Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2018.216 • VGN SG B.2018.216 KI-generiert

Cost Allocation After Successful Appeal and Legal Aid Determination

Geschäftsnummer B.2018.216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a successful appeal to the Federal Supreme Court, which overturned the Administrative Court's decision to deny the residency permit revocation, the Administrative Court was tasked with reallocating costs and attorney fees for the cantonal proceedings. The Court ruled that since the initial appeal was ultimately decided in the appellant's favor by the highest court, the official costs incurred in all prior cantonal stages should be borne by the state and waived, as the appellant had previously been granted legal aid. Crucially, the Court determined that the appellant was entitled to full reimbursement of extra-judicial attorney fees based on the success principle, rather than the reduced rates applicable under the legal aid statute, because the reimbursement of the successful party's costs supersedes the subsidiary legal aid compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 95 Abs. 3 VRP, Art. 98 Abs. 1 VRP, Art. 98 Abs. 2 VRP, Art. 98bis VRP, Art. 98ter VRP; Cost Allocation After Successful Appeal and Legal Aid Determination: The Court ruled that since the initial appeal was ultimately decided in the appellant's favor by the highest court, the official costs incurred in all prior cantonal stages should be borne by the state and waived, as the appellant had previously been granted legal aid. Crucially, the Court determined that the appellant was entitled to full reimbursement of extra-judicial attorney fees based on the success principle, rather than the reduced rates applicable under the legal aid statute, because the reimbursement of the successful party's costs supersedes the subsidiary legal aid compensation.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenverlegung Verwaltungskosten staatliche Entschädigung verwaltungsrechtlicher Widerruf Staatliche Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 94 Abs. 1 VRP

Used to establish that the State must bear the official costs because the appellant's claim was ultimately successful in substance.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Used to establish that the official costs of the prior proceedings must be borne by the State (as the party whose claim was partially or wholly rejected in the context of the initial decision being overturned).

Art. 95 Abs. 3 VRP

Used to order the waiver of collection of the official costs.

Art. 98 Abs. 1 VRP

Basis for the appellant's claim for reimbursement of extra-procedural costs in the appeal proceedings before the Administrative Court.

Art. 98 Abs. 2 VRP

Basis for the appellant's claim for reimbursement of extra-procedural costs in the recourse proceedings before the Vorinstanz.

Art. 98bis VRP

Governs the imposition of extra-procedural costs based on success/failure, used to award full compensation to the appellant.

Art. 97 VRP

Used to order that no official costs and no extra-procedural compensation are awarded for the decision on the costs following the remittance.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2018/216 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.02.2020 Entscheiddatum: 25.10.2018

Entscheid Verwaltungsgericht, 25.10.2018 Verfahren, Art. 94, 95 und 98 VRP. Neuverlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2018/216).

Entscheid vom 25. Oktober 2018

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

X.__,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Beeler, beelerlegal.ch, Hauptstrasse 30, Postfach, 9400 Rorschach,

gegen

Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

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Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2018 / Rückweisung zur Neuverlegung von Kosten und Entschädigungen in den kantonalen Verfahren

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. X.__ (Jahrgang 1957) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Februar 1982 in die Schweiz ein und heiratete A.__, mit welcher er drei mittlerweile erwachsene Kinder (Jahrgang 1984, 1985 und 1987) hat. Sämtliche Familienmitglieder verfügen über die Niederlassungsbewilligung. X.__ wurde nach einer Verurteilung wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten am

21. Februar 1998 verwarnt. Am 22. November 2000 wurde er darauf hingewiesen, er habe seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und bestehende Schulden nach Möglichkeit zu sanieren, andernfalls er mit schwerwiegenden ausländerrechtlichen Massnahmen rechnen müsse. Am 5. Oktober 2009 wurde er erneut verwarnt. Am 9. Dezember 2014 widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung. Das Sicherheitsund Justizdepartement wies den von X.__ gegen den Widerruf erhobenen Rekurs am 16. September 2016 ab. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trug der Kanton die amtlichen Kosten des Rekursverfahren von CHF 1'000. Der Rechtsvertreter wurde aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 1'600 einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt.

B. Das Verwaltungsgericht wies die von X.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Sicherheitsund Justizdepartements (Vorinstanz) erhobene Beschwerde mit Zirkulationsentscheid vom 5. Dezember 2017 ab. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 gingen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Der Rechtsvertreter wurde aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 1'600 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt.

C. Das Bundesgericht hiess die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2018 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur "Neuverlegung der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen" an das Verwaltungsgericht zurück.

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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht stellte im Urteil vom 10. September 2018 fest, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) sei nicht erfüllt. In der Sache entsprach es damit dem Begehren, welches der Beschwerdeführer erfolglos vor den kantonalen Instanzen gestellt hatte.

2. Nach Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund dieser Bestimmungen sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000), dem Sicherheitsund Justizdepartement (CHF 1'000) und dem Migrationsamt (CHF 210) dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Im Rekursund im kantonalen Beschwerdeverfahren wurden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kostenvorschüsse erhoben. Dementsprechend bestehen keine Rückerstattungsansprüche des Beschwerdeführers. Dies gilt auch für die ihm im Verfahren vor dem Migrationsamt auferlegten Kosten, soweit er sie nicht bereits bezahlt hat.

3. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 VRP). Im Rekursverfahren besteht ein solcher Anspruch, soweit der Ersatz aufgrund der Sachund Rechtslage notwendig und angemessen erscheint (Art. 98 Abs. 2 VRP). Sie werden den am Verfahren Beteiligten gemäss nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

3.1. Während der – subsidiäre – Anspruch auf Ersatz ausseramtlicher Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege gegenüber dem Staat, welcher mit dem als Rechtsbeistand bestellten Rechtsvertreter in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis tritt, besteht, richtet er sich beim Erfolgsprinzip gegen die Gegenpartei. Sind – wie

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vorliegend – ausschliesslich kantonale Behörden am Verfahren beteiligt, werden die ausseramtlichen Kosten bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren dem Gericht, beim Erfolgsprinzip dem zuständigen Departement belastet. Werden die ausseramtlichen Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt, ist der Kostenersatz dem Rechtsvertreter, zu welchem das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis besteht, zuzusprechen. Werden die ausseramtlichen Kosten der obsiegenden Partei hingegen entsprechend dem Erfolgsprinzip ersetzt, handelt es sich um eine Entschädigung, welche der Partei – und nicht unmittelbar dem Vertreter – zusteht. Werden die Vertretungskosten gestützt auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersetzt, wird die Partei, welcher die Rechtswohltat gewährt wurde, zudem während zehn Jahren zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 123 ZPO). Eine solche Pflicht ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Partei ein Ersatzanspruch, der sich auf das Erfolgsprinzip stützt, zukommt (vgl. dazu VerwGE B 2017/74 vom 8. Juli 2014 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch).

3.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis 12'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Hat der Rechtsanwalt keine Honorarnote eingereicht, werden die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO).

Der Rechtsvertreter hat weder im Rekursnoch im Beschwerdeverfahren eine Kostennote eingereicht. Die ihm ermessensweise zugesprochenen Entschädigungen von CHF 1'600 (Honorar samt Barauslagen) für das Rekursverfahren und von CHF 1'600 (Honorar ohne Barauslagen) für das Beschwerdeverfahren beruhten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf einem um einen Fünftel reduzierten Honorar (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 964.70, AnwG). Diese Reduktion entfällt bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nach Obsiegen und Unterliegen. Dies entspricht der in Art. 98ter und 99 Abs. 2 VRP vorgeschriebenen sachgemässen Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO, welcher

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gemäss der in der Literatur vertretenen Auffassung der unentgeltlich prozessführenden Partei, welche obsiegt, Anspruch auf eine volle – und nicht nur eine auf dem Armenrechtstarif berechnete – Parteientschädigung einräumt (vgl. L. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 13 zu Art. 122 ZPO). Dass die obsiegende Partei durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten war, ist mithin nicht eine wesentliche Tatsache für die Festlegung der Parteientschädigung, weil die öffentlich-rechtliche Entschädigung von ihrem Zweck her nur subsidiär zum Tragen kommt. Es folgt daraus, dass es keinen sachlichen Grund gibt, die Entschädigung der obsiegenden Partei deshalb zu kürzen, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (vgl. BGer 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001 E. 3b). Davon geht das Bundesgericht auch im Rückweisungsentscheid aus, wenn es die Sache zur Regelung der Kosten– und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat. Eine solche Rückweisung hätte sich erübrigt, wenn der Ersatz der Vertretungskosten nach wie vor nach den bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anwendbaren Regeln zu bemessen gewesen wäre.

Da gemäss Art. 98bis VRP die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt wird, sind dem Beschwerdeführer diese Kosten vollumfänglich zu ersetzen (vgl. dazu R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 182 ff.). Der Staat (Sicherheitsund Justizdepartement) hat den Beschwerdeführer dementsprechend für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und acht Prozent Mehrwertsteuer – die anwaltlichen Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2018 erbracht (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) – zu entschädigen. Dabei ist davon Vormerk zu nehmen, dass die dem Rechtsvertreter mit dem aufgehobenen Entscheid zugesprochene Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.

Dem Beschwerdeführer wurde auch im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Sein Rechtsvertreter, der seine Anträge unter Kostenund Entschädigungsfolge gestellt hatte, wurde mit CHF 1'600 (vier Fünftel einer angemessenen Entschädigung samt pauschalen Barauslagen auf der vollen

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Entschädigung) zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt. Wie im Beschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer, dessen Begehren gutzuheissen gewesen wären, die ausseramtlichen Kosten auf der Basis des Erfolgsprinzips gemäss Art. 98bis VRP vollständig und ungekürzt, das heisst mit CHF 1'905 zuzüglich CHF 76.20 pauschale Barauslagen und acht Prozent Mehrwertsteuer – die anwaltlichen Leistungen wurden vor dem 1.Januar 2018 erbracht – zu ersetzen. Wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ihm zugesprochene Entschädigung bereits ausbezahlt, verbleibt ein Anspruch von CHF 381.20 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer.

4. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben und keine ausseramtlichen Entschädigungen – dem Beschwerdeführer sind in diesem Verfahren keine Aufwendungen entstanden – zugesprochen (Art. 97 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht von CHF 2'000, vor dem Sicherheitsund Justizdepartement von CHF 1'000 und vor dem Migrationsamt von CHF 210 trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet.

2. Der Staat (Sicherheitsund Justizdepartement / Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Beschwerde B 2016/206) mit CHF 2'080 und für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz (RDRM. 2014.163) mit CHF 1'976 je zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer. Allfällig geleistete Zahlungen aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung sind anzurechnen.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Zürn Scherrer

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