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B.2017.76 • VGN SG B.2017.76 KI-generiert

Expropriation for Shooting Range Overturned Due to Inadequate Noise Remediation Assessment

Geschäftsnummer B.2017.76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the decision upholding the expropriation request for a right of servitude concerning a shooting range, ruling that a comprehensive balancing of interests, which necessitates the coordination of the expropriation assessment with the building permit process for necessary noise remediation measures, had not been conducted by the lower authority. The court explicitly changed its prior practice, determining that remitting the case to the lower authority with an open outcome—as occurred here due to the missing noise mitigation assessment—now constitutes a complete success for the appealing party regarding the allocation of court costs and party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EntG, Art. 95 Abs. 1 VRP.Die, Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 119 Abs. 1 EntG, Art. 119 EntG, Art. 5 lit. a EntG; Expropriation for Shooting Range Overturned Due to Inadequate Noise Remediation Assessment: The court explicitly changed its prior practice, determining that remitting the case to the lower authority with an open outcome—as occurred here due to the missing noise mitigation assessment—now constitutes a complete success for the appealing party regarding the allocation of court costs and party compensation.

Schlagwörter

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Zulässigkeit der Enteignung Enteignung Verfahrensrechte Teilentscheid Lärmbelastungskataster Ausweisung aus Geschäftsräumen Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 EntG
Die Enteignung darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG).
Art. 95 Abs. 1 VRP.Die
6 EntG SG, Art. 95 Abs. 1 VRP.Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus.
Art. 45 Abs. 1 VRP
64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).
Art. 119 Abs. 1 EntG
Damit durfte sie nach Art. 119 Abs. 1 EntG bestimmen, dass die Enteignung nach kantonalem Recht durchzuführen ist (vgl.
Art. 119 EntG
hierzu Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 119 EntG Rz.
Art. 5 lit. a EntG
Von der Beschwerdeführerin wird zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass ein Enteignungsgrund nach Art. 5 lit. a EntG SG vorliegt (vgl.
Art. 133 Abs. 1 Satz
4): Die Beschwerdegegnerin ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 300-m-Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen (Art. 133 Abs.
Art. 2 Abs. 1 SchAV
1 Satz 1 MG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 SchAV).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 EntG SG

The appeal was partially granted by remitting the case to the lower court for correct procedure and new decision, as the proportionality test under this article was not correctly applied.

Art. 56 Abs. 2 VRP

Cited in conjunction with Art. 64 VRP for remitting the matter to the lower court for a new decision.

Art. 64 VRP

Cited as the procedural basis for allowing the appeal and remitting the case, based on the successful outcome (even if partial in previous practice).

Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to impose the administrative costs of the appeal proceedings entirely on the respondent due to the ruling in the appeal.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Applied to waive the collection of the administrative costs imposed on the respondent.

Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP und Art. 48 EntG SG

Applied to order the respondent to pay an extrajudicial fee to the appellant for the appeal and objection proceedings.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2017/76 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.08.2018 Entscheiddatum: 16.08.2018

Entscheid Verwaltungsgericht, 16.08.2018 Enteignung, Kostenverlegung im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid bei noch offenem Ausgang, Praxisänderung, Art. 5 lit. a, Art. 6 EntG SG, Art. 95 Abs. 1 VRP.Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Dafür hätte vorliegend die Prüfung der Zulässigkeit der Enteignung mit der Durchführung des Bewilligungsverfahrens für die von der Gemeinde zugesicherte Lärmsanierung der 300-m-Schiessanlage koordiniert werden müssen, für deren Betrieb auf dem Enteignungsweg eine Dienstbarkeit errichtet werden soll. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (E. 4.2).In Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang neu als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Hauptoder Eventualantrag gestellt wird. Besondere Umstände (etwa nachträgliche Rechtsänderungen oder die Einreichung echter Noven) bleiben vorbehalten (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2017/76).

