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AVI.2024.8 • VSG SG AVI.2024.8 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Appeal for Untrue Statement

Geschäftsnummer AVI.2024.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision by the unemployment insurance fund that imposed a two-day suspension from benefit entitlement for providing untrue statements in the August 2023 declaration by failing to report an accident and resulting incapacity for work. The court agreed that the claimant had violated the duty to provide truthful information, but ruled that an additional penalty was disproportionate because the claimant had already been denied unemployment benefits for the days immediately following the accident due to the late reporting of the incapacity for work, constituting a single instance of the reporting violation with no indication of malicious intent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 42 Abs. 2 AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund unwahrer Angaben und nach verspäteter Unfallmeldung. Da der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner verspäteten Meldung des Unfalls an zwei Tagen keine Arbeitslosenentschädigung bekommt, wäre eine zusätzliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei erstmalig unwahren Angaben unverhältnismässig. Die Beschwerde wird gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2024, AVI 2024/8). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2024.

Schlagwörter

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Einstellung in der Anspruchsberechtigung Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Arbeitslosigkeit Leistungsabrechnung Unfallversicherungsanstalt Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG
The appeal was granted and the decision to suspend entitlement was overturned, as an additional suspension based on this article was deemed disproportionate.
Art. 42 Abs. 2 AVIV
The court considered that the appellant had already lost entitlement to daily allowances for the days preceding the report based on this article, influencing the proportionality assessment regarding the additional suspension.
Art. 31 Abs. 1 ATSG
Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
Art. 42 Abs. 1 AVIV
Dennoch stehe im Falle einer wiederholten, ohne entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig erfolgten Meldung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV und gleichzeitiger Verletzung der Meldepflicht gemäss aArt.
Art. 31 ATSG
Januar 2003 wurde die Meldepflicht in Art. 31 ATSG verankert und aArt.
Art. 28 Abs. 1 AVIG
Der vorübergehende Eintritt vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bei Anspruch auf das volle Taggeld nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 AVIG solle – trotz während dieser Zeit
Art. 22 Abs. 2 AVIV
das monatliche Beratungsund Kontrollgespräch gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIV) – nicht dazu dienen, sich der Kontrollpflicht entziehen zu können.
Art. 61 lit. fbis ATSG
This provision was cited in the reasoning for the decision not to levy court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG

The appeal was granted and the decision to suspend entitlement was overturned, as an additional suspension based on this article was deemed disproportionate.

Art. 42 Abs. 2 AVIV

The court considered that the appellant had already lost entitlement to daily allowances for the days preceding the report based on this article, influencing the proportionality assessment regarding the additional suspension.

Art. 61 lit. fbis ATSG

This provision was cited in the reasoning for the decision not to levy court costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AVI 2024/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 29.08.2024 Entscheiddatum: 18.07.2024

Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2024 Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 42 Abs. 2 AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund unwahrer Angaben und nach verspäteter Unfallmeldung. Da der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner verspäteten Meldung des Unfalls an zwei Tagen keine Arbeitslosenentschädigung bekommt, wäre eine zusätzliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei erstmalig unwahren Angaben unverhältnismässig. Die Beschwerde wird gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2024, AVI 2024/8). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2024.

Entscheid vom 18. Juli 2024

Besetzung

Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner- Bodmer

Geschäftsnr.

AVI 2024/8

Parteien

A.___,

Beschwerdeführer,

gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Sachverhalt

A.

A.a. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 15. April 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.93) und beantragte ab 1. Juli 2022 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung. Seine Arbeitgeberin hatte ihm das Arbeitsverhältnis (krankheitshalber verlängert) per 30. Juni 2022 nach 22 Jahren gekündigt (act. G 3.85, 3.90).

A.b. Im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August 2023 kreuzte der Versicherte die Frage 4 "Waren Sie arbeitsunfähig?" mit "nein" an (act. G 3.29).

