Suspensive Effect Granted in Plastering Contract Award Appeal Due to Insufficient Reasoning on Personnel Scoring
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a request for suspensive effect against the contract award for interior plastering work in a facility renovation because the appeal appeared sufficiently substantiated under a summary review, and there were no overriding public or private interests against it, noting that the scheduled execution window (March 2017 to May 2019) and the anticipated start of subsequent construction work (end of April 2017) suggested that granting the suspensive effect would not significantly delay the final completion date, especially since a related appeal concerning upstream roofing work had already resulted in the award decision being overturned and remanded for re-evaluation. The court found that the initial low scoring of the appellant's offer on the criterion of "Project organization, personnel data, and performance" lacked sufficient detailed reasoning, especially regarding the exclusion of factors not listed as sub-criteria, although the appellant's relatively small personnel size suggested some performance limitations compared to competitors.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 2 IVöB.Zum, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 50 Abs. 3 VRP, Art. 64 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 VRP, Art. 42 VöB; Suspensive Effect Granted in Plastering Contract Award Appeal Due to Insufficient Reasoning on Personnel Scoring: The court found that the initial low scoring of the appellant's offer on the criterion of "Project organization, personnel data, and performance" lacked sufficient detailed reasoning, especially regarding the exclusion of factors not listed as sub-criteria, although the appellant's relatively small personnel size suggested some performance limitations compared to competitors.
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KI-generiertThis provision justifies the granting of the suspensive effect because the appeal appeared sufficiently substantiated.
Cited in relation to the procedure for providing a hearing and subsequent decision based on existing files if no statement is made.
Mentioned in the reasoning as the basis for the President's competence to decide on the application for suspensive effect.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2017/27 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.02.2017 Entscheiddatum: 27.02.2017
Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 27.02.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Zum Ausführungstermin der ausgeschriebenen inneren Gipserarbeiten wird eine Zeitspanne zwischen März 2017 und Mai 2019 angeführt. Ein detaillierterer Zeitplan liegt nicht vor. Mit den Ausbauarbeiten soll Ende April 2017 begonnen werden. Dass dabei die Gipserarbeiten zeitlich an erster Stelle stehen, macht die Vorinstanz nicht geltend. Die Beschwerde gegen den Zuschlag der wohl noch vorgelagerten Bedachungsund Spenglerarbeiten wurde zudem teilweise gutgeheissen, die entsprechende Zuschlagsverfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Bewertung der Angebote an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wie das Angebot der Beschwerdeführerinnen bei den Teilkriterien zum Zuschlagskriterium der „Projektorganisation, Personalangaben und Leistungsfähigkeit“ bewertet wurde, wird nicht ersichtlich. Angesichts des geringfügigen Rückstandes des Angebots der Beschwerdeführerin erscheint die Beschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung als ausreichend begründet (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/27).
Verfahrensbeteiligte
ARGE IGA Pflegheim Mels, bestehend aus:
- magi-bau gmbh, Karmaad 27, 9473 Gams,
- GIDI Gipser + Malergeschäft Anstalt, Gamprin-Bendern (LI), Zweigniederlassung Gams SG, Karmaad 27, 9473 Gams,
Beschwerdeführerinnen und Gesuchstellerinnen,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Raschle, Schoch, Auer & Partner, Rechtsanwälte, Marktplatz 4, Postfach 547, 9004 St. Gallen, gegen
Zweckverband Pflegeheim Sarganserland, vertreten durch den Verwaltungsrat, Butzerstrasse 4, 8887 Mels,
Vorinstanz und Gesuchsgegner,
und
Dämmtech. Nottwil GmbH, Kantonsstrasse 39a, 6207 Nottwil,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Vergabe Ausbau und Umbau Pflegeheim Sarganserland (Innere Gipserarbeiten BKP 271.0) / aufschiebende Wirkung
Der Präsident stellt fest:
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2017 hat die aus der magi-bau gmbh und der GIDI Gipser + Malergeschäft Anstalt (Beschwerdeführerinnen) bestehende Arbeitsgemeinschaft ARGE IGA Pflegheim Mels gegen die Verfügung des Zweckverbandes Pflegeheim Sarganserland (Vorinstanz) vom 27. Januar 2017, mit welcher der Zuschlag für die inneren Gipserarbeiten beim Ausund Umbau des
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Pflegeheims Sarganserland der Dämmtech. Nottwil GmbH (Beschwerdegegnerin) erteilt worden war, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts untersagte der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom
15. Februar 2017 einstweilen den Abschluss des Vertrags. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2017, es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung zum Gesuch der Beschwerdeführerinnen verzichtet. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten, welche die Vorinstanz dem Gericht am 21. Februar 2017 überbrachte, wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Präsident erwägt:
1. Über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) grundsätzlich innert der Ordnungsfrist von zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2. Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.32, IVöB) kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349).