Besetzung

Vizepräsident Zürn; Präsident Eugster, Verwaltungsrichter Steiner, Verwaltungsrichterinnen Zindel, Reiter; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte

A.B.,

Beschwerdeführerin,

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vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Christoph Kägi, St. Jakobstrasse 37, 9000 St. Gallen,

gegen

Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Politische Gemeinde X., Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Im Forum, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau,

Gegenstand

Zulässigkeit der Enteignung

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A.B. ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. 000 und 001, Grundbuch X. Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Politischen Gemeinde X. liegen diese Grundstücke ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone, Grünzone d), soweit sie nicht Wald sind. Gegenüber dem Wohnhaus, Assek.-Nr. 02 f., auf Parzelle Nr. 001, einzig getrennt

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durch den Y.-weg (Gemeindeweg dritter Klasse), befindet sich auf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 003 das Schützenhaus, Assek.-Nr. 004, der 300-m- Schiessanlage Y. Die Anlage umfasst überdies einen Anbau, eine 4 m-Zwischenblende, eine 10 m lange Lärmschutzwand und eine Tiefenblende auf Parzelle Nr. 001 sowie den Scheibenstand auf Parzelle Nr. 005, welche ebenfalls im Eigentum der Politischen Gemeinde X. steht. Im Schiessbetrieb durch den Militärschützenverein X. wurden die Grundstücke Nrn. 000 und 001 gestützt auf eine bis 31. Dezember 2016 befristete Dienstbarkeit auf einer Fläche im Halte von insgesamt rund 1‘400 m2 überschossen. Auch bestand zugunsten der Grundstücke Nrn. 003 und 005 unter anderem ein Mitbenutzungsrecht für den Parkplatz auf Parzelle Nr. 001 (act. 17/1/1.1, 1.3, 1.5, www.geoportal.ch).

B. Ab 6. Juni 2014 bis 17. Juni 2016 führten Vertreter der Politischen Gemeinde X. und des Militärschützenvereins X. mit A.B. erfolglos Gespräche über die Verlängerung der am 31. Dezember 2016 auslaufenden Dienstbarkeit zu Gunsten der Parzellen Nrn. 003 und 005 und zulasten der Grundstücke Nrn. 000 und 001 (act. 17/1/10/1.1, 2-9, 10.12-10.14). Am 31. Dezember 2015 / 26. Februar 2016 verfasste die Q. AG im Auftrag der Politischen Gemeinde X. ein Lärmgutachten zur Schiessanlage Y. Daraus geht hervor (S. 2), dass der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) an der Westfassade des Wohnhauses auf Parzelle Nr. 001 um 14 bis 16 dB(A) überschritten ist (act. 17/1/1.3).

C. Am 30. August 2016 beantragte die Politische Gemeinde X. bei der Schätzungskommission für Enteignungen (SchäKo), zu Lasten der Grundstücke Nr. 000 und Nr. 001 und zu Gunsten der Parzellen Nr. 003 und Nr. 005 sei die bis 31. Dezember 2016 befristete Dienstbarkeit „überschiessrecht, Bauverbot, Bepflanzungsund Bewirtschaftungsbeschränkung; Immissionsrecht betreffend Schiessbetrieb; Parkplatz-Mitbenützungsrecht; überbaurecht für Anbau an Schützenhaus; Durchleitungsrecht für elektrisches Kabel; überbaurecht für Schallschutzmassnahmen, Baurecht für Tiefblenden“, Servitutenprotokoll Bd. E. Nr. 60, Bel. 27, Eintrag 02. April 1992, für unbestimmte Zeit zu enteignen und – unter Anpassung resp. Ergänzung der jeweiligen Grunddienstbarkeitstexte – im Grundbuch der Gemeinde X. einzutragen. Zudem sei sie vor dem 31. Dezember 2016 in den Besitz der erwähnten Dienstbarkeit einzuweisen. Am 5. September 2016 zeigte die SchäKo A.B. das Enteignungsbegehren persönlich an. Letztere erhob während der öffentlichen Auflage vom 19. September