A.c. Mit Schreiben vom 20. November 2023 bezog sich die Arbeitslosenkasse auf einen vom Versicherten gemeldeten Unfall. Sie ersuchte ihn, die beiliegende Schadensmeldung vollständig auszufüllen und ihr allfällige Arztzeugnisse zurückzuschicken, damit sie den Unfall bei der Suva melden könne (act. G 3.23). Im Formular vom 22. November 2023 teilte der Versicherte den konkreten Unfallhergang sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 13. August 2023 mit. Gleichzeitig gab er an, bereits Anspruch auf ein Taggeld zu haben und nannte die SWICA gefolgt von einem Fragezeichen (act. G 3.20).

A.d. Mit Verfügung vom 27. November 2023 stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten ab 23. August 2023 für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie aus, auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August 2023 habe er bei der Frage '4', ob er arbeitsunfähig gewesen sei,

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den Unfall vom 10. August 2023 verschwiegen. Da er verpflichtet sei, das genannte Formular wahrheitsgetreu zu beantworten, würden unwahre Angaben mit Einstelltagen sanktioniert. Nachdem sein Verschulden als leicht zu beurteilen sei, werde die Dauer der Einstellung auf zwei Tage festgesetzt (act. G 3.18).

A.e. Mit Rückforderung vom 28. November 2023 verlangte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten Fr. 652.40 zurück. Die Rückforderung ergebe sich bei einem Taggeld von brutto Fr. 176.95 aufgrund nachträglicher Tilgung der verfügten Einstelltage vom 27. November 2023 sowie wegen Nichtbezahlung der Taggelder vom 10. bis 11. November 2023 wegen verspäteter Meldung einer Arbeitsunfähigkeit (act. G 3.15).

A.f. Ebenfalls mit Datum vom 28. November 2023 informierte die Suva die Arbeitslosenkasse, sie übernehme die Versicherungsleistungen des Versicherten für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 10. August 2023. Das Taggeld von Fr. 116.50 pro Kalendertag werde ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber ab dem 13. August 2023 vergütet (act. G 3.14).

B.

B.a. Am 8. Dezember 2023 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. November 2023 Einsprache. Er beantragte einerseits, die Arbeitslosenkasse möge ihm nur einen Arbeitstag abziehen, da sich der Unfall am 10. August 2023 kurz vor Mitternacht ereignet habe, und andererseits, dass ihm die beiden Einstelltage aufgrund verspäteter Meldung bzw. irrtümlich erfasster Angaben im Online-Portal zu erlassen seien. Zur Begründung führte er aus, dass er im Spital gefragt worden sei, ob er unfallversichert sei, was er bejaht habe. Es sei ihm darauf bestätigt worden, dass die Rechnung direkt der Suva eingereicht werde, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dies gleichzeitig die Meldung des Unfalls bedeute. Am 13. November 2023 habe er ein Schreiben des Spitals erhalten, worin er auf die ausstehende Unfallmeldung aufmerksam gemacht worden sei. Umgehend habe er mit der Suva telefonisch Kontakt aufgenommen und den Unfall gemeldet. Am 20. November 2023 habe er dann per Post die Schadensmeldung durch die Arbeitslosenkasse erhalten, welche er wiederum per Post am 22. November 2023 ausgefüllt zurückgesandt habe. Die Situation, in seinem Alter arbeitssuchend zu sein, sei generell nicht einfach. Auch könne er das Online- Portal nicht selbständig bedienen und müsse dafür immer seine Kinder um Hilfe bitten.

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So habe seine Tochter im August die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen analog der Vormonate eingegeben und es sei weder ihr noch ihm bewusst gewesen, hiermit einen Fehler zu begehen (act. G 3.13).

B.b. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Da der Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nicht Gegenstand der Verfügung vom 27. November 2023 sei, könne im Rahmen des vorliegenden Einspracheverfahrens nicht darauf eingetreten werden. Sodann stehe fest, dass der Versicherte gegenüber der Arbeitslosenkasse unwahre Angaben gemacht habe, weshalb der Tatbestand einer Einstellung erfüllt sei (act. G 3.8).

