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B.2017.82 • VGN SG B.2017.82 KI-generiert

Taxpayer Liability for Cantonal Proceedings Costs Following Supreme Court Reversal

Geschäftsnummer B.2017.82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following the Federal Supreme Court's successful review of the Cantonal Tax Office's appeal, which overturned the prior administrative court decision that had favored the taxpayers regarding a CHF 90,000 gain from WIR currency transactions treated as a private capital gain, the Administrative Court was required to rule on the costs of the prior cantonal proceedings. The court reasoned that the Federal Supreme Court's complete reversal of the material decision automatically invalidated the cost allocation of the lower cantonal courts, necessitating a new determination of costs, as established by Federal Supreme Court jurisprudence, thereby holding the ultimately unsuccessful taxpayers liable for the official costs of both the Administrative Court (CHF 2,500) and the Administrative Appeals Commission (CHF 1,600), while denying them compensation for extrajudicial costs.

Legislator-Regeste

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Art. 98 Abs. 1 VRP, Art. 97 VRP, Art. 95 Abs. 1 VRP; Taxpayer Liability for Cantonal Proceedings Costs Following Supreme Court Reversal: The court reasoned that the Federal Supreme Court's complete reversal of the material decision automatically invalidated the cost allocation of the lower cantonal courts, necessitating a new determination of costs, as established by Federal Supreme Court jurisprudence, thereby holding the ultimately unsuccessful taxpayers liable for the official costs of both the Administrative Court (CHF 2,500) and the Administrative Appeals Commission (CHF 1,600), while denying them compensation for extrajudicial costs.

Schlagwörter

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Neuverlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren Verwaltungskosten Kostenauflage Kapitalsteuer Kostenvorschuss Währung Versäumnis des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 Abs. 1 VRP

Cited as the legal basis for denying compensation for extra-procedural costs to the losing party.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to determine that the losing party (Beschwerdegegner) must bear the official costs of the previous cantonal proceedings.

Art. 97 VRP

Cited as the basis for not levying official costs for the present administrative court decision.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2017/82 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 30.05.2017 Entscheiddatum: 30.05.2017

Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2017 Festsetzung der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 98 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2017/82).

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Bietenharder, Zindel; Ersatzrichter Engeler; Gerichtsschreiber Wehrle

Verfahrensbeteiligte

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.Y. und B.Y.,

Beschwerdegegner,

vertreten durch PREFERA Treuhand AG, Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil vom 9. Dezember 2016 betreffend direkte Bundessteuer (Einkommen 2010) sowie Kantonsund Gemeindesteuer (Einkommen und Vermögen 2010); Neuverlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A.Y. war Eigentümer des Hotels X. in Q. (Grundstück Nr. 0000, Grundbuch Q.) und führte dieses bis ins Jahr 2012 als Einzelunternehmer. Er ist mit B.Y. verheiratet.

Im Jahr 2010 amortisierte A.Y. mit WIR eine (private) Darlehensschuld gegenüber seiner Schwester; ebenfalls leistete er die Darlehenszinsen in WIR. Die Schwester nahm die WIR-Guthaben zum Nominalwert entgegen, rechnete sie also ohne Einschlag an die Darlehensschuld an. Teile der verwendeten WIR (nominal 300‘000) hatte A.Y. im Jahr 2010 tranchenweise von Dritten zu einem Preis von insgesamt Fr. 210‘000.-- erworben. In der Geschäftsbuchhaltung wurden eine Privatentnahme von Fr. 210‘000.-- und eine Privateinlage von Fr. 300‘000.-- gebucht. Die Differenz bzw. der Gewinn (Fr. 90‘000.--) wurde dann über das Kapitalkonto (als Privateinlage) ausgeglichen. In der Steuererklärung 2010 deklarierten A.Y. und B.Y. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70‘905.-- (Saldo der Erfolgsrechnung 2010), eine Erwerbsausfallrente von Fr. 5‘870.--, Kinderzulagen von Fr. 3050.-- sowie Erträge aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 399.--. Die Veranlagungsbehörde rechnete mit Verfügungen vom 2. Oktober 2012 einen Überführungsgewinn von Fr. 90‘000.-- auf und berücksichtigte gleichzeitig AHV/IV/EO-Beiträge von pauschal Fr. 9‘000.--.

