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B.2020.24 • VGN SG B.2020.24 KI-generiert

Costs and Compensation Following Federal Supreme Court Remand on Residence Permit and Settlement Permit Revocation

Geschäftsnummer B.2020.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following a partial success for the female applicant before the Federal Supreme Court regarding the extension of her residence permit, the Administrative Court recalculated the official costs and determined out-of-court compensation in accordance with the federal decision, finding that the female applicant, having succeeded in her request, should not bear the costs of the administrative appeal and recourse proceedings, which costs were instead to be borne by the state and waived; conversely, the male applicant, who failed in his attempt to prevent the revocation of his settlement permit, was ordered to pay his share of the official costs from the previous proceedings, with the resulting overpayments being reimbursed, and the successful female applicant was awarded lump-sum out-of-court compensation for both proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 3 VRP, Art. 98 Abs. 1 VRP, Art. 98bis VRP, Art. 98ter VRP, Art. 98 Abs. 2 VRP, Art. 19 HonO; Costs and Compensation Following Federal Supreme Court Remand on Residence Permit and Settlement Permit Revocation: Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachoder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ausdehnung des Verfahrens staatliche Entschädigung Teilbewilligung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to establish which party bears the official costs based on the partial success of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Used to waive the imposition of official costs on the appellant concerning her successful application.

Art. 98 Abs. 1 VRP

Used as the basis for awarding the appellant compensation for extra-judicial costs due to her success.

Art. 98 Abs. 2 VRP

Used to determine that the appellant's husband is not entitled to compensation for extra-judicial costs as he did not succeed.

Art. 97 VRP

Used to determine that no official costs are levied for the final decision itself.

Art. 98bis VRP

Cited as the standard for imposing extra-judicial costs when applying Art. 98 Abs. 1 VRP.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2020/24 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 25.02.2020

Entscheid Verwaltungsgericht, 25.02.2020 Art. 95 und 98 VRP; Verlegung der amtlichen Kosten und Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung nach Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2020/24).

Entscheid vom 25. Februar 2020

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler

Verfahrensbeteiligte

1. A.__,

Beschwerdeführerin,

1. B.__,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw HSG Roman Kern, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

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Vorinstanz,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil vom 31. Januar 2020 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückweisung B 2018/194)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. B.__ (geb. 1962) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Am 2. März 1992 reiste er in die Schweiz ein und ist seit dem 7. Mai 2002 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau A.__ (geb. 1963), ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reiste am 22. Dezember 2002 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis 21. Dezember 2015. Aufgrund offener Schulden in Form von Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 56'500 (Beträge jeweils gerundet) wurde ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 23. Februar 2009 abgewiesen. Das Ehepaar hat zwei – mittlerweile erwachsene – Töchter (geb. 1987 bzw. 1999), welche beide in der Schweiz leben.

B.__ gründete in der Schweiz die B.__ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Über dieses Unternehmen wurde am 13. September 2013 der Konkurs verhängt; das Konkursverfahren wurde am 7. Oktober 2013 mangels Aktiven eingestellt. Zu den von B.__ gegründeten Unternehmen gehörte auch die C.__ GmbH. Am 23. September 2014 verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ausländerrechtlich, und zwar unter Hinweis auf verschiedene strafrechtliche Verurteilungen. Weiter wies es darauf hin, dass B.__ als Privatperson im Betreibungsregister zehn Verlustscheine von total CHF 64'500, Lohnpfändungen von total CHF 45'900, Rechtsvorschlägen von total CHF 20'000 und Zahlungsbefehlen von total CHF 6'000 aufweise. Zudem sei er als früherer Inhaber der Firma B.__ GmbH in Liquidation mit 19 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 161'200 und Betreibungen in der Höhe von CHF 127'400 sowie als Inhaber der Firma C.__ GmbH mit Pfändungen von über CHF 25'400 und CHF 29'100 verzeichnet. B.__ wurde deshalb aufgefordert, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten, ansonsten er damit rechnen

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müsse, dass gegen ihn fremdenpolizeiliche Massnahmen verfügt würden. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 24. April 2015 wurde B.__ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung im Zusatz zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 22. November 2013 und zu einem Urteil des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. Juni 2014 zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 11. Januar 2017 verurteilte das Untersuchungsamt St. Gallen B.__ sodann wegen Verfügens über mit Beschlag belegten Vermögenswerten, Unterlassung der Buchführung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70 und einer Busse von CHF 500.

