Aircraft Benefit Taxation Reassessment Remanded for Factual Clarification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a Federal Supreme Court decision that overturned a previous administrative court ruling regarding imputed benefits from aircraft and vehicle operations for direct federal and cantonal/municipal taxes for the years 2011 and 2012, the Administrative Court consolidated the appeal proceedings and remanded the matter back to the cantonal tax office for further clarification of the factual basis—specifically concerning the business justification for asset acquisition/maintenance costs and ownership details of the aircraft—and a new assessment, as a definitive legal ruling could not be made without these essential factual determinations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 Abs. 2 VRP, Art. 56 Abs. 2 Satz, Art. 64 VRP, Art. 66 al. 1 LTF; Aircraft Benefit Taxation Reassessment Remanded for Factual Clarification: an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden neu eingeschrieben (B 2020/145-150).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision explicitly refers to this article in the introductory note as the basis for the procedure used (remand to the tax office for further clarification and new assessment).
This article, cited in conjunction with Art. 56 Abs. 2 Satz 1 VRP in the reasoning section regarding the court's power to remand a case, is implicitly related to the procedural path taken, although Art. 56 is the primary reference for the remand itself.
Although the text cites Art. 66 al. 1 LTF nowhere, it imposes costs according to Art. 95 lit. a VRP, which is not explicitly cited in the dispositive. The text cites only the application of costs in order 3 and the non-collection of extra-procedural costs in order 4, without citing the specific LTF provision for costs.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2020/145-150 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.08.2020 Entscheiddatum: 19.08.2020
Entscheid Verwaltungsgericht, 19.08.2020 Verfahren, Art. 56 Abs. 2 VRP. Rückweisung an das kantonale Steueramt zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuer Veranlagung nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2020/145-150).
Entscheid vom 19. August 2020
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
X.__,
Beschwerdeführer I u. Beschwerdegegner II, vertreten durch UV-Treuhand & Partner AG, Untere Bahnhofstrasse 19, Postfach 56, 9500 Wil SG,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
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und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner I u. Beschwerdeführer II, sowie
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdebeteiligte
Gegenstand
Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2020 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Nachsteuern) und 2012 von Y.__/Z.__ sel. / Rückweisung, vorher B 2018/54 und 55, 56 und 70 sowie 57 und 58
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. Das Ehepaar Y.__/Z.__ wohnte in G.__/SG. Y.__ war alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer der M.__ GmbH mit Sitz an der Wohnadresse des Ehepaares. Die Gesellschaft bezweckte Beratungen aller Art und den Betrieb von Schulflugzeugen. Am
10. Dezember 2013 verstarb Z.__. Y.__ verstarb am 19. März 2014. Einziger Erbe ist der gemeinsame Sohn X.__ (geboren 1960). Das Ehepaar Y.__/Z.__ sel. ist für die direkte Bundessteuer und die Kantonsund Gemeindesteuern 2011 rechtskräftig veranlagt worden. Die Steuererklärung 2012 ging am 10. Januar 2014 bei der Veranlagungsbehörde ein.
B. Mit Nachsteuerverfügungen vom 27. Januar 2017 wurde X.__ für die direkte Bundessteuer 2011 seiner verstorbenen Eltern mit einer Nachsteuer samt Zins von CHF 16'166 und für die Kantonsund Gemeindesteuern 2011 seiner Eltern mit einer
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Nachsteuer samt Zins von CHF 33'115 veranlagt. Dabei erhöhte das Kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen von CHF 49'988 auf CHF 314'354. Am
31. Januar 2017 wurde X.__ sodann für die direkte Bundessteuer und die Kantonsund Gemeindesteuern 2012 seiner Eltern mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'400 (direkte Bundessteuer) beziehungsweise CHF 112'100 (Kantonsund Gemeindesteuern) veranlagt.
Am 9. Mai 2017 wies das Kantonale Steueramt die gegen die Nachsteuerverfügungen betreffend die Steuerperiode 2011 erhobene Einsprache ab. Die gegen die Veranlagungsverfügungen betreffend die Steuerperiode 2012 erhobene Einsprache wurde teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf CHF 90'900 (direkte Bundessteuer) beziehungsweise CHF 112'200 (Kantonsund Gemeindesteuern) festgesetzt. Die Verwaltungsrekurskommission hiess die Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide am 22. Januar 2018 teilweise gut.
C. Gegen diese Entscheide erhoben sowohl X.__ (Beschwerdeführer I) als auch das Kantonale Steueramt (Beschwerdeführer II) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit
Entscheid vom 27. Juni 2019 vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren (B 2018/54+55, 56+70 sowie 57+58), hiess die Beschwerden des Beschwerdeführers I teilweise gut und hob die Rechtsmittelentscheide der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) auf, soweit sie die Aufrechnungen geldwerter Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flugzeuges und des dazugehörigen Zugfahrzeuges betrafen. Die Angelegenheit wurde zur neuen Veranlagung im Sinn der Erwägungen an das Kantonale Steueramt zurückgewiesen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers II und sein Antrag im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers I, die Veranlagung sei zu dessen Nachteil abzuändern, wurden abgewiesen.
D. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer II Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Eheleute Y.__/Z.__ sel. (nachfolgend Steuerpflichtige oder Anteilseigner) sei für 2011 auf CHF 207'000 (direkte Bundessteuer) und CHF 304'700 (Kantonsund Gemeindesteuern) sowie für 2012 auf CHF 93'200 (direkte Bundessteuer) und CHF 116'000 (Kantonsund Gemeindesteuern) festzusetzen. Eventualiter sei der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom
22. Januar 2018 betreffend die Steuerperiode 2011 zu bestätigen und das steuerbare Einkommen 2012 des Ehepaars auf CHF 122'000 (direkte Bundessteuer) und
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CHF 164'000 (Kantonsund Gemeindesteuern) festzusetzen.