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B. Die von A.Y. und B.Y. erhobenen Einsprachen wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheiden vom 18. März 2014 im Hauptpunkt ab. Die Verwaltungsrekurskommission hiess die dagegen eingereichten Rechtsmittel von A.Y. und B.Y. gut und veranlagte die Ehegatten mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59‘400.-- (Kantonsund Gemeindesteuer) bzw. Fr. 45‘700.-- (direkte Bundessteuer). Die Differenz von Fr. 90‘000.-- stufte die Verwaltungsrekurskommission als nicht steuerbaren privaten Kapitalgewinn ein. Gegen diesen Entscheid gelangte das Kantonale Steueramt mit Beschwerden an das Verwaltungsgericht, welches die Rechtsmittel mit Urteil vom 25. Februar 2016 abwies. Die vom Kantonalen Steueramt beim Bundesgericht eingelegten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess dieses mit Urteil vom

9. Dezember 2016 gut (2C_308 bzw. 309/2016). Das streitige WIR-Guthaben ordnete es aufgrund der buchmässigen Behandlung und aufgrund des Umstandes, dass es aus geschäftlichen Mitteln finanziert worden war, dem Geschäftsvermögen zu und bestätigte die Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramtes vom 18. März 2014 (Dispositiv Ziff. 2 und 3). Die Verfahrenskosten vor Bundesgericht von Fr. 2‘500.-- wurden A.Y. und B.Y. auferlegt (Ziff. 4). Hinsichtlich der Kosten der kantonalen Verfahren traf das Bundesgericht keine Regelung.

C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte der Präsident des Verwaltungsgerichts den Parteien die Absicht des Gerichts mit, den Beschwerdegegnern A.Y. und B.Y. die amtlichen Kosten der kantonalen Rechtsmittelverfahren von Fr. 1‘600.-- (Verwaltungsrekurskommission; durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe) und von Fr. 2‘500.-- (Verwaltungsgericht) aufzuerlegen. Die den Beschwerdegegnern für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1‘500.-- entfalle (act. 3). Während die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) auf eine Vernehmlassung ausdrücklich (act. 4) und das Kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichteten, stellte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe sich nicht zur Verlegung der Kosten in den kantonalen Rechtsmittelverfahren geäussert. Namentlich habe es die Angelegenheit nicht zur Neuverlegung der Kosten an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Von der Neuregelung der Kosten sei deshalb abzusehen und die geleisteten Kostenvorschüsse seien zurückzuerstatten (act. 5).

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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 auf. Damit entsprach es den Begehren, welche das Kantonale Steueramt erfolglos vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen gestellt hatte. Angesichts der Gutheissung von dessen Beschwerden und der damit verbundenen Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist – entgegen der Auffassung der letztlich unterlegenen Beschwerdegegner – über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten der kantonalen Verfahren zu entscheiden. Dass das Bundesgericht die Rückweisung zur Neuverlegung dieser Kosten nicht im Dispositiv seines Entscheids angeordnet hat, ändert daran nichts. In einer vergleichbaren Konstellation (vgl. Entscheide BGer 2C_1023 und 1024/2013 vom 8. Juli 2014) erläuterte das Bundesgericht in BGer 2G_5/2014 vom 17. Oktober 2014 nachträglich, durch Gutheissung der Beschwerde sei nicht nur der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in materieller Hinsicht vollständig abgeändert, sondern auch die getroffene Kostenregelung vollumfänglich aufgehoben worden. Damit sei eine für das kantonale Verfahren zwingend zu regelnde Frage wieder offen geworden. Das Bundesgericht habe (trotz fehlender Neuregelung bzw. Rückweisung) nicht beabsichtigt, die unterliegende Partei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von den Kosten zu befreien (E. 2.2). Angesichts dieser klaren Rechtsprechung und der identischen Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. B 2015/156 vom 23. September 2015 in Sachen B. K.) erübrigt es sich, beim Bundesgericht auch für den konkreten Fall ein Begehren um Erläuterung oder Berichtigung des Urteils vom 9. Dezember 2016 zu stellen (vgl. bereits act. 6).

2. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Beschwerdegegner sind mit ihrer Auffassung, bei der Wertsteigerung des WIR-Guthabens um Fr. 90‘000.-- habe es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn gehandelt, letztlich nicht durchgedrungen. Als unterliegende Partei tragen sie die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Fr. 2‘500.--) und der Verwaltungsrekurskommission (Fr. 1‘600.--). Für die Bemessung der Kosten wird auf die Erwägungen der jeweiligen Entscheide verwiesen. Für das Rekursund

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Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission haben sie einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘600.-- geleistet; dieser wird mit den dort entstandenen amtlichen Kosten verrechnet. Anspruch auf Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten haben die Beschwerdegegner mangels Obsiegen nicht (Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 98bis VRP). Davon abgesehen haben sie vor Verwaltungsrekurskommission keinen entsprechenden Antrag gestellt.

3. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten der Verfahren B 2014/222 und 2014/223 vor dem Verwaltungsgericht (Fr. 2‘500.--) und I/1-2014/74,75 vor der Verwaltungsrekurskommission (Fr. 1‘600.--; durch Verrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses).

2. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

3. Für diesen Entscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Wehrle

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