Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B.2017.170 • VGN SG B.2017.170 KI-generiert

Disciplinary Ruling Jurisdiction After Procedural Change

Geschäftsnummer B.2017.170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant filed a complaint directly with the Administrative Court against a departmental disciplinary ruling concerning professional misconduct, which the court dismissed for lack of jurisdiction because the ruling was issued after June 1, 2017, triggering a procedural change requiring an initial appeal via recourse to the Administrative Appeals Commission before the Administrative Court could hear a subsequent complaint. The court reasoned that the new jurisdictional rules apply to dispositions issued after the effective date of the amendment, despite an incorrect instruction on remedies provided by the lower authority, and consequently forwarded the case file to the competent administrative appeals body while waiving the associated fee due to the excusable error in the instructions.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 1 VRP, Art. 41 quater, Art. 43 MedBG.Bei, Art. 59 Abs. 1 VRP, Art. 33 Abs. 2 VRP, Art. 11 Abs. 3 VRP; Disciplinary Ruling Jurisdiction After Procedural Change: The court reasoned that the new jurisdictional rules apply to dispositions issued after the effective date of the amendment, despite an incorrect instruction on remedies provided by the lower authority, and consequently forwarded the case file to the competent administrative appeals body while waiving the associated fee due to the excusable error in the instructions.

Schlagwörter

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Disziplinarverfahren Verfahrensfehler Disziplinarbehörde Verwaltungsbeschwerde sachliche Unzuständigkeit Praxisänderung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41quater Abs. 1 lit. a Ziffer 2 VRP

Cited in the dispositive as the provision establishing that an appeal (Rekurs) to the Administrative Appeals Commission is the proper remedy against the contested decision.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Cited in the dispositive to justify imposing the official costs of the appeal proceedings on the appellant, as the non-entry into the merits equals a dismissal.

Art. 47 Abs. 3 VRP

Cited in the dispositive regarding the decision to waive the collection of the official fee.

Art. 97 VRP

Cited in the dispositive regarding the decision to waive the collection of the official fee.

Art. 98bis VRP

Cited in the dispositive regarding the non-indemnification of extra-procedural costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2017/170 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.08.2017 Entscheiddatum: 22.08.2017

Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 22.08.2017 Verfahren/Rechtsmittelweg. Art. 133 Abs. 1 VRP, Art. 41 quater VRP. Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG.Bei einer nach Vollzugsbeginn des VII. Nachtrags zum VRP (1. Juni 2017) eröffneten Departementsverfügung kommt die neurechtliche Zuständigkeitsordnung zum Tragen. Gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ist gemäss Art. 41quater Abs. 1 lit. a Ziffer 2 VRP zunächst das Rechtsmittel des Rekurses an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen gegeben. Das Verwaltungsgericht kann daher mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eintreten (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2017/170).

Verfahrensbeteiligte

Dr. med. dent. X.Y.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, St. Leonhard-Strasse 45, Postfach 1637, 9001 St. Gallen,

gegen

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Vorinstanz,

Gegenstand

Disziplinarverfahren

Der Abteilungspräsident stellt fest:

A. Mit Entscheid vom 24. März 2015 hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) am 14. November 2013 erlassene, den Beschwerdeführer beschlagende Verfügung betreffend Verletzung von Berufspflichten/Disziplinarverfahren aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

B. Am 30. Juni 2017 hat die Vorinstanz in der nämlichen Angelegenheit neu verfügt. In Ziffer 16 der Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Verfügung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar sei und in der Rechtsmittelbelehrung entsprechend das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz angegeben.

Mit Eingabe vom 18. August 2017 (Posteingang beim Verwaltungsgericht: 21. August 2017) hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung Beschwerde einreichen lassen.

Der Abteilungspräsident erwägt:

1. Gemäss Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) in der bis 31. Mai 2017 geltenden Fassung waren Departementsverfügungen über Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen - wie die vorliegend streitige - direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Mit der seit 1. Juni 2017 (VII. Nachtrag zum VRP) geltenden Fassung von 41quater VRP wurde der Rechtsmittelweg geändert. Neu sind derartige Departementsverfügungen zunächst mit Rekurs bei der

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Verwaltungsrekurskommission (Abs. 1 lit. a Ziffer 1) anzufechten; erst danach steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (Art. 59 Abs. 1 VRP). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an sich zutreffend erkannt, hat der Gesetzgeber die Änderung am Rechtsmittelweg ohne Übergangsbestimmung beschlossen. Unter an sich richtigem Verweis auf Art. 133 Abs. 1 VRP (Übergangsbestimmungen) und Bezugnahme auf den intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Verfahren nach der altrechtlichen Zuständigkeitsordnung weiterzuführen seien, zieht sie daraus jedoch im konkreten Fall einen falschen Schluss. Art. 133 Abs. 1 VRP - welcher angesichts der grundlegenden Änderung der seit dem 1. Juli 1966 geltenden Zuständigkeitsordnung sachgemäss zur Anwendung gelangt - sieht vor, dass die vor Vollzugsbeginn des Gesetzes eröffneten Verfügungen und Entscheide nach dem bisherigen Recht weiterziehbar sind. E contrario bedeutet dies aber, dass nach Vollzugsbeginn eröffnete Verfügungen der neuen Zuständigkeitsordnung unterliegen. Die vorliegend im Streit liegende Verfügung wurden am 30. Juni 2017 (Versand: 3. Juli 2017), mithin rund einen Monat nach Vollzugsbeginn des VII. Nachtrags zum VRP, den Verfahrensbeteiligten eröffnet. Entsprechend kommt ohne weiteres die neurechtliche Zuständigkeitsordnung, aufgrund derer vorgängig der Beschwerdeerhebung ans Verwaltungsgericht die Anfechtung der angefochtenen Departementsverfügung mittels Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission zu erfolgen, zur Anwendung.

2. Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz gemäss Art. 41quater Abs. 1 lit. a Ziffer 2 VRP zunächst das Rechtsmittel des Rekurses an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen gegeben ist. Dementsprechend kann das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eintreten. Da die Unzuständigkeit offenkundig ist, erscheint die Eingabe als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 39bis Abs. 1 lit. a Ziffer 1 VRP. Die Verfügung über das Nichteintreten fällt dementsprechend in die Zuständigkeit des Präsidenten. Da das Verwaltungsgericht seit 1. Juni 2017 in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglementes über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 VRP).

3. Die Eingabe vom 18. August 2017 (Posteingang 21. August 2017) ist samt den im Verfahren eingereichten und ergangenen Akten gestützt auf Art. 64 und Art. 58 Abs. 1

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in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 VRP an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen zu übermitteln.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend – das Nichteintreten kommt einer Abweisung gleich - sind die amtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF

300 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Weil dem Beschwerdeführer aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf und der Fehler vom Betroffenen nicht ohne Weiteres erkannt werden konnte, ist auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (Art. 47 Abs. 3 und Art. 97 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 798). Ausseramtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren keine zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2017 (Posteingang: 21. August 2017) wird samt Akten zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen übermittelt.

3. Die Entscheidgebühr von CHF 300 wird dem Beschwerdeführer auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.

Der Abteilungspräsident

Zürn

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