2.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Vorinstanz entstünden mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile. Beschwerdebedingte Verzögerungen im Bauablauf seien kein Grund für die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Gipserarbeiten seien
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Teil einer komplexen und anspruchsvollen Bauaufgabe. Deren Ausschreibung sei entsprechend dem Bauablauf und gemäss den SIA-Phasen vorgenommen worden. Eine frühere Ausschreibung sei nicht möglich gewesen, weil die Materialisierung und die entsprechenden Auflagen für den Brandund den Schallschutz noch nicht bekannt gewesen seien. Ohne die Gipserarbeiten müsste der Bauablauf unterbrochen und der geplante Fertigstellungstermin im Frühjahr 2018 könnte nicht eingehalten werden. Die Provisorien, welche die Anforderungen an ein Pflegeheim namentlich hinsichtlich des Brandschutzes, der Sanitäreinrichtungen, der Grossküche und der Lagerung der Medikamente nur bedingt erfüllten und von den zuständigen Stellen nur als temporäre Lösungen akzeptiert würden, müssten weiter betrieben werden. Die Aufrechterhaltung des – nicht optimal laufenden – Betriebs während der Bauphase sei äusserst schwierig. Es gebe kaum Neuanmeldungen. Die rückläufige Zahl an Bewohnerinnen und Bewohnern habe in den Jahren 2015 und 2016 zu Betriebsdefiziten und zur starken Reduktion des Personalbestandes geführt. Bei einem weiteren Rückgang der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner müsste die Entlassung weiteren Personals in Betracht gezogen werden.
Die Vorinstanz verweist grundsätzlich zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach bei Arbeiten, die Teil des Innenausbaus eines komplexen Bauvorhabens mit vorund insbesondere nachgelagerten Arbeiten sind, der Einhaltung der Termine bei den einzelnen Teilarbeiten für die zeitlich zuverlässige Planbarkeit der Erstellung innert absehbarer Frist ein grosses Gewicht zukommt (vgl. Präsidialverfügung B 2014/178 vom 19. September 2014 E. 2.1 und B 2014/211 vom
31. Oktober 2010 je E. 2.1, www.gerichte.sg.ch, und die kritischen Anmerkungen zu dieser Rechtsprechung von M. Beyeler, in: Vergaberechtliche Entscheide 2014/2015, Zürich 2016, Rz. 430). Der Einbezug eines Rechtsmittelverfahrens in den Zeitplan bei der Vergabe sämtlicher Arbeitsgattungen stösst an Grenzen, weil die Gültigkeit von Angeboten regelmässig zeitlich begrenzt ist. In der publizierten Ausschreibung (ABl 2016 S. 3165 f.) wird zum Ausführungstermin die Zeitspanne zwischen 1. März 2017 und Mai 2019 angeführt. Ein detaillierterer Zeitplan – die Vorinstanz hat dem Gericht die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen nicht eingereicht – liegt nicht vor. Nach dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Terminplan vom 23. November 2015 soll der Neubau in der Zeit zwischen Oktober 2016 und Dezember 2017
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ausgebaut werden. Nach der Darstellung in Ziffer 9 der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 soll aufgrund des Baufortschritts Ende April 2017 mit den Ausbauarbeiten begonnen werden. Dass dabei die Gipserarbeiten zeitlich an erster Stelle stehen, macht die Vorinstanz nicht geltend. Unter diesen Umständen ist
– auch wenn ein Gerichtsentscheid zur Beschwerde abgewartet werden müsste – nicht dargetan, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu einer erheblichen Verzögerung des geplanten Fertigstellungstermins führen würde. Eine gegen die Vergabe der Bedachungsund Spenglerarbeiten erhobene Beschwerde, der mangels ausdrücklichen Widerspruchs der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, hat das Verwaltungsgericht am 23. Februar 2017 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur neuen Bewertung der Angebote an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da diese Arbeiten den Gipserarbeiten vorgelagert sein dürften, kann davon ausgegangen werden, dass sich letztere phasengerecht in den bereits verzögerten Bauablauf werden einfügen lassen, auch wenn der Beschwerde gegen die Vergabe der Gipserarbeiten die aufschiebende Wirkung erteilt wird. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des provisorischen Betriebs sind nachvollziehbar, jedoch würde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bei der Vergabe der Gipserarbeiten aufgrund der dargelegten konkreten Umstände nicht zu einer – weiteren – Verzögerung des geplanten Fertigstellungstermins vor Weihnachten 2017 führen. Unter diesen Umständen erscheint das öffentliche Interesse am unmittelbaren Abschluss des Vertrags nicht als besonders erheblich.