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2016 bis 18. Oktober 2016 Einsprache. Am 18. Januar 2017 führte die SchäKo einen Augenschein mit Einigungsverhandlung durch und wies das Gesuch der Politischen Gemeinde X. um vorzeitige Besitzeinweisung ab (Entscheid versandt am

27. Januar 2017, act. 17/1/1, 2-10, 14, 20).

D. Am 27. Januar 2017 überwies die SchäKo die Sache an die Regierung zur Prüfung der Zulässigkeit der Enteignung (act. 17/1). Mit Verfügung vom 9. März 2017 wies die SchäKo ein Gesuch der Politischen Gemeinde X. vom 8. Februar 2017 um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 17/3). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde schrieb der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts mit Entscheid B 2017/60 vom 10. November 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (von Amtes wegen beigezogen). Mit Entscheid vom 11. April 2017 (versandt am 12. April 2017) wies die Regierung die Einsprache von A.B. ab und stellte fest, dass die Enteignung betreffend die Dienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke Nrn. 000 und 001 zulässig sei (act. 2).

E. Gegen den Entscheid der Regierung (Vorinstanz) vom 11. April 2017 erhob A.B. (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am 25. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 24. Mai 2017 ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kostenund Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 11). Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 16). Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ein Gesuch der Politischen Gemeinde

X. (Beschwerdegegnerin) vom 4. Mai 2017 um Entzug der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 6, 13, 18). Mit Stellungnahme vom

28. September 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter, die Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen (act. 22).

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 000 und 001 zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 25. April 2017 (act. 1) wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 24. Mai 2017 (act. 11) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Die Rechtsprechung erfolgt in Fünferbesetzung, weil die Regierung als Vorinstanz entschieden hat und weil mit vorliegendem Entscheid von der bisherigen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abgewichen (Praxisänderung) wird (Art. 18 Abs. 3 Ingress und lit. b Ziff. 2 f. des Gerichtsgesetzes, GerG, sGS 941.1, vgl. E. 5 hiernach).

2. Streitig ist vorliegend die Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Enteignungsweg für den Betrieb der Schiessanlage der Beschwerdegegnerin. Nach Art. 133 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; SR 510.10, MG) kann das VBS den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (SR 711, EntG) erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht (vgl. hierzu auch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst, Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512, SchAV). Nicht umstritten ist, dass die Beschwerdegegnerin bereits gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Enteignungsgesetzes (sGS 735.1, EntG SG) enteignungsberechtigt ist. Damit durfte sie nach Art. 119 Abs. 1 EntG bestimmen, dass die Enteignung nach kantonalem Recht durchzuführen ist (vgl. hierzu Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 119 EntG Rz. 25 ff., und P. Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 595). Somit gelangt vorliegend das EntG SG zur Anwendung.

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3. Von der Beschwerdeführerin wird zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass ein Enteignungsgrund nach Art. 5 lit. a EntG SG vorliegt (vgl. zutreffende E. 2 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 4): Die Beschwerdegegnerin ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass 300-m-Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen (Art. 133 Abs.

1 Satz 1 MG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 SchAV). Das Schiesswesen ausser Dienst ist eine öffentliche bzw. im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe (vgl. BGE 109 Ib

130 E. 2d, BGE 114 Ia 114 E. 4b und J. Blanc, Das öffentliche Interesse als Voraussetzung der Enteignung, Zürich 1967, S. 35 ff. sowie Hess/Weibel, a.a.O., Band II, Militärorganisation Rz. 8 ff. und 19 ff.). überdies stellt die Beschwerdeführerin nicht

