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B.2018.140 • VGN SG B.2018.140 KI-generiert

Driver License Suspension Upheld for Loss of Control Causing Property Damage

Geschäftsnummer B.2018.140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the administrative decision to suspend a driver's license for one month due to a serious traffic violation stemming from a single-vehicle accident where the driver lost control on a wet, curved, inner-city road late at night, resulting in significant property damage, including to a shop front. The court reasoned that although no third parties were directly involved or injured, the uncontrolled skidding of the vehicle created at least an abstract danger to other road users, including oncoming traffic and pedestrians near a crosswalk, which elevated the offense beyond a "minor violation" requiring the classification of a "medium-grade violation" under the relevant traffic law statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 VRV.Der, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, Art. 61 Abs. 1 VRP, Art. 61 Abs. 2 VRP, Art. 90 Abs. 1 SVG; Driver License Suspension Upheld for Loss of Control Causing Property Damage: The court reasoned that although no third parties were directly involved or injured, the uncontrolled skidding of the vehicle created at least an abstract danger to other road users, including oncoming traffic and pedestrians near a crosswalk, which elevated the offense beyond a "minor violation" requiring the classification of a "medium-grade violation" under the relevant traffic law statutes.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug (Warnungsentzug) einfache Verkehrsregelverletzung Strassenverkehrsunfälle Strassenklassierung Verlust der Beherrschung Führerausweisentzug Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

The court used this article as the legal basis for classifying the conduct as a medium-heavy offense, which justifies the license withdrawal.

Art. 31 Abs. 1 VRV

This article defining the duty to control the vehicle was cited in the reasoning leading to the finding of the violation, although it is mentioned in the background legal context.

Art. 32 Abs. 1 SVG

This article defining the duty to adapt speed to circumstances was cited in the reasoning leading to the finding of the violation, although it is mentioned in the background legal context.

Art. 4 Abs. 2 VRV

This specific provision on slowing down on slippery roads was cited in the reasoning leading to the finding of the violation, although it is mentioned in the background legal context.

Art. 66 al. 1 LTF

The dispositive explicitly orders the appellant to pay the official costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2018/140 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.09.2018 Entscheiddatum: 12.09.2018

Entscheid Verwaltungsgericht, 12.09.2018 Strassenverkehr, Warnungsentzug; Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 VRV.Der Beschwerdeführer verursachte um ca. 4.54 Uhr innerorts zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Selbstunfall, indem er von der Strasse abkam und in die Ladenfront eines Fahrradgeschäfts prallte. Der Unfall ereignete sich innerorts bei nasser Fahrbahn in einer leichten Kurve in der Nähe eines Fussgängerstreifens. Für vorausfahrende oder nachfolgende Fahrzeuglenker, aber auch für den Gegenverkehr, und insbesondere für Fussgänger bestand dadurch angesichts des unkontrollierten Schleuderns des Unfallfahrzeugs eine zumindest abstrakte Gefahr. Nach dem Gesagten ist daher mit der Vorinstanz von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen (Verwaltungsgericht, B 2018/140).

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler

Verfahrensbeteiligte

A.__,

Beschwerdeführer,

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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Piergiorgio Giuliani, Schmid Giuliani Birchler, Ebni 3, Postfach, 9053 Teufen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A.__ erwarb am 7. Januar 2012 den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie B. Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen verwarnte ihn mit Verfügung vom 9. September 2014, nachdem er am 18. Mai 2014 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 27 km/h überschritten hatte.

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B. Am Samstag, 4. Februar 2017, ca. 4.54 Uhr, verursachte A.__ als Lenker eines Personenwagens im Bereich der Strassenkreuzung Tösstalstrasse/Girenbadstrasse in Turbenthal einen Selbstunfall. Er war von der Tösstalstrasse abgekommen und in die Ladenfront eines Fahrradgeschäfts geprallt. A.__ verletzte sich dabei leicht (Prellung der rechten Hand und der Rippen, Nasenbluten) und es entstand erheblicher Sachschaden. Das Statthalteramt Bezirk Winterthur sprach A.__ mit Strafbefehl vom

3. Juli 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 300.

Das Strassenverkehrsamt nahm am 17. November 2017 nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafbefehls das am 11. Mai 2017 wegen des Vorfalls vom 4. Februar 2017 eingeleitete und am 15. Juni 2017 sistierte Administrativmassnahmen-Verfahren wieder auf und gab ihm die Möglichkeit, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen; diese erfolgte am 30. November 2017. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 31. Mai 2018 ab. Soweit das Strassenverkehrsamt bereits den Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises angeordnet hatte, wurde die Verfügung in diesem Punkt zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben.