C.

Am 12. Januar 2024 verfügte die Arbeitslosenkasse im Sinne ihrer zuvor ergangenen Rückforderung vom 28. November 2023 (vgl. act. G 3.15), dass der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 10. bis 11. August 2023 abgelehnt werden müsse. Versicherte, die vorübergehend arbeitsunfähig seien und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollten, müssten gemäss Verordnung ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden. Da er dies unterlassen und er dieselbe Arbeitsunfähigkeit im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August 2023 nicht angegeben habe, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung (act. G 3.7).

D.

D.a. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 6. Februar 2024 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. In Ergänzung zur Einsprache macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er bei einer schriftlichen Fragestellung mit händischen Ergänzungen und Unterschrift (ohne Online-Portal und Multiple-Choice) bestimmt keine Fehleingabe gemacht hätte. Wenn er böswillig eine Fehleingabe getätigt hätte, so hätte er dies wohl zu seinen Gunsten gemacht. Vorliegend treffe dies aber nicht zu. Im Übrigen habe sich der Unfall spät nachts ereignet und einen Tag darauf sei Wochenende gewesen. Danach habe er seine

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Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen können. Weiter möge berücksichtigt werden, dass er kurz vor der Pensionierung stehe und über ein sehr geringes Einkommen verfüge. Einkommenslücken verkrafte das Budget von seiner Frau und ihm nicht, da auch seine Frau lediglich eine minimale AHV-Rente erhalte (act. G 1).

D.b. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid (act. G 3).

Erwägungen

1.

Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits durch die Verfügung vom 27. November 2023 bzw. den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 (act. G 3.8) in der Anspruchsberechtigung für zwei Tage eingestellt wurde (act. G 3.18) und ihm andererseits mit Rückforderung vom 28. November 2023 (act. G 3.15) bzw. Verfügung vom 12. Januar 2024 (act. G 3.7) ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 10. bis 11. August 2023 verweigert wurde. Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 richtet, ist lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen unwahrer Angaben in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Nachdem nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom

12. Januar 2023 vorgegangen ist, und weder ein entsprechender Einspracheentscheid noch eine Beschwerde dagegen vorliegt, ist die Frage eines Taggeldanspruchs für den

10. und 11. August 2023 vorliegend nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Versicherte, die u.a. wegen Unfall (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der

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Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) müssen Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden. Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung (Abs. 2).

2.3. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunftsoder Meldepflicht verletzt hat. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Zu melden sind mithin bereits eingetretene und künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger. Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N 12 ff. zu Art. 31).

2.4. Bei den in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG genannten Pflichten handelt es sich um Mitwirkungspflichten im Sinne von Obliegenheiten (vgl. BGE 130 V 385 E. 3.1.2). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person die der Kasse, dem RAV oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis). Auch eine fahrlässige

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Meldepflichtverletzung erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, eine Absicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu Jaqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 53). Es ist diesbezüglich nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom

19. Januar 2010, 8C_658/2009, E. 4.4.1).

3.

