juli 2021, sich dazu zu äussern. Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 16. August 2021 an der von ihr im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichteten stillschweigend auf weitere Äusserungen.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, deren Rechtsmittel gegen die Verpflichtung, für die Tragung der Kosten der Aufenthalte von R.__ im "Y.__" und im "F.__" in St. Gallen sowie im "Z.__" in G.__/LU aufzukommen, vor der Vorinstanz erfolglos blieb, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; Art. 5 Abs. 1 des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1, SHG). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 12. April 2021 wurde mit Eingabe vom 26. April 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben sich in der Vereinbarung vom 14./17. März 2017 über die Zuständigkeit zur Tragung der Unterstützungskosten (Kost und Logis) geeinigt. Die Vereinbarung war Folge eines – schliesslich unangefochten rechtskräftig gewordenen – Entscheides der Beschwerdeführerin vom

10. Februar 2017, mit welcher sie zwei Einsprachen der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs) und festgestellt hatte, der selbständige Unterstützungswohnsitz von R.__ befinde sich seit 1. Januar 2016 in der Stadt St. Gallen, die Stadt St. Gallen sei für die Übernahme der Unterstützungskosten örtlich zuständig (Ziffer 3 des Dispositivs) und habe der Beschwerdeführerin sämtliche für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 übernommenen Unterstützungskosten für R.__ von CHF 8’815.15 zurückzuerstatten (Ziffer 4 des Dispositivs). Gegenstand der Vereinbarung sind einzig die Kosten für Kost und Logis, nicht aber die Kosten der Unterbringung. Auch die Beschwerdeführerin kann deshalb daraus nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Vereinbarung ihr gegenüber verpflichtet, ab

1. Juli 2016 (gemeint möglicherweise 1. Juni 2016 als Zeitpunkt der Unterbringung im "F.__") die Kosten der Unterbringung von R.__ zu tragen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, der Vergleich beziehe sich allein auf die Unterstützungszuständigkeit.

3. Kosten der Unterbringung Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bleibt die Zuständigkeit zur Tragung der Kosten der Unterbringung von R.__ in der Zeit vom

1. Januar 2016 bis 30. November 2017 umstritten.

3.1. Rechtsgrundlage Nach aArt. 41 Ingress lit. b Ingress und Ziff. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, sGS 381.1) in der vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 anwendbar gewesenen Fassung (nGS 33-104) erhielten Heime und Einrichtungen im Kanton Beiträge nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (sGS 381.31, IVSE) für st. gallische Betreuungsbedürftige in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die zuständige Stelle des Staates leistete Kostenübernahmegarantie bei zivilrechtlicher Unterbringung und bei einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Unterbringung durch die Eltern in einem Kinderoder Jugendheim bis zum vollendeten

20. Altersjahr (aArt. 42 Abs. 1 SHG). Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Unterbringung in ein Kinderoder Jugendheim zwei Drittel der Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger und die Beiträge der Unterpflichtigen nach Art. 22 IVSE, wenn diese nicht leistungsfähig sind (aArt. 43 Abs. 1 SHG).

Nach Art. 4 Ingress und lit. d IVSE ist der Wohnkanton derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 Satzteil 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Nach Art. 23 Abs. 1 Satzteil 2 ZGB begründet der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsoder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz. Diese Bestimmung wurde im Zuge der Revision des Vormundschaftsrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eingefügt. Zuvor war der Aufenthalt zu Sonderzwecken unter dem Randtitel "Aufenthalt in Anstalten" in aArt. 26 ZGB geregelt. Dessen Inhalt ist nun – systematisch richtig – unmittelbar im Anschluss an die Definition des Wohnsitzes eingereiht. Eine materielle Änderung des geltenden Rechts wurde nicht vorgenommen, lediglich eine redaktionelle Überarbeitung. Mit der Formulierung "für sich allein" wird klargestellt, dass die Begründung eines neuen Wohnsitzes am Ort der Anstalt (heute vorab Einrichtung) nicht per se ausgeschlossen ist, wenn der dortige Aufenthalt nicht nur dem Sonderzweck dient (vgl. BGE 141 V 255

E. 4.1 mit Hinweisen). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen. Diese Regel gilt auch für den abhängigen Wohnsitz nach Art. 25 ZGB (BGE

61 II 65; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2016, Rz. 09.46). Grundsätzlich nicht bestehen bleibt der am Aufenthaltsort anknüpfende und damit dem wechselnden Aufenthaltsort folgende Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 1 Satzteil 2 ZGB (vgl. D. Staehelin, in: Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 25 ZGB; vgl. VerwGE B 2016/114 und VerwGE B 2017/28, beide vom 27. September 2018, jeweils E. 2.1).

Davon abweichend hat das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, der Wohnsitz unmündiger Kinder unter elterlicher Sorge bestimme sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

zwingend und abschliessend nach Art. 25 ZGB. Lasse er sich nicht von den Eltern ableiten, sei stets auf den Aufenthaltsort abzustellen ("in den übrigen Fällen"). Art. 24 – und wohl auch Art. 23 Abs. 1 Satzteil 2 – ZGB fänden gerade keine Anwendung, ansonsten auf einen perpetuierten und völlig fiktiven Wohnsitz abgestellt werden müsste, was indessen nicht angehe (vgl. VerwGE B 2021/96 vom 26. Juni 2021 E. 3.3).