2.2. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Bewertung ihres Projekts bezüglich der Zuschlagskriteriums „Projektorganisation, Personalangaben und Leistungsfähigkeit“ (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.1), „Reaktionsund Interventionszeit“ (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.2) und „Referenzen“ (dazu nachfolgend Erwägungen 2.2.3).
2.2.1. Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Projektorganisation – Personalangaben – Leistungsfähigkeit“ mit der Note 4 bei einem Maximum von 10 bewertet. Sie hat die tiefe Note mit dem Gründungsjahr der Unternehmen (2016/2006), der fehlenden Verbandsmitgliedschaft des federführenden Unternehmens, der Zahl von lediglich 13 Mitarbeitern, dem Eigenkapital von CHF 50‘000, knappen Angaben zur Projektorganisation und zum
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Personal und der knappen Leistungsfähigkeit begründet. Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, die tiefe Note werde mit Kriterien – Gründungsjahr, Mitgliedschaft beim Schweizerischen Malerund Gipserverband – begründet, die sich nicht aus den Ausschreibungsunterlagen ergäben.
Im Anhang 2 werden zum Zuschlagskriterium „Projektorganisation – Personalangaben
– Leistungsfähigkeit“ die Teilaspekte Personalbestand, Projektorganisation (Organigramm), detaillierte Angaben zu Ausbildung und Erfahrung der verantwortlichen Personen und weitere Angaben zur Leistungsfähigkeit genannt. Im Anhang 1 wurde unter den Allgemeinen Angaben für die Eignungsprüfung nach der Rechtsform der Unternehmung mit Angabe der Gründung gefragt. Über die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband mussten keine Angaben gemacht werden. Deshalb erscheint es vergaberechtlich bei der Bewertung der Angebote zulässig, das Gründungsjahr der Anbieter, jedoch unzulässig, die Mitgliedschaft beim Schweizerischen Malerund Gipserverband zu berücksichtigen. Allerdings ist bei der Bewertung der Angebote nach dem Gründungsjahr zu berücksichtigen, dass die Dauer der Existenz eines Unternehmens nur beschränkt eine Aussage zur Erfahrung zulässt. Zum einen führt ein Wechsel in der Rechtsform nicht dazu, dass frühere Erfahrungen nicht mehr von Bedeutung sind. Zum andern hängt die Erfahrung eines Unternehmens vornehmlich von der Erfahrung der verantwortlichen und eingesetzten Mitarbeiter ab.
Die Vorinstanz hat in Anhang 2 zu den Ausschreibungsunterlagen zum Zuschlagskriterium „Projektorganisation, Personalangaben und Leistungsfähigkeit“ vier Teilkriterien genannt, gemäss denen sie die Angebote beurteilen werde. Sie ist dementsprechend weder befugt, diese Kriterien nicht zu berücksichtigen, noch darf sie Aspekte berücksichtigen, welche in diesen Teilkriterien nicht zum Ausdruck kommen. Als Teilkriterien werden genannt: Personalbestand bei Angebotsabgabe, Projektorganisation (Organigramm), detaillierte Angaben in Bezug auf Ausbildung und Erfahrung zu den für das Projekt verantwortlichen Personen und deren Stellvertretung (Projektleiter, bauleitender Monteur, technischer Sachbearbeiter) sowie weitere Angaben zur Leistungsfähigkeit der Unternehmung oder Arbeitsgemeinschaft (maximal eine A4-Seite). Wie die Note 4 für das Angebot der Beschwerdeführerin im Detail zustande gekommen ist, wird nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie
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das Angebot unter den einzelnen Teilkriterien benotet worden ist. Dazu äussert sich die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 nicht.
Allerdings ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nachvollziehbar, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Grössenordnung des Auftrags als eher knapp beurteilt wird. Soweit die übrigen Anbieter den Personalbedarf für den Auftrag beziffern, gehen sie davon aus, es seien zwischen 12 und 25 Personen einzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen mit einem Personalbestand von 13 Personen im Vergleich als geringer. Die Bewertung eines Angebots nach Qualitätskriterien hängt auch von den weiteren eingegangenen Angeboten und von der konkreten Arbeitsgattung ab. Deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass die gleichen Angaben zur Leistungsfähigkeit im einen Verfahren zu einer besseren, im anderen Verfahren, in welchem die Anbieterin mit besser qualifizierten Anbietern konkurriert, zu einer schlechteren Bewertung führen.