(mehr) in Abrede, dass die von der Beschwerdegegnerin beantragte Errichtung der Dienstbarkeit „überschiessrecht, Bauverbot, Bepflanzungsund Bewirtschaftungsbeschränkung; Immissionsrecht betreffend Schiessbetrieb; Parkplatz- Mitbenützungsrecht; überbaurecht für Anbau an Schützenhaus; Durchleitungsrecht für elektrisches Kabel; überbaurecht für Schallschutzmassnahmen, Baurecht für Tiefblenden“ zu Lasten der Grundstücke Nr. 000 und Nr. 001 und zu Gunsten der Parzellen Nr. 003 und Nr. 005 Gegenstand des Enteignungsrechts sein kann (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a f. EntG, Art. 7 Abs. 2 SchAV, Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB, BGE 123 II 560 E. 3a f., BGE 107 Ib

387 E. 2a und BGE 106 Ib 241 E. 3 je mit Hinweisen, A. Gossweiler, Entschädigungen für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, Zürich 2014, Rz. 364 und 368 ff., A. Walpen, Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen, Zürich 2005, S. 349 f., sowie VerwGE B 2017/17 vom 28. Juni 2018 E. 2.1, siehe hierzu auch BGer 1C_163/2017 Vom 18. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

4. Bei Vorliegen eines Enteignungsgrundes ist die Enteignung zulässig, wenn der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Die Enteignung darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG). Durch diese Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) konkretisiert. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende

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Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, VerwGE B 2009/48 vom 10. November 2009 E. 2 mit Hinweis auf GVP 1988 Nr. 15, www.gerichte.sg.ch, GVP 2008 Nr. 104, P. Hänni, a.a.O., S. 589 ff., und H. Brunner, Voraussetzungen der Enteignung, in: Das neue st. gallische Enteignungsgesetz, St. Gallen 1985, S. 9 ff., S. 19 ff., siehe hierzu auch Art. 1 Abs. 2 EntG und BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen sowie BGE 124 II 219 E. 3b und BGE 115 Ib 311 E. 4b mit Hinweis). Insbesondere ist zu prüfen, ob adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 EntG SG und Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, Rz. 206, siehe hierzu auch Art. 15 lit. a SchAV, welcher auch bei der Sanierung bestehender Anlagen zu beachten ist, vgl. BGE 119 Ib 463 E. 6c mit Hinweisen).

4.1. Nicht umstritten ist, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen besteht. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin nicht, die Enteignung zeitlich zu beschränken (vgl. Art. 8 Abs. 3 EntG SG und Hess/Weibel, a.a.O., Band I, Art. 5 Rz. 32 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (act. 11, S. 2-10 Ziff. III/1, 3-8), der finanzielle Aufwand des Weiterbetriebs der bestehenden Schiessanlage sei einem konkreten Einkauf in eine der vier umliegenden Anlagen (W. in K., S. in L. [M.], E. in O. sowie Schützenhaus in P.) gegenüberzustellen. Die gebotene Prüfung habe die Beschwerdegegnerin unterlassen bzw. nie ernsthaft in Betracht gezogen. Die „Offerte“ der Gemeinde K. vom 27. Juni 2016 habe sie erst eingeholt, als die für den Weiterbetrieb der Schiessanlage notwendige Dienstbarkeit erloschen gewesen sei. Im Jahr 2008 sei die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Politischen Gemeinde K. von Einkaufskosten von weniger als der Hälfte der Kostenzusammenstellung vom

27. Juni 2016 ausgegangen. Eine derartige Preisdifferenz innerhalb von nur acht Jahren sei nicht nachvollziehbar. Die Zahlen im E-Mail vom 27. Juni 2016 könnten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Darüber hinaus sei die Annahme der Vorinstanz, wonach sich ein Einkauf in die übrigen drei Anlagen in derselben Grössenordnung wie in K. bewege, durch nichts belegt. Ferner könnten den Schützen aus X. die vergleichsweise kurzen Wegstrecken nach K. oder M. zugemutet werden. Durch eine Wiederaufnahme des Schiessbetriebs würde die Beschwerdeführerin erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt und in ihrer Bewegungsfreiheit

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eingeschränkt. Während des Schiessbetriebs könne der Parkplatz vor ihrer Liegenschaft nicht genutzt werden. Die Zufahrt zur Liegenschaft sei nur noch reduziert gewährleistet. Im Übrigen müssten ihre Pferde mit viel Aufwand ruhig gestellt werden.

