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B.2019.223 • VGN SG B.2019.223 KI-generiert

Real Estate Gains Tax Cost Apportionment Post-Supreme Court Ruling

Geschäftsnummer B.2019.223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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Following a Federal Supreme Court ruling that partially overturned a prior administrative court decision concerning real estate gains tax, the Administrative Court reallocated the costs and compensation for the cantonal proceedings based on the successful and unsuccessful portions of the appeal, determining the appellant was 40% liable and the canton 60% liable. Consequently, the administrative costs for the appeal and review procedures were split according to this 40/60 ratio, with the appellant due a partial cost reimbursement from the advance payments made; furthermore, the court awarded the appellant a small flat-rate compensation for miscellaneous expenses in the appeal phase where he was unrepresented, and a reduced legal fee compensation for the represented review phase, while denying compensation for the initial administrative objection phase.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 3 VRP, Art. 98 Abs. 1 VRP, Art. 98bis VRP, Art. 98ter VRP, Art. 98 Abs. 2 VRP, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Real Estate Gains Tax Cost Apportionment Post-Supreme Court Ruling: Consequently, the administrative costs for the appeal and review procedures were split according to this 40/60 ratio, with the appellant due a partial cost reimbursement from the advance payments made; furthermore, the court awarded the appellant a small flat-rate compensation for miscellaneous expenses in the appeal phase where he was unrepresented, and a reduced legal fee compensation for the represented review phase, while denying compensation for the initial administrative objection phase.

Schlagwörter

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Objektsteuer Steuervorbescheid Immobilienvermögen Verwaltungskosten Grundstückgewinn Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to rule on the allocation of official costs in the appeal proceedings based on the outcome of the Federal Supreme Court decision.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Cited in the context of not waiving the cost shares payable by the opposing party.

Art. 97 VRP

Cited in the final order to establish that no official costs are levied for the decision itself.

Art. 98 Abs. 1 VRP

Cited as the basis for the entitlement to compensation for extra-judicial costs in the appeal proceedings.

Art. 98 Abs. 2 VRP

Cited as the basis for awarding extra-judicial costs in the recourse proceedings.

Art. 98 Abs. 3 VRP

Cited to deny compensation for extra-judicial costs in the first-instance objection proceedings.

Art. 98bis VRP

Cited in connection with the criteria for awarding extra-judicial costs in the appeal proceedings.

Art. 98ter VRP

Cited as the provision establishing the application of the Code of Civil Procedure regarding party compensation.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2019/223 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.12.2019 Entscheiddatum: 30.10.2019

Entscheid Verwaltungsgericht, 30.10.2019 Steuerrecht, Art. 95 und 98 VRP. Verlegung der amtlichen Kosten und Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung bzw. einer Umtriebsentschädigung nach Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht, welches den Beschwerdeführer zu 40 Prozent und den Kanton St. Gallen zu 60 Prozent unterliegend erachtete (Verwaltungsgericht, B 2019/223).

Entscheid vom 30. Oktober 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler

Verfahrensbeteiligte

Y.__,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

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Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2019 betreffend Grundstückgewinnsteuer; Neufestsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren (vorher B 2018/11)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. Y.__ verkaufte am 1. Oktober 2012 eine ausschliesslich von ihm selbst bewohnte Liegenschaft in A.__ TG. Die Besteuerung des dabei angefallenen Rohgewinns von in Höhe von CHF 212'041 wurde aufgeschoben, da Y.__ am 27. September 2012 eine Ersatzliegenschaft in B.__ SG erworben hatte und diese ebenfalls ausschliesslich selbst bewohnte. Am 25. Juni 2013 übertrug Y.__ einen Miteigentumsanteil von einem Fünftel am Grundstück in B.__ an seine damalige Lebenspartnerin und heutige Ehefrau. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 22. April 2016 veräusserte das Ehepaar Y.__ das Grundstück in B.__ und die dazugehörenden Autoeinstellplätze zum Preis von CHF 865'000. Der Grundbucheintrag erfolgte am 2. Mai 2016, der Besitzesantritt am

