Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2020.202 • VGN SG B.2020.202 KI-generiert

Groundwater Protection Zone Cost Allocation After Procedural Error

Geschäftsnummer B.2020.202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a Federal Supreme Court ruling that found a violation of the right to be heard during the initial appeal process concerning groundwater protection zones, the Administrative Court was tasked with reallocating the costs of the subsequent administrative and appeal proceedings. Although the substantive appeal by the claimant against the protection zone designation was ultimately unsuccessful, the court decided to split the official costs for both the appeal and the prior administrative review proceedings equally between the appellant and the municipality involved, recognizing that the initial procedural error, which the municipality was deemed to have knowledge of due to related site remediation, justified mitigating the full cost burden on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 95 VRP, Art. 98 Abs. 1 VRP, Art. 98bis VRP, Art. 97 VRP; Groundwater Protection Zone Cost Allocation After Procedural Error: Although the substantive appeal by the claimant against the protection zone designation was ultimately unsuccessful, the court decided to split the official costs for both the appeal and the prior administrative review proceedings equally between the appellant and the municipality involved, recognizing that the initial procedural error, which the municipality was deemed to have knowledge of due to related site remediation, justified mitigating the full cost burden on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Verfahrensverletzungen Anspruch auf rechtliches Gehör konnexe Verfahren Kanzleiversehen Wasserrechtszins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 VRP

This provision governed the general rule for allocating official costs based on the outcome of the requests, which was directly applied when dividing the costs between the parties.

Art. 97 VRP

This provision was cited to justify that no official costs are levied for the specific decision being rendered.

Art. 98 Abs. 1 VRP

This provision establishes the right to reimbursement of extra-judicial costs in the appeal proceedings, used to deny compensation to the parties.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2020/202 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.12.2020 Entscheiddatum: 03.11.2020

Entscheid Verwaltungsgericht, 03.11.2020 Festsetzung der amtlichen Kosten nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 95 VRP (sGS 951.1). Mit Blick auf die vom Bundesgericht festgestellte Gehörsverletzung im Einspracheverfahren sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der materielle Standpunkt des Beschwerdeführers nicht geschützt wurde, auferlegte das Verwaltungsgericht die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren der beschwerdebeteiligten Gemeinde und dem Beschwerdeführer je hälftig (Verwaltungsgericht, B 2020/202).

Entscheid vom 3. November 2020

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Reiter und Zindel; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte

A.__,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Oberholzer, LL.M., Rüesch Rechtsanwälte, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, gegen

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

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Vorinstanz,

und

Politische Gemeinde K.__, Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

sowie

Politische Gemeinde M.__/AR, Gemeinderat,

Beschwerdebeteiligte,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Ursula Schmid, Steiner Rechtsanwälte, Sonnenstrasse 5, Postfach 536, 9004 St. Gallen,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil vom 10. September 2020 betreffend Grundwasserschutzzonen und -areale, Schutzzonenreglement / Rückweisung zur Neuregelung der Kosten (vorher B 2017/185)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A.

A.a. Die politische Gemeinde M.__/AR ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 00__ f., Grundbuch M.__/AR. Auf den Grundstücken befinden sich die Grundwasserfassungen Q.__ (Grundstück Nr. 00__) und Y.__ (Grundstück Nr. 01__); diese liegen südlich der Kantonsstrasse und ungefähr 135 m voneinander entfernt. Nordöstlich dieser Grundwasserfassungen, auf der st. gallischen Seite der Kantonsstrasse, liegt das in der Landwirtschaftszone gelegene, 62‘894 m2 grosse Grundstück Nr. 02__, Grundbuch K.__. Eigentümer des Grundstücks ist A.__. Die Wasserversorgung M.__/AR arbeitete

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nach 1990 für die beiden der Trinkwasserversorgung dienenden Wasserfassungen Grundwasserschutzzonen aus. Das Gebiet der beiden Fassungen wurde in der Folge einer provisorischen Grundwasserschutzzone zugeteilt. Die X.__ AG erstellte in der Folge am 2. Mai 2012 einen hydrogeologischen/technischen Bericht mit dem Entwurf der Schutzzonenund Schutzarealpläne (Umgrenzungsplan) sowie das Schutzzonen-/ Schutzarealreglement (Schutzzonenreglement). Der Bericht X.__ AG hatte unter anderem ergeben, dass einige Wasserproben der Fassung Y.__ erhöhte Chloridund Bakterienwerte enthielten, zwischen den Fassungen Y.__ und Q.__ eine hydraulische Verbindung bestehe und bei der Fassung Q.__ das Gefahrenpotential wegen bestehender Bauten und Anlagen deutlich geringer sei. Die Wasserversorgung M.__/AR entschied sich daher, künftig lediglich noch die Fassung Q.__ zu nutzen und für diese eine Grundwasserschutzzone zu erlassen. Zur Erhaltung des Wasserförderungspotentials im Gebiet Y.__ wurde die Ausscheidung eines Grundwasserschutzareals vorgesehen. Gegen den in der Folge öffentlich aufgelegten Umgrenzungsplan und das Schutzzonenreglement erhob A.__ am 12. Mai 2015 sowohl beim Gemeinderat K.__ als auch beim Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden Einsprache mit dem Antrag, auf das Grundwasserschutzgebiet Q.__/Y.__ sei zu verzichten; das Grundwasser dieses Gebiets sei wegen ungenügender Wasserqualität nur noch als Notwasser zu gebrauchen.