C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 7. Juni 2018 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 13. Juni 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kostenund Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; es sei eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bezüglich des Verkehrsunfalls vom 4. Februar 2017 festzustellen und eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wies der Abteilungspräsident darauf hin, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren gegenstandslos sei. Unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beantragte die Vorinstanz am 28. Juni 2018 die Abweisung der

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Beschwerde. Der Beschwerdegegner verzichtete am 5. Juli 2018 auf eine Vernehmlassung.

Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. […]

2.

2.1. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03, OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 Ingress und lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs.

1 Ingress und lit. a SVG) stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.2.2).

2.2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung kann dadurch begründet sein, dass die angewendete Norm ungültig ist, ein unrichtiger Rechtssatz oder ein Rechtssatz unrichtig angewendet wurde oder die

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Ermessensbetätigung fehlerhaft ist (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 585). Der Beschwerdeführer kann sich ausserdem darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein

Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 587). Im Übrigen ist die Administrativbehörde (Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden (vgl. BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012, E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 136 II 447 E. 3.1).

3.

3.1. Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils vom 3. Juli 2017 und des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts ist unbestritten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2017, ca. 4.54 Uhr, im Bereich der Strassenkreuzung Tösstalerstrasse/Girenbadstrasse in Turbenthal zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Selbstunfall verursachte, indem er von der Tösstalstrasse abkam und in die Ladenfront eines Fahrradgeschäfts prallte (act. 7/9/26 f.). Gemäss Unfallrapport vom

16. April 2017 herrschten schwache Verkehrsbedingungen und der Strassenzustand war bei bedeckter Witterung und nächtlichen Lichtverhältnissen feucht. Die Strassenbeleuchtung war ausserdem ausser Betrieb (act. 7/9/8). Soweit der Beschwerdeführer folglich geltend macht, die Strasse sei gut beleuchtet gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigten ist diesbezüglich, dass die Strassenbeleuchtung im Kanton Zürich in der Nacht grundsätzlich von 24 Uhr bis 5 Uhr ausgeschaltet sind (vgl. Beleuchtungsreglement des zürcherischen Tiefbauamts, abrufbar unter https://tba.zh.ch/internet/baudirektion/tba/de/planung_bau/ betriebs_und_sicherheitsausruestungen/formulare_merkblaetter.html). Folglich ist gestützt auf die Feststellung im Unfallrapport davon auszugehen, dass die Strassenbeleuchtung zum Ereigniszeitpunkt von 4.54 Uhr ausgeschaltet war. Die

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Unfallaufnahme erfolgte dagegen frühestens nach dem Eintreffen der Polizei um

5.14 Uhr, weshalb die Strassenlampe auf den Fotos des Unfallrapports denn auch leuchtet (vgl. act. 7/9/7, 11).

3.2. Im Strafbefehl wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG qualifiziert (act. 7/9/26). Nach der Rechtsprechung (BGE 135 II

138 E. 2.4) erfasst Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich leichte und mittelschwere Widerhandlungen. Im Weiteren ist nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG für die Annahme eines leichten Falles kumulativ ein leichtes Verschulden und eine leichte Gefährdung erforderlich (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Die Vorinstanz stufte die Gefährdung als nicht leicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, zum fraglichen Zeitpunkt seien weitere Verkehrsteilnehmer im Blickfeld des Beschwerdeführers unterwegs gewesen, weshalb ihm nicht gefolgt werden könne, die potenzielle Gefährdung sei reduziert gewesen. Weiter scheint es durchaus möglich, dass zu dieser frühmorgendlichen Zeit bereits Fussgänger unterwegs seien, und zwar insbesondere wenn es sich wie hier um einen Innerortsbereich in der Nähe eines Fussgängerstreifens handle. Ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne eine Gefährdung derjenigen Personen, die sich im Unfallzeitpunkt im betreffenden Gebäude aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe daher durch die (schuldhafte) Verletzung von Verkehrsregeln eine nicht mehr geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Schliesslich sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer lediglich nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre. Letztlich müsse auf Fragen zum Verschulden aber nicht weiter eingegangen werden, denn die Annahme einer leichten Widerhandlung komme bereits mangels Vorliegens einer geringen Gefährdung nicht in Betracht.

