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B.2017.71 • VGN SG B.2017.71 KI-generiert

Building Permit Cost Allocation After Supreme Court Remand

Geschäftsnummer B.2017.71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This administrative court decision addresses the allocation of costs and party compensation following a remand from the Federal Supreme Court concerning a building permit application in an agricultural zone, where the initial application for a single-family home was ultimately rejected by the higher court. The Administrative Court ruled, based on procedural law, that the parties whose requests were mostly rejected (the building applicants) must bear the official costs of both the appeal and the administrative court proceedings, while the winning party (the opposing foundation) was denied compensation for out-of-court expenses because, despite winning, it provided no evidence of significant expenditure beyond standard administrative procedures, as required by the relevant statute mirroring civil procedure rules.

Legislator-Regeste

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Art. 98 Abs. 1 VRP, Art. 95 Abs. 3 VRP, Art. 98bis VRP, Art. 98ter VRP, Art. 98 Abs. 2 VRP, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Building Permit Cost Allocation After Supreme Court Remand: The Administrative Court ruled, based on procedural law, that the parties whose requests were mostly rejected (the building applicants) must bear the official costs of both the appeal and the administrative court proceedings, while the winning party (the opposing foundation) was denied compensation for out-of-court expenses because, despite winning, it provided no evidence of significant expenditure beyond standard administrative procedures, as required by the relevant statute mirroring civil procedure rules.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Baubewilligung Verwaltungskosten Landwirtschaftsrecht Geschäftsordnung Bauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 Abs. 1 VRP

Cited in the title and relevant to the decision regarding compensation/costs in the administrative appeal procedure.

Art. 97 VRP

Cited in the reasoning section (point 3) regarding the non-levy of official costs for the current decision.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Cited in the reasoning section (point 1) as the basis for imposing official costs on the appellants whose request was partially rejected.

Art. 95 Abs. 3 VRP

Cited in the reasoning section (point 1) stating that official costs shall not be waived, and in point 2 regarding the lack of claim for compensation for unrepresented parties.

Art. 98ter VRP

Cited in the reasoning section (point 2) for applying the rules of the Swiss Code of Civil Procedure regarding party compensation.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2017/71 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.06.2017 Entscheiddatum: 29.06.2017

Entscheid Verwaltungsgericht, 29.06.2017 Festsetzung der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 98 Abs. 1 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2017/71).

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Bietenharder, Zindel; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte

K.X. und L.X.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Thomas Frey, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch WWF St. Gallen, Merkurstrasse 2, Postfach 2341, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, LL.M, Engelgasse 2, Postfach 230, 9004 St. Gallen,

Politische Gemeinde A., Gemeinderat,

Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil vom 3. April 2017 betreffend Rückweisung zur neuen Verlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A.

a. K.X. und L.X. sind Eigentümer der Grundstücke Nrn. 0000 und 0001, Grundbuch A. Diese sind gemäss Zonenplan der Gemeinde A. vom 31. Dezember 1997 der Landwirtschaftszone zugeteilt. Auf dem Grundstück Nr. 0001 steht ein eingeschossiges Haus mit flachem Giebeldach und rückversetztem Anbau, welches seit dem Erwerb am

20. Juli 2010 von Familie K.X. und L.X. als Wohnhaus genutzt wurde. Grundstück Nr. 0000 ist mit einem Maschinenund Autounterstand bebaut. Der Gemeinderat A.

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hatte am 16. Juli 1964 dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 0001 (als Teil des ehemaligen Grundstücks Nr. 002) den Bau eines zweigeschossigen Ferienhauses mit steilem Giebeldach und eines zurückversetzten Flachdachbaus bewilligt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 bewilligte der Gemeinderat den Neubau des erwähnten Maschinenund Autounterstandes auf dem heutigen Grundstück Nr. 0000. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) stimmte dem Vorhaben mit raumplanerischer Teilverfügung vom 8. Mai 2006 als Erweiterung des bestehenden Ferienhauses gestützt auf Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu.

b. Am 7. November 2013 reichten K.X. und L.X. ein Baugesuch für den Abbruch des Ferienhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses sowie für den Teilabbruch des Maschinenund Autounterstandes und das Entfernen der bestehenden Wände ein. Gegen das in der Folge öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob unter anderen die Stiftung WWF Schweiz Einsprache. Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom

10. Oktober 2014 bewilligte das AREG das Baugesuch mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Gestützt hierauf erteilte der Gemeinderat A. mit Beschluss vom

6. November 2014 die Baubewilligung und wies gleichzeitig die Einsprache der Stiftung WWF ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Baudepartement des Kantons St. Gallen, nachdem es mit den Verfahrensbeteiligten am 26. März 2015 einen Augenschein durchgeführt hatte, mit Entscheid vom 22. Mai 2015 im Sinn der

Erwägungen gut und hob den Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 6. November 2014 sowie die Teilverfügung des AREG vom 10. Oktober 2014 auf.

B.

a. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic. oec. HSG Thomas Frey, St. Gallen, für K.X. und L.X. am 4. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und die Erteilung der Baubewilligung vom 6. November 2014 gestützt auf die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 10. Oktober 2014 sei zu bestätigen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. Mai 2015 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur

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Abklärung der Frage der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der bestehenden Baute und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

b. Die gegen diesen Entscheid von der Stiftung WWF Schweiz, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, St. Gallen, erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_301/2016 vom 3. April 2017 gut. Es hob den VerwGE B 2015/100 auf, erteilte den Bauabschlag und wies die Sache zur Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Fr. 3‘500.--) und vor dem Baudepartement (Fr. 3‘500.--) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Den Beschwerdeführern ist der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.-- anzurechnen. Der Beschwerdegegnerin ist der im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachoder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.

Die Beschwerdegegnerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, hat - mangels eines besonderen Aufwandes - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98ter

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VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Konkret macht die Beschwerdegegnerin für das Rekursund das Beschwerdeverfahren keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4, www.gerichte.sg.ch). Trotz ihres Obsiegens kann der Beschwerdegegnerin daher keine Entschädigung zugesprochen werden.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerdeführer bezahlen amtliche Kosten des Rekursund des Beschwerdeverfahrens von je Fr. 3‘500.--. Der von ihnen im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.-- wird angerechnet. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

2. Für das Rekursund das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Zürn Schmid

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