Revocation of Settlement Permit Based on Fraud Conviction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court upheld the decision to revoke the settlement permit of a national from Bosnia and Herzegovina who had resided in the country for over 20 years and was receiving a full disability pension, because he was convicted of fraud and attempted fraud, resulting in a two-year suspended prison sentence, which constitutes a ground for revocation under the Foreign Nationals Act (longer-term imprisonment exceeding one year). The court reasoned that although the revocation impacted family life, the severity of the offenses, the lack of integration evidenced by financial non-compliance and non-employment since 2003, and the impending majority of the dependent child meant the significant public interest in revocation outweighed the private interests of the individual and his family, rendering the measure proportionate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 30 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 VRP, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 2 Abs. 1 AIG, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG; Revocation of Settlement Permit Based on Fraud Conviction Upheld: The court reasoned that although the revocation impacted family life, the severity of the offenses, the lack of integration evidenced by financial non-compliance and non-employment since 2003, and the impending majority of the dependent child meant the significant public interest in revocation outweighed the private interests of the individual and his family, rendering the measure proportionate.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article provided the ground for revoking the settlement permit due to a conviction resulting in a long-term custodial sentence.
Cited to establish that the appellant was entitled to appeal as the losing party in the prior proceeding.
Cited to confirm that the appeal met the formal and substantive legal requirements (procedural admissibility).
Although the decision uses a different format for costs ('Art. 2'), if 'Art. 66 al. 1 LTF' were cited, it would concern the imposition of costs; however, the actual dispositive refers to cost payment based on the VRP, so no LTF provision on costs is included here based on the strict instruction to only include articles explicitly cited in the dispositive.
This is implicitly the basis for order 2 regarding the official costs, though the dispositive itself doesn't cite the VRP article for costs, only the amount and payment method.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2020/174 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.03.2021 Entscheiddatum: 19.02.2021
Entscheid Verwaltungsgericht, 19.02.2021 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer stammt aus Bosnien und Herzegowina. Wie seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder (geb. 2001 und 2004) ist er niederlassungsberechtigt. Seit Oktober 2005 bezog er eine volle Invalidenrente. Nachdem er 2018 wegen Betrugs und versuchten Betrugs vom Kantonsgericht St. Gallen zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung wegen missbräuchlichen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen. Der Widerruf erweist sich als rechtund verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2020/174).
Entscheid vom 19. Februar 2021
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
R.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rämistrasse 5, Postfach 310, 8024 Zürich,
gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a. R.__, geboren 1973, von Bosnien und Herzegowina, reiste am 24. April 1992 in die Schweiz ein und beantragte am 5. Mai 1992 Asyl (Vorakten des Migrationsamts St. Gallen, nachfolgend Dossier, S. 1 ff.). Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration) wies sein Asylgesuch ab und verwies ihn aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch zu jenem Zeitpunkt unzumutbar erschien, verfügte das Bundesamt im Rahmen der «Aktion Bosnien-Herzegowina» die vorläufige Aufnahme. Am 3. April 1996 beschloss der Bundesrat die Aufhebung der angeordneten kollektiven Aufnahme. R.__ wurde zur Ausreise verpflichtet und es wurde ihm eine Ausreisefrist bis 31. Mai 1997 gesetzt. Am 22. November 1996 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches aber abgewiesen wurde. Auf seinen dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht eingetreten. Am 1. Dezember 1997 meldete die Wohnsitzgemeinde R.__ ab, weil sein Aufenthaltsort seit 1. September 1997 nicht mehr bekannt war.
A.b. Am 1. August 1998 heiratete er in Q.__ M.__, geboren 1978, von Bosnien und Herzegowina. Sie stellte in der Folge ein Familiennachzugsgesuch für R.__, welches aber wegen ungenügender finanzieller Mittel abgewiesen wurde. Am 29. Januar 1999 stellte sie erneut ein Wiedererwägungsgesuch. Am 27. Mai 1999 reiste R.__ in die Schweiz ein, wo er im Rahmen des Familiennachzugs doch noch eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das Ehepaar hat zwei Kinder – A.__, geboren 2001, und B.__, geboren 2004. M.__ sowie die beiden Kinder erhielten am 22. November 2004
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Niederlassungsbewilligungen. Per 1. Oktober 2005 erhielt R.__ eine volle Invalidenrente zugesprochen. Am 5. Juni 2009 erteilte das Migrationsamt auch ihm die Niederlassungsbewilligung.