4.2. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erheblichen Lärmimmissionen anbelangt, hat ihr die Beschwerdegegnerin zugesichert, die bestehende 300-m-Schiessanlage Y. mit geringem Aufwand so zu sanieren, dass sie die Lärmgrenzwerte gemäss LSV einhält (act. 22, S. 6 und 6 lit. C/zu 2./12 sowie zu 7./30 und 32). Aus dem Lärmgutachten der Q. AG vom 31. Dezember 2015 /

26. Februar 2016 geht hervor (act. 17/1.3, S. 3 ff.), dass der Schiessstand Y. mit dem Einsatz von Schiesstunnels (Kosten: CHF 17‘000 bis CHF 20‘000) eventuell und mit einer schallabsorbierenden Überdachung und einer Verlängerung der Zwischenblende (Kosten: CHF 38‘000 bis 42‘000) definitiv saniert werden könnte, d.h. die Lärmgrenzwerte einhalten könnte (vgl. hierzu BGE 141 II 483 E. 3.2 ff. mit Hinweisen sowie VerwGE B 2012/279 vom 11. März 2014 E. 4.1, www.gerichte.sg.ch). Beide Massnahmen setzen eine entsprechende Baubewilligung der Beschwerdegegnerin mit Genehmigung des/der eidgenössischen Schiessanlagenexperten/-expertin oder des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers sowie die Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) voraus (vgl. Art. 14 SchAV und Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG, Art. 112 des Planungsund Baugesetzes, sGS 731.1, PBG, sowie Art. 9 der Verordnung zum PBG, sGS 731.11, PBV). Eine solche Bewilligung ist nicht aktenkundig. Von einer solchen Bewilligung ginge indes eine erhebliche präjudizielle Wirkung für die vorliegend noch zu beurteilende Frage der Verhältnismässigkeit der Enteignung aus. Falls die Anlage nicht saniert werden könnte, d.h. deren Weiterbetrieb lärmrechtliche Erleichterungen (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz; SR 814.01, USG, und Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41, LSV) voraussetzen würde, könnte dies das Ergebnis des vorliegenden Enteignungsverfahrens in entscheidender Weise präjudizieren und vorwegnehmen. Unabhängig davon, ob Art. 25a RPG auf die vorliegende Konstellation anwendbar wäre, hätte deshalb das Baubewilligungsverfahren für die Lärmsanierung der Anlage gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren durchgeführt werden müssen (vgl. hierzu

E. Jeannerat, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 20 Rz. 57 f., allerdings in Bezug auf das

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Landumlegungsverfahren). Nur ein solches Vorgehen erlaubt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das beantragte Immissionsrecht betreffend Schiessbetrieb alle zweckmässigen und ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung zu treffen, bevor sie als ultima ratio zur Enteignung von Nachbarrechten schreitet (vgl. BGE 108 Ib 505 E. 3 mit Hinweisen, siehe hierzu auch Art. 7 Abs. 3 EntG und zum Verhältnis von öffentlichrechtlichen und zivilrechtlichem Lärmimmissionsschutz BGer 5D_56/2017 vom

30. November 2017 E. 3.1.5, BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 5.2 und BGE 138 II 49 E. 4.4.3 f., in: Pra 101/2012 Nr. 75, sowie T. Göksu, in: Breitschmid/ Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 679 Rz. 5a und Art. 684 Rz. 14). Demzufolge ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund (im Eventualantrag) gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur korrekten Verfahrensabwicklung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP). Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren für die Lärmsanierung der Schiessanlage Y. in die Wege zu leiten. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens hat sie das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren zu sistieren.