3.1. Betreffend die Kontrollperiode August 2023 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat August 2023 unter Punkt 4 seine vom Donnerstag 10. August 2023 bis Sonntag 13. August 2023 dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben hat (vgl. act. G 3.29). Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin ihn deswegen zu Recht wegen Verletzung der Auskunftsund Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hielt in BGE 125 V 193 fest, dass es im Falle einer bloss einmaligen Meldepflichtverletzung nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sei, einen Versicherten mit der in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorgesehenen Sanktion zu belegen, wenn er überdies aus demselben Grund bereits nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AVIV seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder verlustig gegangen sei. Wegen nicht entschuldbar verspätet erfolgter Meldung der Arbeitsunfähigkeit verwirkte der Beschwerdeführer bereits gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AVIV seinen Taggeldanspruch für die Dauer vor der Meldung (vgl. BGE 117 V 244), weshalb ihm die Arbeitslosenkasse für diese Zeit zu Recht keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet habe. Dennoch stehe im Falle einer wiederholten, ohne entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig erfolgten Meldung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV und gleichzeitiger Verletzung der Meldepflicht gemäss aArt. 96 Abs. 2 AVIG (ab 1. Januar 2003 wurde die Meldepflicht in Art. 31 ATSG verankert und aArt. 96 Abs. 2 AVIG ausser Kraft gesetzt) einer zur Verwirkung des Taggeldanspruchs nach Art. 42 Abs. 2 AVIV gegebenenfalls hinzutretenden angemessenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Meldepflicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG nichts im Wege. Art. 42 Abs. 1 AVIV, welcher auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG basiere, und aArt. 96 Abs. 2 AVIG verfolgten verschiedene Ziele. Art. 42 Abs. 1 AVIV bezwecke die Verhinderung von Missbräuchen und die Gewährleistung der Kontrolle (BGE 117 V 247 E. 3c). Der vorübergehende Eintritt vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bei Anspruch auf das volle Taggeld nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 AVIG solle – trotz während dieser Zeit

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wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllbarer Kontrollvorschriften (vgl. z.B. das monatliche Beratungsund Kontrollgespräch gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIV) – nicht dazu dienen, sich der Kontrollpflicht entziehen zu können. Die rechtzeitige Meldung nach Art. 42 Abs. 1 AVIV sei formelle Anspruchsvoraussetzung. Demgegenüber handle es sich bei der Auskunftsund Meldepflicht nach aArt. 96 Abs.

1 und 2 AVIG um Mitwirkungspflichten im Sinne von Obliegenheiten. Der Einstellungsgrund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG könne durch Verletzung der Meldepflicht im Sinne von aArt. 96 Abs. 2 AVIG unabhängig davon erfüllt sein, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal seien (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis). Gestützt auf diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht in BGE

130 V 385 den oben zitierten Entscheid (BGE 125 V 193) in dem Sinne, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip einer zusätzlich zur Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AVIV zu verfügenden angemessenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dann nicht entgegen stehe, wenn sich der Versicherte ohne entschuldbaren Grund durch wiederholte, nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit einerseits der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AVIV entziehe und andererseits auch die Arbeitsvermittlungsund Beratungsbemühungen der Arbeitslosenversicherungsorgane durch mehrfache Verletzung der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von aArt. 96 Abs. 2 AVIG erschwere (vgl. auch Hinweise auf diese Rechtsprechung in: Weisung des Seco, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024, C172, D40a).

3.3. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzung der Meldepflicht gemäss Verfügung vom 12. Januar 2024 für die Tage der Arbeitsunfähigkeit während des 10. und 11. August 2023 keine Arbeitslosenentschädigung erhält und es sich hierbei um die erste Verletzung der Meldepflicht handelt, erscheint die Verhältnismässigkeit durch eine zusätzliche zweitägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund einer Verletzung einer Mitwirkungspflicht als nicht mehr gegeben. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner unverschuldeten Arbeitslosigkeit infolge von längeren Krankheitsphasen kurz vor der Pensionierung auch sonst nie etwas zu Schulden hat kommen lassen. Sodann erfolgte der Unfall am Donnerstag 10. August 2023 um 23.45 Uhr, also kurz vor Mitternacht, und hatte lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis Sonntag 13. August 2023 und somit für einen Arbeitstag zur Folge. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser speziellen Konstellation mit lediglich einem betroffenen "Arbeitstag" keine böswilligen Absichten beim Ausfüllen des Formulars hegte, erscheint ebenfalls glaubhaft. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er die Auskunftspflicht absichtlich

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verletzte, um sich Versicherungsleistungen zu erschleichen. Gestützt auf die gesamten Umstände wäre daher eine zusätzliche Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist.

4.

4.1. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 aufzuheben, soweit darauf einzutreten ist, und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

4.2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Mangels Rechtsvertretung besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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