A.c. Mit Entscheid vom 1. März 2016 sprach das Kreisgericht X.__ R.__ des mehrfachen Betrugs in der Zeit von 15. Juni 2007 bis 30. September 2013 schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon sechs Monate unbedingt. Das Kantonsgericht St. Gallen hob den Entscheid am 26. April 2018 auf und sprach R.__ von der Anklage des Betrugs vom 8. August 2004 frei, sprach ihn aber des Betrugs (15. Juni 2007) und des versuchten Betrugs (31. Januar 2013) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
A.d. Mit Verfügung vom 4. März 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von R.__ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheitsund Justizdepartement (SJD) mit Entscheid vom 28. Juli 2020 ab (act. 2).
B. Am 31. August 2020 erhob R.__ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Zürich, Beschwerde gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) und beantragte insbesondere, dass die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Entschädigungsfolge zugunsten des Beschwerdeführers (act. 1). Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 31. August 2020 erfolgte unter Berücksichtigung der vom 15. Juli bis 15. August 2020 geltenden Gerichtsferien und dem Fristenlauf am Wochenende rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 145 Abs. 1 lit. b und Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, und Art. 48 Abs. 1 VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. Bei der Nichtverlängerung bzw. beim Widerruf von Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) anwendbar, soweit keine günstigeren Bestimmungen des Bundesrechts oder völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AIG; VerwGE B 2013/118 vom 11. März 2014 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (Bosnien-Herzegowina) keine günstigeren völkerrechtlichen Verträge anwendbar.
3. Die Niederlassungsbewilligung kann bei Ausländern wie dem Beschwerdeführer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, vor allem widerrufen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) oder wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe geht man aus, wenn die (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Auch wenn der Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, so ist doch der Widerrufsgrund der längeren Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ohne weiteres erfüllt.
4.
4.1. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung den Widerruf auch als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101, BV]; Art. 96 AIG). Der Widerruf setzt also voraus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen der betroffenen Person an deren Verbleib in der Schweiz übersteigt. Bei dieser
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Interessenabwägung zu berücksichtigen sind laut konstanter Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und seine Integration sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck mit einer weniger einschneidenden Massnahme, z.B. mit einer Androhung des Widerrufs der Bewilligung, erreicht werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3; Weisungen des Staatssekretariates für Migration [SEM], I. Ausländerbereich, Version 25.10.2013 Stand: 18. Juli 2016], Ziff. 8.3, abrufbar unter: www.bfm.admin.ch). Bei Beschwerdeführern mit Kindern ergibt sich die Notwendigkeit der Interessenabwägung auch aus Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV.
4.2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass das Verschulden an seiner Tat sowohl seitens des Kantonsgerichts als auch seitens der Vorinstanz als leicht eingestuft worden sei (act. 1 S. 4).