Mangels ausreichender Begründung der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerinnen einerseits und des geringfügigen Rückstandes von lediglich 0,2 gewichteten Punkten insgesamt ist bei einer summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen, dass hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Projektorganisation, Personalangaben und Leistungsfähigkeit“ einerseits das Angebot der Beschwerdeführerinnen mit 0,6 oder mehr gewichteten Punkten zu bewerten ist und anderseits das Angebot der Beschwerdegegnerin nicht das Maximum von einem gewichteten Punkt erzielt.
2.2.2. Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerinnen bezüglich des Zuschlagskriteriums der Reaktionsund Interventionszeit mit der Note 9 bewertet. Entsprechend der Gewichtung des Kriteriums mit zehn Prozent ergaben sich 0,9 gewichtete Punkte. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, abgesehen davon, dass es im Gipsergewerbe keine „Notfälle“ gebe, sei eine Reaktionszeit von 30 Minuten „ungeheuer“ schnell und müsse mit der Note 10 bewertet werden.
Soweit die Beschwerdeführerinnen mit der Begründung, im Gipsergewerbe gebe es keine Notfälle, die Auffassung vertreten, bei der Vergabe dieser Arbeitsgattung sei dieses Zuschlagskriterium vergaberechtswidrig, weil bei der Bewertung der Angebote
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die regionale Arbeitsmarktlage und die Wertschöpfung in der Region nicht berücksichtigt werden dürften, hätten sie sich bereits gegen die Ausschreibung wenden müssen. Unabhängig davon, ob die angegebenen Interventionsund Reaktionszeiten überhaupt realistisch sind, ist es nachvollziehbar, dass das Angebot einer Anbieterin, die ihren Betrieb in Mels – mithin am Ort der Ausführung der Arbeiten
– führt, besser als jenes der Beschwerdeführerinnen mit Sitz beziehungsweise Zweigniederlassung in Gams bewertet wird und nicht die Maximalnote von 10 erhält. Das Angebot der Beschwerdegegnerin mit Sitz in Nottwil/LU und Lager in Staffelbach/ AG wurde mit der Note 8 bewertet. Das erscheint mit Blick auf die Entfernung zwischen Sitz und Baustelle als vergleichsweise sehr gute Bewertung. Ob die Vorinstanz sich damit innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewegt hat, muss insbesondere bei der gebotenen summarischen Prüfung offen bleiben.
2.2.3. Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerinnen bezüglich des Zuschlagskriteriums der Referenzen mit der Note 4 bewertet. Entsprechend der Gewichtung des Kriteriums mit zehn Prozent ergaben sich 0,4 gewichtete Punkte. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, mit den Referenzobjekten hätten sie – trotz tieferer Bausummen von CHF 80‘000, 380‘000 und 385‘000 – bewiesen, dass sie Aufträge mit zeitlichen Vorgaben und in vergleichbarer Komplexität ausführen könnten. Es habe sich bei allen drei Objekten um Aufträge der öffentlichen Hand gehandelt. Mit den Gipserarbeiten im Nassbereich eines Hallenbades hätten sie bewiesen, auch anspruchsvolle Aufträge ausführen zu können. Die Gipserarbeiten in einem Kindergarten seien so auszuführen gewesen, dass sie starker Beanspruchung standhielten. Sie hätten diese Aufgabe mit Bravour gemeistert. Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, das Auftragsvolumen der Referenzobjekte sei um den Faktor 4,4 – und mehr – niedriger als jenes der ausgeschriebenen Arbeiten. Es sei verwunderlich, dass die Beschwerdeführerinnen überhaupt ein Angebot einreichten, wenn vergleichbare Referenzobjekte mit vergleichbaren Kosten gefordert seien. Bei einer linearen Bewertung ergäbe sich eine Bewertung von 2,73 Punkten (gewichtet 0,27 Punkte).