4.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist aus prozessökonomischen Gründen auf weitere Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen:

Nach Art. 125 Abs. 2 Satz 2 MG achten die Kantone auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschaftsoder Regionalanlagen. Damit rationeller gebaut und das vorhandene Gelände besser ausgenützt werden kann, ist der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage anzustreben. Bei bestehenden Schiessanlagen sind Gemeinschaftsnutzungen anzustreben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SchAV). Eine absolute Pflicht, sich einer Gemeinschaftsanlage anzuschliessen, besteht indes nicht. Insbesondere darf das Anliegen, Gemeinschaftsanlagen zu fördern, nicht dazu führen, dass eine unerwünschte Lärmbelastung einfach von einem zum andern Ort verschoben wird (vgl. BGer 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.4, in: URP 2005, S. 758, und BGer 1A.183/2001 vom 18. September 2002 E. 6.7.5 je mit Hinweisen, VerwGE B 2012/279 vom 11. März 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2003/195; 2003/196 vom

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23. April 2004 E. 3b mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf Art. 17 USG und Art. 14 LSV, a.a.O.).

Der Betreiber der Schiessanlage W. in K., der Zweckverband gemeinsame Schiessanlage W., wäre offenbar bereit, die Schützen aus X. aufzunehmen (act. 17/1/18). Die Schiessanlage W. liegt rund 1‘200 m (Luftlinie) von der Schiessanlage Y. entfernt (www.geoportal.ch). Bei einem Anfahrtsweg von X. zur Schiessanlage in K. von rund 3‘500 m (act. 11, S. 9 Ziff. III/8, unbestritten) kann – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (act. 22, S. 4 f. lit. C/zu 2./7/2 und zu 2./11) – nicht von einem „weiten Weg“ für die in der Gemeinde ansässigen Schiesspflichtigen gesprochen werden. Überdies ist trotz der entsprechenden Einwände der Beschwerdegegnerin (act. 22, S. 4-6 und 10 f. lit. C/zu 2./7/3, zu 2./9 und 12, zu 8./33 ff.) nicht ersichtlich, dass ihr wegen der für die Verlegung des Schiessbetriebs nach K. anstehenden Vertragsverhandlungen und organisatorischen Vorkehren ein erheblicher Aufwand entstünde. Die Kosten eines Einkaufs in die Gemeinschaftsanlage W. würden sich nach den Berechnungen der Vorinstanz (act. 2, S. 5 E. 3b) gestützt auf die Erfahrungswerte des Gemeindepräsidenten von K. (act. 12/3) abzüglich der Lärmsanierungskosten der Anlage in X. auf rund CHF 200‘000 belaufen. Soweit die Beschwerdeführerin diese Kosten mit Hinweis auf die im Rahmen der gescheiterten Fusion von K. und X. im Jahr 2008 in Aussicht gestellten Kosten von bloss CHF 100‘000 (act. 12/2) in Frage stellt, bleibt festzuhalten, dass die Politische Gemeinde K. bereits Mitglied des Zweckverbands gemeinsame Schiessanlage W. ist (www. … .ch) und bei der Berechnung dieser Kosten darauf abgestellt wurde, dass die Anlage in X. während 20 Jahren, d.h. bis 2028, weiter betrieben wird. Wie es sich diesbezüglich letztlich verhält, kann indessen offen bleiben, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die Kapazitäten für die Aufnahme auswärtiger Schützen bspw. in L. (vgl. hierzu act. 14/2),

O. und P. abzuklären. Dass es sich dabei von vornherein um keine echte Alternativen handelt, wird von ihr nicht behauptet und auch nicht weiter dargetan. Somit wäre sie verpflichtet gewesen, auch diese drei Standorte zumindest im Rahmen einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen, zumal entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in Erwägung 3b des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 5) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich die Kosten für einen Einkauf in diese Schiessanlagen in derselben Grössenordnung wie in K. bewegen würden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Anlage in K. sei bedeutend grösser und der