Mit Urteil vom 7. Juli 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerden gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 auf, soweit er die Aufrechnungen geldwerter Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugzeuges und des Zugfahrzeuges bei der direkten Bundessteuer 2011 und 2012 und bei den Kantonsund Gemeindesteuern 2011 und 2012 betrifft, und wies die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen sowie neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden neu eingeschrieben (B 2020/145-150).
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich reformatorisch, kann aber eine Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Eine reformatorische Entscheidung setzt insbesondere voraus, dass die Sache entscheidungsreif ist und die Entscheidung nicht in unzulässiger Weise den Rechtsmittelweg verkürzt (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1028). Für das Beschwerdeverfahren ist es charakteristisch, dass das Verwaltungsgericht in erster Linie die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Entscheides überprüft und nicht eine neue tatsächliche Grundlage erstmals rechtlich würdigt. Deshalb ist bei einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts in der Regel auf Rückweisung zu erkennen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1029).
Aus dem bundesgerichtlichen Urteil ergibt sich, dass die Akten mit den Veranlagungen der M.__ GmbH für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 zu ergänzen sind und in tatsächlicher Hinsicht zu klären ist, weshalb (und gestützt auf welche Beweismittel) die Anschaffung des Flugzeuges und des Zugfahrzeuges sowie die entsprechenden Unterhaltskosten bei den Veranlagungen der Gesellschaft als nicht geschäftsmässig begründet erachtet worden sind (Erwägung 5.1). Zu klären sind auch die Eigentumsverhältnisse am Flugzeug in der massgeblichen Zeitspanne. Dabei sind insbesondere der Vertrag, den die P.__ Inc. am 11. Juli 2011 als Halterin und Eigentümerin des Flugzeuges mit der Q.__ GmbH als Nutzerin abgeschlossen hat, und ein Auszug aus der Website von flightaware vom 26. April 2018, auf welcher für die Zeit zwischen 19. Februar 2011 und 13. April 2017 die "P.__ Inc." als "Owner" verzeichnet ist, zu würdigen (Erwägung 5.3). In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der geldwerte Vorteil beim Anteilseigner grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des
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Forderungserwerbs erfasst wird, auch wenn bei der Gesellschaft, die einen "Nonvaleur" aktiviert, der steuerbare Gewinn erst mit der Aufrechnung der geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung berichtigt wird (Erwägung 5.2). Zur Frage, ob sich die von der Gesellschaft gegenüber den Anteilseignern erbrachte geldwerte Leistung auf den Marktwert der tatsächlichen Nutzung des Flugzeugs durch den ihnen nahestehenden Sohn beschränkt, hat sich das Bundesgericht nicht ausdrücklich geäussert.
Da eine abschliessende rechtliche Würdigung ohne die weiteren Abklärungen zum
Sachverhalt nicht möglich ist und der Mangel hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen nicht als geringfügig erscheint, ist es angebracht, die Sache an den Beschwerdeführer II zurückzuweisen.
2. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit dem Entscheid vom 27. Juni 2019 die Beschwerden des Beschwerdeführers I teilweise gutgeheissen. Mit Blick auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens muss dies – anders als im Entscheid vom
27. Juni 2019 – auch für die Beschwerden des Beschwerdeführers II gelten. Mit dem
Entscheid vom 27. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Rechtsmittelentscheide der Vorinstanz vom 22. Januar 2018 aufgehoben, soweit sie die Aufrechnungen geldwerter Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugzeuges und des Zugfahrzeuges betreffen. Daran ändert auch das bundesgerichtliche Urteil vom 7. Juli 2020 nichts. Allerdings ist die Angelegenheit nicht nur zur neuen Veranlagung, sondern zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner I zurückzuweisen.
3. Das Bundesgericht hat keinen Anlass gesehen, mit seinem Urteil vom 7. Juli 2020 den Kostenspruch im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht seinerseits sah keinen Anlass, mit seinem Entscheid vom
27. Juni 2019, bei dem es sich ebenfalls um einen Rückweisungsentscheid gehandelt hatte, die Kostensprüche in den Entscheiden der Verwaltungsrekurskommission vom
22. Januar 2018 zu ändern. Dementsprechend bleibt es bei den Kostensprüchen in den kantonalen Rechtsmittelentscheiden vom 22. Januar 2018 und vom 27. Juni 2019. – Für diesen Entscheid sind weder amtliche Kosten zu erheben noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
1. Die Beschwerdeverfahren B 2020/145-150 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden des Beschwerdeführers I und des Beschwerdeführers II werden teilweise gutgeheissen und die Rechtsmittelentscheide I/1-2017/147+148 und I/ 1-2017/149+150 werden aufgehoben, soweit sie die Aufrechnungen geldwerter Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugzeuges des Zugfahrzeuges betreffen. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Veranlagung an den Beschwerdegegner I zurückgewiesen.
3. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 3'500 bezahlt der Beschwerdeführer I zur Hälfte unter Verrechnung mit seinen Kostenvorschüssen von CHF 5'000; die andere Hälfte der Kosten (CHF 1'750) bezahlt der Staat (Kantonales Steueramt). Dem Beschwerdeführer I werden CHF 3'250 zurückerstattet.
4. Für diesen Entscheid werden weder ausseramtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.
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