3.3. Diese vorinstanzlichen Darlegungen erweisen sich als nachvollziehbar, in sich schlüssig und überzeugend begründet. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung, SR 741.11, VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen,

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namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG, welcher durch Art. 4 VRV konkretisiert wird, ist die Geschwindigkeit ausserdem stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen. Der Fahrzeugführer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder Splitt bedeckt ist (Art. 4 Abs. 2 VRV). Besondere Vorsicht ist generell zur Winterzeit geboten, wenn Kälte und Nebel auf verschneiter oder feuchter, aber auch auf schneefreier und bisher trockener Strasse zu Glatteis führen können (P. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 32 N 16).

Der Beschwerdeführer hat diese Verkehrsregeln unstreitig verletzt und einen Selbstunfall verursacht, indem er innerorts ins Schleudern geriet und so sein Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle halten konnte. Durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen hat er sich zwar primär selbst erheblich gefährdet und konkret verletzt sowie Sachschäden am eigenen Fahrzeug, an der Hausfassade und an den ausgestellten Fahrrädern verursacht. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schwereren Unfallfolgen und auch zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus: Der Unfall ereignete sich innerorts bei nasser Fahrbahn in einer leichten Kurve in der Nähe eines Fussgängerstreifens. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht in solchen Situationen, gerade auch innerorts, ein grosses Risiko von Folgeunfällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeugs unberechenbar ist. Es bestand die naheliegende Gefahr, dass vorausfahrende oder nachfolgende Fahrzeuglenker durch das schleudernde Unfallfahrzeug auf sehr gefährliche Weise überrascht oder irritiert werden konnten. Eine zumindest abstrakte Gefahr bestand angesichts des unkontrollierten Schleuderns des Unfallfahrzeugs zudem auch für den Gegenverkehr, aber insbesondere auch für Fussgänger, schleuderte das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug doch unkontrolliert über einen Fussgängerstreifen, bevor es in der Folge mit der Hausfassade kollidierte. Der Beschwerdeführer beschädigte dabei sowohl das von ihm benutzte Fahrzeug als auch die Hausfassade und die im oder vor dem Ladenlokal ausgestellten Fahrräder massiv (vgl. act. 7/9/11 f.). Auf jeden Fall verursachte er einen Sachschaden in der Höhe von CHF 70'000 (act. 7/9/8). Dass es sich beim Unfallereignis nicht mehr nur um einen

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leichten Aufprall gehandelt haben kann, zeigt sich im Übrigen eindrücklich auch darin, dass die Fahrerund Beifahrerairbags ausgelöst wurden (act. 7/9/6). In derartigen Fällen ist grundsätzlich von einer erhöhten abstrakten Gefährdung und damit von einem mittelschweren Fall auszugehen; die Gefahr für die Sicherheit anderer kann bei solchen Konstellationen nicht mehr als gering eingestuft werden (vgl. BGE 136 I 345

E. 6.4; BGE 126 II 192 E. 2; BGer 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010 E. 5.1). Ob der Unfall auf ein Abbrems-, Lenkoder Schaltmanöver oder eine Kombination dieser Faktoren zurückzuführen ist, ist letztlich nicht entscheidend, da auf die Frage des Verschuldens mangels Vorliegens einer geringen Gefährdung nicht weiter einzugehen ist. Denn die Gefährdung der Sicherheit anderer stellt nach dem seit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Revision des Strassenverkehrsrechts einen wesentlichen und eigenständigen Gesichtspunkt dar (vgl. ausführlich BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6 mit Hinweis auf BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Im Übrigen kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und ins Schleudern kam, nicht alleine auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückgeführt werden. Dies umso weniger, als die vor ihm fahrenden Fahrzeuge die fragliche Stelle ohne zu schleudern passiert haben ("Ich weiss nicht, wieso ich ins Rutschen kam; die anderen Fahrzeuge hatten an dieser Stelle keine Probleme", act. 7/9/7). Selbst wenn den Beschwerdeführer nur ein leichtes Verschulden treffen würde, wäre unter den dargelegten Umständen die Annahme einer bloss leichten Widerhandlung praxisgemäss ausgeschlossen.

Nach dem Gesagten ist daher mit der Vorinstanz von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.

3.4. […]

4. […]

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin

Zürn Blanc Gähwiler

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