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Einkauf deshalb teurer als in den übrigen Anlagen, wird jedenfalls weder von der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz widerlegt. Im Weiteren ist nicht erstellt, wie es sich neben den Sanierungs-/Umbaukosten – inklusive einer allfälligen Enteignungsentschädigung und den Betriebskosten – der Anlage in X. einerseits resp. den Einkaufskosten mit den jeweiligen Betriebskosten der in Frage stehenden Gemeinschaftsanlagen anderseits verhält. Sodann ist unklar, wie sich die Mitgliederzahlen des Militärschützenvereins X. in den letzten Jahren entwickelt haben. Weil die bis 31. Dezember 2016 befristete Dienstbarkeit „überschiessrecht, Bauverbot, Bepflanzungsund Bewirtschaftungsbeschränkung; Immissionsrecht betreffend Schiessbetrieb; Parkplatz-Mitbenützungsrecht; überbaurecht für Anbau an Schützenhaus; Durchleitungsrecht für elektrisches Kabel; überbaurecht für Schallschutzmassnahmen, Baurecht für Tiefblenden“ ausgelaufen ist, ist im Übrigen im Rahmen der von der Vorinstanz vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung gemäss der Beschwerdeführerin (act. 11, S. 9 Ziff. III/7) auf den derzeitigen Zustand (mangels Dienstbarkeit) ohne Schiessbetrieb im Vergleich zum künftigen (lärmschutzrechtlich betrachtet) „neuen“ Schiessbetrieb abzustellen.

5. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid bei noch offenem Ausgang ist das Verwaltungsgericht bei der Kostenverlegung gemäss bisheriger Praxis (vgl. VerwGE B 2017/84 vom 14. Dezember 2017 E. 4, VerwGE B 2016/221 vom 28. September 2017

E. 3, VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 E. 6 und VerwGE B 2014/61 vom

16. September 2014 E. 5, www.gerichte.sg.ch, siehe hierzu auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 764, und R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/ St. Gallen 2004, S. 98 f.) von einem teilweisen Obsiegen ausgegangen. Diese Praxis lässt sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 141 V 281 E. 11.1, sowie BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen) nicht mehr halten. Danach gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Hauptoder im Eventualantrag gestellt wird. Im

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kantonalen Verfahren ist es bei analoger Ausgangslage regelmässig willkürlich, nicht vom gänzlichen Obsiegen auszugehen. Besondere Umstände (etwa nachträgliche Rechtsänderungen oder die Einreichung von echten Noven) bleiben vorbehalten (vgl. BGer 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3, BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014

E. 3.2, BGer 1C_697/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4 und BGer 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2 je mit Hinweisen).

In Abänderung der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens somit vollumfänglich zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Unter Berücksichtigung der Kosten der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 (act. 18) erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2‘500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zurückzuerstatten. Die amtlichen Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 1‘000 verbleiben in Bestätigung von

Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdegegnerin.

Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP und Art. 48 EntG SG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG, Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘000 für das Einspracheund Beschwerdeverfahren zuzüglich vier Prozent Barauslagen (CHF 160) und Mehrwertsteuer ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b, Art. 28bis und Art. 29 HonO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die anwaltlichen Leistungen im Wesentlichen vor dem 1. Januar 2018 erbracht hat, ist die ausseramtliche Entschädigung mit dem Mehrwertsteuersatz von 8 % abzurechnen (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit ihren Anträge nicht mehrheitlich durchgedrungen ist, hat sie weder im Beschwerdenoch im Einspracheverfahren Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung. Ungeachtet dessen, steht ihr grundsätzlich kein Kostenersatz zu (vgl. R. Hirt, a.a.O., S. 176 f.).

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur korrekten Verfahrensabwicklung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘500 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeund das Einspracheverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 4‘160 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer.

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Zürn Bischofberger

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