B. Das Migrationsamt widerrief mit Verfügungen vom 1. März 2016 die Niederlassungsbewilligung von B.__, verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.__ und wies beide aus der Schweiz weg. Das Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies die von B.__ und A.__ dagegen erhobenen Rekurse mit Entscheid vom 30. Juli 2018 ab. Die amtlichen Kosten des Verfahrens von CHF 1'500 wurden unter Verrechnung des Kostenvorschusses von CHF 2'000 B.__ und A.__ auferlegt. Gegen diesen Entscheid erhoben A.__ und B.__ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2018 und Ergänzung vom 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, unter Kostenund Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sowie vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid B 2018/194 vom 13. Dezember 2018 ab und auferlegte die amtlichen Kosten von CHF 2'000 unter Verrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses A.__ und B.__.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Januar 2019 beantragten B.__ und A.__, unter Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2018 sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung von B.__ zu verzichten und die Aufenthaltsbewilligung von A.__ zu verlängern. Eventualiter fordern B.__ und A.__, die Sache sei zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen (Verfahren 2C_58/2019). Mit Urteil vom

31. Januar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid

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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2018 wurde soweit damit die von der Beschwerdeführerin beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden war, aufgehoben, und das Migrationsamt des Kantons St. Gallen angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Gemäss Dispositivziffer 4 des Bundesgerichtsurteils 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 sind noch die Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu festzusetzen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde insoweit teilweise gut, als der verwaltungsgerichtliche Entscheid B 2018/194 vom 13. Dezember 2018, soweit damit der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war, aufgehoben wurde. Das Migrationsamt wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde dagegen abgewiesen (a.a.O., E. 9 und Dispositivziffer 1 in fine).

2. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühren belaufen sich im Beschwerdeverfahren auf CHF 2'000 (für beide Beschwerdeführer), im Rekursverfahren auf CHF 1'500 (für beide Beschwerdeführer) und im Verfahren vor dem Migrationsamt auf CHF 260 (je separate Verfügungen).

Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Antrag, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, weshalb ihr im Beschwerdeund im Rekursverfahren keine amtlichen Kosten aufzuerlegen sind. Der Anteil der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kosten der kantonalen Verfahren (CHF 1'000 für das Beschwerdeverfahren, CHF 750 für das Rekursverfahren, insgesamt somit CHF 1'750) sind daher dem Staat aufzuerlegen; auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Der Beschwerdeführer unterliegt hingegen mit seinem Rechtsbegehren, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Dementsprechend hat er den auf ihn entfallenden Anteil der amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht (CHF 1'000) und des Rekursverfahrens vor dem Sicherheitsund

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Justizdepartements (CHF 750), insgesamt CHF 1'750 zu bezahlen.

Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil der Entscheidgebühren von CHF 1'000 für das Beschwerdeverfahren bzw. CHF 750 für das Rekursverfahren wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen von jeweils CHF 2'000 verrechnet. Die Restbeträge im Umfang von CHF 1'000 für das Beschwerdeverfahren und CHF 1'250 für das Rekursverfahren sind den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

3. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachoder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.

Der Beschwerdeführer hat mangels Obsiegens weder im Rekursnoch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Hingegen ist die Beschwerdeführerin ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennoten eingereicht. Gemäss Art. 30bis der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) wird das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags anhängig ist, nach neuem Recht bemessen. Daraus folgt, dass vorliegend sowohl für das Beschwerdeals auch Rekursverfahren die Ansätze in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung der Honorarordnung anzuwenden sind. Gemäss aArt. 22 Abs. 1 Ingress HonO betrug das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege pauschal CHF 500 bis CHF 6'000 vor Verwaltungsbehörden (lit. a) und CHF 1'000 bis CHF 12'000 vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht (lit. b). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden ist, bewegt sich in der Regel für das Rekursverfahren in der Grössenordnung von CHF 1'500 bis CHF 2'000 (vgl. B 2018/194 act. 2/1 E. 9b) und für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 2'000. Mit diesen Pauschalansätzen wird auch Art und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen Rechnung getragen (vgl. VerwGE B 2019/2 vom 23. Mai 2019 E. 5). Gründe, um im vorliegenden

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Fall davon abzuweichen, liegen nicht vor. Der Staat (Migrationsamt) hat die Beschwerdeführerin dementsprechend für das Rekursverfahren mit CHF 1'500 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000, zuzüglich CHF 60 bzw. CHF 80 Barauslagen zu entschädigen (Art. 28bis Abs. 1 und Art. 29 HonO). Hinzuzuzählen ist – nach altem Recht auch ohne ausdrücklichen Antrag – jeweils die Mehrwertsteuer (aArt. 29 HonO).

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1.

1.1. Betreffend die kantonalen Verfahren der Beschwerdeführerin (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) trägt der Staat die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 und des Rekursverfahrens von CHF 750. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

1.2. Betreffend die kantonalen Verfahren des Beschwerdeführers (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) bezahlt der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 und des Rekursverfahrens von CHF 750.

1.3. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil der Entscheidgebühren von CHF 1'000 für das Beschwerdeverfahren und CHF 750 für das Rekursverfahren wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen von jeweils CHF 2'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000 im Beschwerdeverfahren wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen für das Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'250 zurückzuerstatten.

2.

2.1. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'080 (inkl. Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 (inkl. Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer).

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2.2. Dem Beschwerdeführer werden weder im Beschwerdenoch im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

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