1. Juni 2016. Zuvor hatte Y.__ am 15. Mai 2014 einen Miteigentumsanteil von vier Fünfteln an einer 4.5 Zimmerwohnung in der Gemeinde C.__ SZ erworben. Den restlichen Miteigentumsanteil von einem Fünftel kaufte seine Partnerin. Der Erwerbspreis lag bei insgesamt CHF 849'000 (inkl. zugleich erworbene Autoabstellplätze). Das kantonale Steueramt veranlagte Y.__ am 9. November 2016 unter Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils von vier Fünfteln mit einem steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 93'942 und einem Steuerbetrag von CHF 23'148. Den Antrag auf Steueraufschub wies es ab mit der Begründung, die Ersatzbeschaffungsfrist von einem Jahr sei überschritten worden. Das kantonale Steueramt wies die vom Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 1. Februar 2017 ab. Dagegen erhob Y.__ Rekurs bei der

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Verwaltungsrekurskommission, welche mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 das Rechtsmittel ebenfalls abwies.

B. Gegen diesen Entscheid erhob Y.__ mit Eingabe vom 10. Januar 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kostenund Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der steuerbare Grundstückgewinn 2016 auf CHF 0, eventualiter auf CHF 51'500 festzulegen; der zu viel bezogene Betrag der Grundstückgewinnsteuer sei mit Vergütungszinsen zurückzuerstatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid B 2018/11 vom 9. Juli 2018 ab.

C. Mit einer beim Bundesgericht am 8. August 2018 eingegangenen Eingabe beantragte Y.__ im Wesentlichen, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2018 sei auf die Erhebung von Grundstückgewinnsteuern für das Jahr 2016 zu verzichten und eventualiter sei der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF 51'500 festzusetzen. Zudem forderte er Vergütungszinsen für die seiner Ansicht nach zu viel bezogenen Grundstückgewinnsteuern (Verfahren 2C_648/2018). Mit Urteil vom 25. September 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2018 wurde insoweit aufgehoben, als damit die aufgrund der Handänderung vom 2. Mai 2016 geschuldete Grundstückgewinnsteuer unter Einbezug des gesamten, im Kanton Thurgau erzielten Gewinnes von CHF 212'041 statt unter Berücksichtigung von lediglich vier Fünfteln dieses Gewinns bestimmt wurde. Das kantonale Steueramt wurde angewiesen, die vom Beschwerdeführer aufgrund der Handänderung vom

2. Mai 2016 geschuldete Grundstückgewinnsteuer ausgehend von einer dannzumal erfolgten Realisation von vier Fünfteln des im Kanton Thurgau erzielten Gewinnes von CHF 212'041 neu festzusetzen und allenfalls zu viel bezogene Beträge zurückzuerstatten. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

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1. Gemäss Bundesgerichtsurteil 2C_648/2018 vom 25. September 2019 sind die Kostenund Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren (Beschwerde und Rekurs) neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als von einem im Kanton St. Gallen grundsätzlich steuerbaren Grundstückgewinn auszugehen ist. Hingegen obsiegt er in Bezug auf den Eventualantrag, wonach die vom Beschwerdeführer aufgrund der Handänderung vom 2. Mai 2016 geschuldete Grundstückgewinnsteuer ausgehend von einer dannzumal erfolgten Realisation von lediglich vier Fünfteln des im Kanton Thurgau erzielten Gewinns von CHF 212'041 zu bestimmen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend erachtete das Bundesgericht den Beschwerdeführer zu 40 Prozent und den Kanton St. Gallen zu 60 Prozent unterliegend (BGer 2C_648/2018 vom 25. September 2019 E. 8).

2. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es rechtfertigt sich, auch für die kantonalen Verfahren den vom Bundesgericht festgelegten Kostenverteiler anzuwenden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht (CHF 1'500) und des Rekursverfahrens vor Verwaltungsrekurskommission (CHF 800) dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln und dem Beschwerdegegner zu drei Fünfteln aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil der Entscheidgebühren von CHF 600 bzw. CHF 320 wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'500 bzw. CHF 800 verrechnet; die Restbeträge sind im Umfang von CHF 900 bzw. CHF 480 zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der Kostenanteile des Beschwerdegegners von CHF 900 für das Beschwerdeverfahren und CHF 480 für das Rekursverfahren ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

3. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachoder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.