3.2. Anwendung

3.2.1. Zivilrecht Im Zeitpunkt ihrer superprovisorischen beziehungsweise vorläufigen Unterbringung im "Y.__" in St. Gallen am 22. beziehungsweise 23. Dezember 2015 hatte R.__ unbestrittenermassen – vom gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer Eltern – abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitz in der Politischen Gemeinde X.__. Der gemeinsame zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern entfiel mit dem Wegzug des Vaters aus X.__ per 31. Dezember 2015. Die im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ZGB massgebliche tatsächliche Obhut hatte in diesem Zeitpunkt keiner der Elternteile inne. Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wäre damit davon auszugehen, dass R.__ mit dem Wegfall des gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern über keinen abgeleiteten Wohnsitz mehr verfügte und gemäss Art. 25 Abs. 1 letzter Satzteil ZGB ihr Aufenthaltsort als zivilrechtlicher Wohnsitz gilt.

3.2.2. IVSE Das öffentliche Recht knüpft zur Bestimmung des Wohnsitzes meist – wie vorliegend Art. 4 Ingress und lit. d IVSE ausdrücklich – am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz in einer funktionalisierenden Auslegung zur angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit teilweise modifiziert wird. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, bei der Wohnsitzbestimmung sei in erster Linie das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dieses verlange in der Regel eine stabile Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen und die Vermögensverwaltung, die an einem schnell wechselnden Aufenthaltsort meist nicht sichergestellt werden könne, sondern vielmehr am Wohnsitz des Sorgeberechtigten (vgl. VerwGE B 2021/96 vom 26. Juni 2021

E. 3.1.2). Zudem soll mit den Regeln, wie sie die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen hinsichtlich der Umschreibung des Wohnsitzes und des Standorts der Einrichtung vorsieht, die Finanzierungszuständigkeit der Standortkantone und -gemeinden vermieden werden. Da die Anknüpfung am zivilrechtlichen Wohnsitz häufiger als vermutet zu einer dem Sinn und Zweck der Regeln zur Kostentragung widersprechenden Standortbelastung führte, wurde eine Klärung für jene Fälle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

angestrebt, in denen mit dem Eintritt in die Einrichtung oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung ein Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes an den Standort stattfindet, weil sich der Wohnsitz der untergebrachten minderjährigen Person nicht mehr von den sorgeberechtigten Eltern ableiten lässt (vgl. Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, Erläuterungen zur Teilrevision vom

23. November 2018, Ziff. 2.1; www.sodk.ch IVSE/Sammlung Erlasse IVSE).

Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthalts in einer Einrichtung des Bereichs A – wie dem "Y.__" in St. Gallen – ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist gemäss Art. 5 Abs. 1bis IVSE der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitz für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. Damit wurde in der Interkantonalen Vereinbarung dem in diesen Fällen bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung unbefriedigenden Ergebnis mit einer funktionalisierenden Korrektur zur Vermeidung der finanziellen Belastung der Standorte der Einrichtung Rechnung getragen. Die Bestimmung war zwar Teil der Revision vom 23. November 2018, die für den Kanton St. Gallen erst am 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist. Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE empfiehlt indessen, mit einer einheitlichen Anwendung der IVSE bereits vor dem Inkrafttreten die unter dem bisherigen Recht – wie im vorliegenden Fall – noch mögliche Standortbenachteiligung sofort zu eliminieren und die Änderung auf alle laufenden und neuen Kostenübernahmegarantien im Bereich A anzuwenden. Damit werde auch die Rechtssicherheit erhöht und ein relativ konfliktfreier Übergang einer bestehenden Kostenübernahmegarantie auf den neuen Wohnkanton gemäss Ausnahmetatbestand ermöglicht (vgl. Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, Empfehlung über die vorwirkende Anwendung der "Änderung der IVSE [Art. 5 Abs. 1bis] vom 23. November 2018" vom

7. September 2018; www.sodk.ch, IVSE/Sammlung Erlasse IVSE).

Im Übrigen hat das Bundesgericht für den Fall einer dauerhaften Fremdplatzierung eines minderjährigen Kindes festgestellt, das Abstellen auf den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen führe zu einer bundesrechtswidrigen Diskrepanz zum Unterstützungswohnsitz nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; SR 851.1, ZUG). Letzteres sieht in Art. 7 Abs. 3 Ingress und lit. c vor, dass das minderjährige Kind am letzten Unterstützungswohnsitz der Eltern einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Die Frage der Dauerhaftigkeit war im Einzelfall zu prüfen. Mit dieser

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Angleichung wurde die Verhinderung oder zumindest übermässige Erschwerung von Bundesrecht, nämlich die Anordnung einer Unterbringung bei Gefährdung des Kindes nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, behoben (vgl. BGE 143 V 451 E. 9.4). Die gleiche Überlegung rechtfertigt sich, wenn der Schutz des Kindeswohls bei besonderer Dringlichkeit die Anordnung einer vorläufigen Fremdplatzierung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 ZBG verlangt. Das Bundesgericht hat denn auch in allgemeiner Weise festgehalten, ein Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort solle nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.4.2 mit Hinweisen).

4. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2019, mit welcher das Amt für Soziales die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten der Aufenthalte von R.__ im "Y.__" (1. Januar bis 31. Mai 2016), im "F.__" (1. Juni 2016 bis 6. August 2017) und im "Z.__" (7. August bis 30. November 2017) festgestellt hatte, im Ergebnis zurecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5. Kosten Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Die Beschwerdeführerin verfolgt zwar überwiegend finanzielle Interessen, jedoch ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf die Erhebung zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 und Art. 97 VRP). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und mangels Anspruchs der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; vgl.

A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11