In den Ausschreibungsunterlagen wurden zu den Referenzen die Teilaspekte „Vergleichbarkeit Referenzobjekte“, „Vergleichbarkeit Kosten“ sowie „Komplexität Bauwerk / Umbau“ genannt (act. 2/4 Anhang 3 zum Devis). Die Vorinstanz hat die
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Bewertung der Referenzen mit der Note 4 von 10 mit der Bemerkung „Referenzen nicht vergleichbar, in kleiner Bausumme“ begründet. Die Beschwerdeführerinnen haben aufforderungsgemäss drei Referenzobjekte bezeichnet, nämlich Hallenbad Balzers (CHF 80‘000, Gipserund Leichtbauarbeiten im Nassbereich), Regierungsgebäude Vaduz (CHF 380‘000, Gipserund Malerarbeiten, Total-Sanierung / Umbau) und Kindergarten Schönabüel (CFH 385‘000, Gipser-, Leichtbauund Aussenwärmedämmungsarbeiten, Brandschutz). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet einerseits Referenzobjekte aus den Bereichen Spital und Rehabilitation und anderseits Referenzobjekte mit ähnlich hohen Auftragssummen wie im vorliegenden Vergabeverfahren. Insgesamt sind die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin somit besser mit dem Ausschreibungsobjekt vergleichbar als die von den Beschwerdeführerinnen bezeichneten Referenzen. Die Beschwerdeführerinnen machen zwar grundsätzlich zu Recht geltend, eine vergleichbare Auftragssumme sei nicht allein ausschlaggebend für die Vergleichbarkeit von Aufträgen. Diesem Umstand hat die Vorinstanz indessen Rechnung getragen. Die Auftragssumme wird lediglich als ein Teilaspekt behandelt. Hätte die Vorinstanz die Benotung allein an diesem Teilaspekt ausgerichtet, hätte sich – wie in der Vernehmlassung vorgebracht – eine Bewertung von 0,27 und nicht von 0,4 gewichteten Punkten ergeben. Die Berücksichtigung der Auftragssumme ist zulässig, da sie zumindest ein Indiz für die Komplexität und den Umfang eines Auftrages ist. Auch der grosse Umfang eines Auftrags – ohne besondere Komplexität – stellt Anforderungen an Organisation und Verfügbarkeit des Personals, deren Erfüllung ein Anbieter mit Referenzobjekten in der gleichen Grössenordnung dartun kann. Allerdings ist nicht im Detail nachvollziehbar, wie die Bewertung der Referenzobjekte nach den Teilaspekten zustande gekommen ist. Aufgrund der vorliegenden Akten ist sodann unklar, ob und inwieweit die Vorinstanz nicht nur bei den Beschwerdeführerinnen Referenzabfragen getätigt und wie sie diese bewertet hat. Ob die Vorinstanz sich bei der Bewertung des Referenzkriteriums mit 0,4 gewichteten Punkten bei den Beschwerdeführerinnen und 1,0 gewichteten Punkten bei der Beschwerdegegnerin innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewegt hat, muss demnach bei der gebotenen summarischen Prüfung offen bleiben.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die drei gleichen Referenzobjekte seien im Zusammenhang mit der Vergabe der „verputzten Wärmedämmung“ von der Vorinstanz mit der Note 4 bewertet worden. Aus den von den Beschwerdeführerinnen
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eingereichten Akten werden die in jenem Angebot bezeichneten Referenzobjekte nicht ersichtlich (vgl. act. 2/8 und 9), obwohl es ihnen wohl ohne weiteres möglich gewesen wäre, den entsprechenden Anhang ihres Angebots einzureichen. Zudem betrafen die Referenzen eine andere Arbeitsgattung.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insbesondere mit Blick auf die nicht besonders schwerwiegenden, der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden öffentlichen Interessen, als ausreichend begründet im Sinn von Art. 17 Abs. 2 IVöB erscheint. Die aufschiebende Wirkung ist deshalb zu erteilen, kann aber wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist.
4. Vorinstanz und Beschwerdeführerinnen sind aufzufordern, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis 20. März 2017 zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen, wobei nach unbenützter Frist Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Der Vorinstanz ist zudem Gelegenheit zu geben, die eingereichten Vergabeakten mit der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen zu ergänzen. Nach unbenütztem Ablauf der Frist ist Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu gewähren und gestützt auf die Akten zu entscheiden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 VRP).
5. Die Kosten dieser Verfügung sind bei der Hauptsache zu belassen.
Der Präsident verfügt:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.
2. Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt.
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3. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 20. März 2017 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Die Vorinstanz erhält die Gelegenheit, innert derselben Frist die Vergabeakten mit der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen zu ergänzen. Nach unbenützter Frist wird gestützt auf die Akten entschieden.
4. Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden.
Der Präsident
Eugster
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