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3.1. Eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, hat – mangels eines besonderen Aufwandes – grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Darunter fallen insbesondere auch jene Parteien, die selbstständig am Verfahren teilnehmen und sich bloss im Hintergrund rechtlich beraten und unterstützen lassen (vgl. zum Ganzen B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Im Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Rekursverfahren nicht vertreten. Er macht jedoch geltend, mit dem Rechtsmittelverfahren nicht vertraut zu sein, weshalb er beratende, rechtliche Unterstützung in formeller und materieller Hinsicht benötigt habe. Auch aus Gründen der Waffengleichheit sei er auf eine rechtliche Unterstützung angewiesen. Diese Angaben erscheinen glaubhaft, indem er die entsprechende Eingabe in Kopie an die ihn bereits im Rekurs vertretende und später auch im bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vertretende Rechtsvertreterin zustellte. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint unter diesen Umständen daher die Zusprechung einer dem Verfahrensausgang entsprechend anteilsmässigen Umtriebsentschädigung als gerechtfertigt. Bei unterschiedlichem Mass des Obsiegens und Unterliegens wendet das Verwaltungsgericht den aus dem Zivilprozessrecht abgeleiteten Grundsatz an, dass die Prozesskosten verhältnismässig verlegt werden, wobei die Entschädigung der mehrheitlich obsiegenden Partei multipliziert wird mit der Differenz der Bruchteile, für welche beide Parteien kostenpflichtig erklärt werden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 832; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 183) Der Staat (Beschwerdegegner) hat folglich den Beschwerdeführer für seine Umtriebe mit CHF 100 zu entschädigen, ausgehend von einer Umtriebsentschädigung von CHF 500.

3.2. Im Rekursverfahren war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, weshalb er Anspruch auf eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung hat (Art. 98 Abs. 1 und

2 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Seine Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Am 1. Januar 2019 ist der VI. Nachtrag zur Honorarordnung vom 28. November 2018 in Kraft getreten (nGS 2019-019). Gemäss Art. 30bis der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) wird das Honorar für die Instanz, bei der das

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Verfahren bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags anhängig ist, nach neuem Recht bemessen. Daraus folgt, dass vorliegend für das Verfahren vor Verwaltungsrekurskommission die Ansätze in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung der Honorarordnung anzuwenden sind. Gemäss aArt. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b HonO betrug das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsrekurskommission zwischen CHF 1'000 und CHF 12'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Im Rekursverfahren erscheint ein Honorar von CHF 2'000 als angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Staat (Beschwerdegegner) den Beschwerdeführer daher für das Rekursverfahren mit einem Honorar von CHF 400 zuzüglich 4 Prozent Barauslagen, insgesamt also mit CHF 416, das heisst zu einem Fünftel, zu entschädigen. Hinzuzuzählen ist – nach altem Recht auch ohne ausdrücklichen Antrag

– die Mehrwertsteuer (aArt. 29 HonO), wobei angesichts des Umstandes, dass die anwaltlichen Leistungen im Rekursverfahren vor dem 31. Dezember 2017 erbracht wurden, noch der Satz von 8 % zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info

19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch).

3.3. Nach Art. 98 Abs. 3 VRP werden im erstinstanzlichen Einspracheverfahren regelmässig keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Den Beteiligten ist es nach Meinung des Gesetzgebers möglich und zumutbar, in erstinstanzlichen Verwaltungsund Einspracheverfahren ihre Rechte selber und ohne Entschädigung zu wahren (Hirt, a.a.O., S. 155). Der in der Einsprache vom 4. Dezember 2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine Entschädigung zuzusprechen, ist entsprechend abzuweisen.

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

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1. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500 bezahlen der Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln (CHF 600) und der Beschwerdegegner zu drei Fünfteln (CHF 900). Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von CHF 600 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 verrechnet und der Restbetrag von CHF 900 wird ihm zurückerstattet.

Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 bezahlen der Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln (CHF 320) und der Beschwerdegegner zu drei Fünfteln (CHF 480). Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm für das Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 480 zurückzuerstatten.

2. Der Staat (Beschwerdegegner) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren für seine Umtriebe mit CHF 100 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer) und für das Rekursverfahren mit CHF 400 zuzüglich Barauslagen (CHF 16) und 8 % Mehrwertsteuer. Für das Einspracheverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin

Eugster Blanc Gähwiler

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