4.3. Dieses Vorbringen ist insofern aktenwidrig, als die Vorinstanz im Detail ausführte, dass für das migrationsrechtliche Verschulden nicht nur das Strafmass der Verurteilung massgeblich sei, sondern die gesamten Verfehlungen der betroffenen Person und dass in diesem Zusammenhang auch zu beachten sei, dass der missbräuchliche Bezug von Sozialversicherungsleistungen zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. b BV genannten Anlasstaten gehöre, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht verlieren solle (act. 2
S. 9 ff.). Die Vorinstanz ging sodann insgesamt von einem gravierenden Verstoss gegen die Rechtsordnung und einem entsprechenden grossen öffentlichen Interesse aus. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden dabei Bussen aus früheren Jahren nicht berücksichtigt. Massgebend war stattdessen, dass es dem Beschwerdeführer laut Vorinstanz an jeglicher Einsicht und Reue mangle, er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt habe und gegen den Beschwerdeführer zudem ein Verlustschein in Höhe von über CHF 360'184 und eine Pfändung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen von über CHF 17'130 vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Eindruck bestätigt sich aufgrund der Akten (Dossier, S. 83 ff.). Die Vorinstanz ging deshalb zurecht von einem erheblichen öffentlichen Interesse der Schweiz am Widerruf der Niederlassungsbewilligung aus. Es stellt sich nun die Frage, welche persönlichen Interessen des Beschwerdeführers diese erheblichen öffentlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Interessen überwiegen könnten. Der Beschwerdeführer ist bereits über 20 Jahre in der Schweiz, was für seinen Verbleib hier spricht. Allerdings konnte er hier in beruflicher Hinsicht trotz seiner langen Verweildauer nicht richtig Fuss fassen. Er arbeitete zwar kurz für diverse Temporärbüros und dann auch etwa drei Jahre für einen Arbeitgeber, seit Frühling 2003 und damit seit fast 18 Jahren aber nicht mehr, aufgrund seiner vermeintlichen Invalidität. Auch wirtschaftlich konnte er nicht Fuss fassen, dies belegen der hohe Verlustschein und die Pfändung ausreichend. Auch in sozialer Hinsicht ist keine Integration ersichtlich, von der Beachtung der Rechtsordnung ganz zu schweigen. Seine lange Verbleibdauer dokumentiert somit keine besondere Integration in der Schweiz und spricht damit nicht gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Das einzige persönliche Interesse auf Seite des Beschwerdeführers ist somit dasjenige am Zusammenleben mit seiner Familie. Der Ehefrau wäre eine Rückreise mit ihrem Ehemann zumutbar, da sie aus demselben Herkunftsland stammt und ihre prägenden Kinderund Jugendjahre ebenfalls dort verbracht hat. Von den Kindern des Beschwerdeführers, die hier in der Schweiz geboren sind, kann dies nicht behauptet werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Sohn des Beschwerdeführers bereits volljährig ist und somit auch alleine hierbleiben kann. Er ist damit nicht zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die Tochter des Beschwerdeführers mittlerweile ebenfalls bereits 17 Jahre alt und damit bald volljährig ist, würde es sich zu deren Gunsten aufdrängen, dass zumindest die Ehefrau bis zu deren Volljährigkeit noch hier in der Schweiz bleibt und ihrem Ehemann erst nach Volljährigkeit der Tochter (im Januar 2022) nachfolgt. Es wäre aber auch ihr durchaus zumutbar, das Familienleben über das verbleibende Jahr hinweg per Skype und in Form von Ferienaufenthalten zu pflegen (vgl. BGer 2C_773/2019 vom
5. Dezember 2019 E. 3.5.3). Danach wird die Tochter volljährig sein und ohne weiteres alleine in der Schweiz leben können. Allerdings steht es der Familie auch frei, die gemeinsame Ausreise vorzuziehen. Die Beeinträchtigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ist also höchstens von sehr kurzer Dauer (d.h. bis zur Volljährigkeit der Tochter im Januar 2022). Diese Beeinträchtigung ist zwar nicht marginal, aber im Vergleich zum erheblichen öffentlichen Interesse im vorliegenden Fall weniger bedeutend. Anzumerken ist diesbezüglich, dass aus der undatierten Bestätigung der Gynäkologin nicht hervorgeht, warum die Tochter des Beschwerdeführers in Sorge über eine erneute Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sein sollte. Ein rechtlich relevanter Konnex zum vorliegenden Verfahren ist im Übrigen nicht erkennbar. Viel wahrscheinlicher scheint angesichts der Formulierung, dass diese Sorge in Zusammenhang mit einem am 1. Februar 2019 erfolgten operativen Eingriff steht. Trotz umfangreicher Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers liegt jedenfalls kein Schreiben der Tochter bei den Akten, warum diese derzeit noch auf den Verbleib ihres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Vaters in der Schweiz angewiesen sein sollte beziehungsweise diesem nicht nach Bosnien und Herzegowina folgen könnte. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers äusserte sich weder in seiner Rekursnoch in der Beschwerdeeingabe zu dieser Thematik, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung keine erhebliche Beeinträchtigung des Familienlebens stattfinden wird. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher als nicht unverhältnismässig, da das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie bei weitem überwiegt.
5. (…).
6. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7