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B.2017.257 • VGN SG B.2017.257 KI-generiert

Taxpayers Liable for Costs in Sustained Tax Dispute Over Bird Park Loss

Geschäftsnummer B.2017.257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Following the annulment of the Administrative Court's decision by the Federal Supreme Court, which ultimately upheld the tax authority's initial rejection of the taxpayers' claimed business loss from a bird park for the 2009 tax year (deeming it a hobby), the Administrative Court determined the costs and compensation for the prior cantonal proceedings. The court ruled that the taxpayers must bear the official costs of the previous appeal and review proceedings, as the tax authority ultimately prevailed in the substantive tax dispute, while concurrently holding that no extra-judicial compensation would be awarded for those cantonal stages, as the prevailing tax authority, representing the public body, was not entitled to such compensation and had not requested it.

Legislator-Regeste

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Art. 97 VRP, Art. 95 Abs. 1 VRP; Taxpayers Liable for Costs in Sustained Tax Dispute Over Bird Park Loss: The court ruled that the taxpayers must bear the official costs of the previous appeal and review proceedings, as the tax authority ultimately prevailed in the substantive tax dispute, while concurrently holding that no extra-judicial compensation would be awarded for those cantonal stages, as the prevailing tax authority, representing the public body, was not entitled to such compensation and had not requested it.

Schlagwörter

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Steuerbehörde Verwaltungskosten Staatsorgane Abgabestreitigkeit Normenkontrolle Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 1 VRP

Applied to determine that the losing parties (Beschwerdegegner) must pay the official costs of the appeal and review proceedings.

Art. 97 VRP

Applied to rule that no official costs are to be levied for the current decision.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2017/257 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.03.2018 Entscheiddatum: 17.03.2018

Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2018 Steuerrecht, Art. 95 und 98 VRP.Verlegung der Kosten und Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung nach Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2017/257).

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.Y. und B.Y.,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil vom 6. Dezember 2017 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009); Neufestsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen in den kantonalen Verfahren

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. A.Y. und B.Y. wohnen in X. Der Ehemann ist selbständiger Kaminfegermeister. Seit 2001 betreibt er in X. einen Greifvogelpark, bis 19. Februar 2007 als Kollektivgesellschaft, danach als Einzelfirma und seit 2013 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau. In den Jahren 2001 bis 2008 wies er aus dem Betrieb des Greifvogelparks ausschliesslich Verluste aus, im Jahr 2001/2002 CHF (…), im Jahr 2003 CHF (…), im Jahr 2004 CHF (…), im Jahr 2005 CHF (…), im Jahr 2006 CHF (…), im Jahr 2007 CHF (…) und im Jahr 2008 CHF (…). Diese Verluste wurden von der Veranlagungsbehörde mit den übrigen steuerbaren Einkünften, welche die Steuerpflichtigen in der jeweiligen Steuerperiode erzielten, verrechnet.

B. Anfang September 2010 deklarierten A.Y. und B.Y. für 2009 einen Verlust aus dem Betrieb des Parks von CHF (…). Am 12. Juni 2012 liess die Veranlagungsbehörde diesen Verlust nicht zur Verrechnung mit dem übrigen Einkommen zu und setzte das steuerbare Einkommen für die Kantonsund Gemeindesteuern 2009 auf CHF (…) (ohne steuerbares Vermögen) fest. Das kantonale Steueramt wies die dagegen erhobene

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Einsprache am 21. November 2014 mit der Begründung ab, die Tätigkeit im Rahmen des Greifvogelparks sei keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern Liebhaberei. Die Verwaltungsrekurskommission hiess am 30. Juni 2015 den dagegen erhobenen Rekurs gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung und Entscheidung an das kantonale Steueramt zurück. Sie auferlegte die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 dem Staat und verpflichtete das kantonale Steueramt, die Steuerpflichtigen mit CHF 1‘500 zuzüglich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht wies die vom kantonalen Steueramt (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) erhobene Beschwerde (B 2015/155) am 20. Dezember 2016 ab, auferlegte die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 dem Staat und verpflichtete das kantonale Steueramt, A.Y. und B.Y. (Beschwerdegegner) für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.

C. Das Bundesgericht hiess die gegen diesen Entscheid vom Steueramt des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom 21. November 2014. Zur Neufestsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies es die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat mit dem Urteil vom 6. Dezember 2017 den – im Vergleich mit dem kantonalen Verfahren unveränderten – Anträgen des beschwerdeführenden Amtes entsprochen und dessen Einspracheentscheid vom 21. November 2014 bestätigt. Dementsprechend wären der Rekurs der Beschwerdegegner abzuweisen und die Beschwerde des beschwerdeführenden Amtes gutzuheissen gewesen.

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2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 – unter Anrechnung des im Rekursverfahren verbliebenen restlichen Kostenvorschusses von CHF 300 – und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 von den Beschwerdegegnern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Für den heutigen Entscheid sind keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 97 VRP).

Da die Beschwerdeführer im Rekursund im Beschwerdeverfahren unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten im Verfahren vor der Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht. Mit der Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 und der Bestätigung des Einspracheentscheides des Beschwerdeführers vom 21. November 2014 entfällt auch der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 30. Juni 2015, soweit er die Kantonsund Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009) betrifft, und damit auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das beschwerdeführende Amt obsiegt zwar in den kantonalen Verfahren, hat jedoch als das Gemeinwesen vertretende Behörde keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176). Es hat denn auch keinen Entschädigungsantrag gestellt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 – unter Anrechnung des im Rekursverfahren verbliebenen Kostenvorschusses von CHF 300 – und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.

2. Ausseramtliche Kosten werden weder im Rekursnoch im kantonalen Beschwerdeverfahren entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

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Eugster Scherrer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5