A.b. Nachdem der Gemeinderat K.__ einen ersten Einspracheentscheid am 31. August 2015 erlassen und, nach Rekurserhebung durch den Gemeinderat M.__/AR vom

17. September 2015, am 28. September 2015 widerrufen hatte, wies das Departement Bau und Volkswirtschaft (AR) die Einsprache von A.__ mit Entscheid vom 16. August 2016 ab, unter anderem mit der Begründung, dass ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung der Schutzzonen bestehe und deren Dimensionierung und Umgrenzung verhältnismässig sei. Der Gemeinderat K.__ hiess demgegenüber die Einsprache von A.__ mit Beschluss vom 19. September 2016 gut und verzichtete auf den Erlass eines Schutzzonenreglements und eines Umgrenzungsplans. Den gegen diesen Beschluss von der politischen Gemeinde M.__/AR erhobenen Rekurs vom 11. Oktober 2016 hiess das Baudepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. August 2017 im Sinn der Erwägungen gut und hob den Beschluss (Einspracheentscheid) des Gemeinderats K.__ auf; A.__ wurden amtliche Kosten von CHF 3'000 auferlegt. Die gegen diesen Entscheid von A.__, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Oberholzer, LL.M., St. Gallen, mit Eingabe vom 7. September 2017 erhobene und am

27. November 2017 ergänzte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons

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St. Gallen mit Entscheid B 2017/185 vom 13. Dezember 2018 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer amtliche Kosten von CHF 3'000.

B. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_47/2019 vom 10. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Ziffer 3). Im Kostenund Entschädigungspunkt wies es das Verwaltungsgericht an, über die Verlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren im Sinn der Erwägungen neu zu entscheiden (Ziffer 4).

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Eine Gehörsverletzung und deren Heilung haben Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung, wenn unter anderem die Gehörsverletzung Anlass für die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens bildete. Soweit eine Gehörsverletzung zu bejahen ist und diese nachträglich geheilt wird, hat die Vorinstanz bzw. der Staat einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (vgl. VerwGE B 2019/48 vom 1. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Urteil 1C_47/2019 a.a.O. erkannte das Bundesgericht, das Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell A.Rh. habe im Einspracheentscheid vom 16. August 2016 auf die altlastenrechtliche Sanierung einer ehemaligen Schiessanlage im Sommer 2015 hingewiesen und dargelegt, dass in den Grundwasserfassungen Q.__ und Y.__ vor und nach dieser Sanierung weder Blei noch Antimon nachgewiesen worden sei. Der Zeitpunkt der öffentlichen Planauflage in den vorliegenden Verfahren habe vor der altlastenrechtlichen Sanierung gelegen. Im erwähnten Einspracheentscheid habe sich die Behörde auf einen ergänzten Sachverhalt gestützt, ohne die zugrundeliegenden Wasseranalysen offenzulegen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass Untersuchungen zu Rückständen aus dem ehemaligen Schiessbetrieb im Grundwasser nicht aktenkundig seien, sei berechtigt gewesen. Der Verfahrensmangel habe aber im bundesgerichtlichen Verfahren mit der Vorlage des Berichts des Departements Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 20. Mai 2020 und den beigelegten Wasseranalysen behoben werden können. Diesem Umstand sei bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen. Aufgrund des erwähnten Verfahrensmangels würden sich die Verfahrenskosten, die dem Beschwerdeführer in den beiden kantonalen Verfahren auferlegt worden seien, als übersetzt erweisen, weshalb die Angelegenheit zur Neuregelung der Verfahrenskosten an die Vorinstanzen

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zurückzuweisen sei (BGer 1C_47/2019 a.a.O., E. 5.4.1 und 10). Im Hauptpunkt der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone bzw. des Grundwasserschutzareals bestätigte das Bundesgericht den abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts.

2. Die vom Bundesgericht festgestellte Gehörsverletzung fällt zeitlich in das Einspracheverfahren vor dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell A.Rh. Die stillgelegte und in der Folge zurückgebaute und altlastenrechtlich sanierte Schiessanlage lag südlich der beiden Wasserfassungen auf dem Boden der Beschwerdebeteiligten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdebeteiligte Kenntnis von den der altlastenrechtlichen Sanierung zugrundeliegenden Wasseranalysen hatte und sie auch über die entsprechenden Unterlagen verfügte. Mit Blick darauf sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der materielle Standpunkt des Beschwerdeführers nicht geschützt wurde, rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten für die Verfahren vor dem Baudepartement und vor dem Verwaltungsgericht der Beschwerdebeteiligten und dem Beschwerdeführer je hälftig, d.h. mit je zweimal CHF 1'500, aufzuerlegen. Auf den Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'500 im Beschwerdeverfahren wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000 angerechnet. Der verbleibende Anteil in Höhe von CHF 1'500 wird ihm zurückerstattet.

3. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. - Der Beschwerdeführer hat zufolge seines nicht mehrheitlichen Obsiegens - sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das vorinstanzliche Rekursverfahren - keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (vgl. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti Hrsg., VRP Praxiskommentar, St. Gallen 2020, Rz. 16 zu Art. 98bis VRP). Die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerdebeteiligte sind ebenfalls nicht ausseramtlich zu entschädigen (vgl. Linder a.a.O., Rz. 20 zu Art. 98bis VRP).

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten des Rekursund des

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Beschwerdeverfahrens von je CHF 1'500. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000 im Beschwerdeverfahren wird angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 1'500 an ihn zurückerstattet.

Die Beschwerdebeteiligte bezahlt amtliche Kosten des Rekursund des Beschwerdeverfahrens von je CHF 1'500.

2. Für das Beschwerdeverfahren B 2017/185 und das vorinstanzliche Rekursverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

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