Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AVI.2012.46 • KGN SG AVI.2012.46 KI-generiert

Instructor Denied Benefits for Limited Summer Job Search

Geschäftsnummer AVI.2012.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, who worked as a course instructor and language teacher, applied for unemployment benefits after a two-month gap in employment due to the cancellation of summer courses, intending to return to their previous employer in mid-to-late August. The court upheld the administrative decision denying benefits, reasoning that since the applicant was only available to the job market for approximately eight weeks, which fell during the generally slow summer hiring period for educators, and exclusively focused job search efforts on their former employer without documenting any attempts to secure alternative temporary employment, the objective probability of finding a job for that brief duration was too low to establish requisite employability under unemployment insurance law.

Legislator-Regeste

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Art. 15 AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 39 VRP, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 61 lit. a ATSG; Instructor Denied Benefits for Limited Summer Job Search: The court upheld the administrative decision denying benefits, reasoning that since the applicant was only available to the job market for approximately eight weeks, which fell during the generally slow summer hiring period for educators, and exclusively focused job search efforts on their former employer without documenting any attempts to secure alternative temporary employment, the objective probability of finding a job for that brief duration was too low to establish requisite employability under unemployment insurance law.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung verminderte Vermittlungsfähigkeit Beschäftigungsgrad Leistung an Kursteilnehmer Arbeitsbemühungen Saisonbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 388
Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E.
BGE 122 V 266
Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f.
BGE 123 V 214
Claimant Denied Unemployment Benefits Due to Mandatory Military Training Precluding Availability
BGE 120 V 387
Mitzuberücksichtigen sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben (BGE 120 V 387 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 AVIG

This provision defines when an insured person is considered fit for placement, which was the central issue leading to the dismissal of the appeal.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Cited as one of the prerequisites for entitlement to unemployment benefits, relevant to the context of the dispute over placement fitness.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for the decision not to impose court costs, as detailed in the final order regarding costs.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AVI 2012/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 11.03.2013 Entscheiddatum: 11.03.2013

Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2013 Art. 15 AVIG. Vermittlungsfähigkeit. Verneint bei zweimonatiger Beschäftigungslücke (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 11. März 2013, AVI 2012/46).

Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Marc Giger

Entscheid vom 11. März 2013

in Sachen

A.___,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

betreffend

Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung)

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Sachverhalt:

A.

A.a A.___ meldete sich erstmals am 13. August 2009 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 6.2 / B22 und B39). Der Versicherte arbeitet seit April 2001 als Kursleiter und Sprachlehrer an der Handelsund Bürofachschule (B.___) in X.___ (Arbeitgeberbescheinigung; act. G 6.2 / B35). Den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte er, weil von August 2009 bis Oktober 2009 mangels genügender Teilnehmerzahlen keine Tageskurse zustande gekommen waren (act. G

6.2 / B37). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete ihm eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 13. August 2009 bis 12. August 2011. Der Versicherte bezog von August bis November 2009 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Taggeldabrechnungen; act. G 6.2 / B55). Per 9. November 2009 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. act. G 6.1 / A21). Eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug durch den Versicherten erfolgte im Juni 2010. Nachdem er am 25. Juni 2010 dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X.___ (RAV) mitgeteilt hatte, er habe wieder eine Stelle und verzichte deshalb auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wurde er von der Arbeitsvermittlung wieder abgemeldet (act. G 6.1 / A24 und A25).

A.b Am 20. Juni 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Arbeits­ losenentschädigung an (act. G 6.2 / B40). Er erklärte sich bereit und in der Lage, eine vollzeitliche Beschäftigung aufzunehmen (act. G 6.2 / B49). Den Antrag begründete er damit, dass während den Semesterferien im Sommer 2011 kein Sommerkurs stattfinden werde. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 (welche wiedererwägungsweise eine widersprüchliche Verfügung vom 25. Juli 2011 ersetzte) wies das Amt für Arbeit den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Es führte aus, es stehe ausser Zweifel, dass der Versicherte Mitte oder Ende August 2011 wiederum seine angestammte Tätigkeit als Sprachlehrer bei seinem bisherigen Arbeitgeber aufnehmen wolle. Er stehe der Arbeitsvermittlung nur für rund acht Wochen zur Verfügung. Gemäss der einschlägigen Gerichtsund Verwaltungspraxis gelte eine versicherte Person in einem solchen Fall nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie sich dem Arbeitsmarkt flexibel zur Verfügung stelle. Dies sei hier nicht der Fall. Der Versicherte habe mit der Stellensuche bis zur Anmeldung

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zum Leistungsbezug zugewartet und sich vorher nicht um Arbeit bemüht. Seine Bewerbungsbemühungen hätten sich auf seinen bisherigen Arbeitgeber konzentriert, was in einem gewissen Sinne auch zum Erfolg geführt habe, da der Versicherte ab Mitte August 2011 wieder dort werde arbeiten können. Für die kurze Zeit, welche der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, würde er jedoch von keinem Arbeitgeber berücksichtigt. Dies gelte umso mehr, als Semesterferien in allen Sprachschulen anfielen und die Nachfrage nach Lehrkräften in diesem Zeitraum ohnehin sehr gering sei. Im Ergebnis müsse davon ausgegangen werden, dass in dem vom Versicherten anvisierten Berufsfeld keine Vermittlungsfähigkeit bestehe (act. G

6.1 / A56).

A.c Der Versicherte erhob am 12. September 2011, vertreten durch die Gewerkschaft Unia, Einsprache. Die Unia führte aus, entgegen der Ansicht des Amts für Arbeit sei der Versicherte, wenn auch nur für kurze Zeit, im betreffenden Zeitraum sehr wohl vermittlungsfähig gewesen. Dies beweise die Tatsache, dass der Versicherte nie gesagt oder geschrieben habe, keine andere Beschäftigung annehmen zu wollen. Er habe vielleicht nicht alles in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert. Es sei auch logisch, dass der Versicherte bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug keine Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Er habe sich voll auf den Sommerkurs konzentriert und habe nicht damit rechnen können, dass dieser nicht stattfinde. Erst als er in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Sommerkurs nicht stattfinden würde, habe er sich gemeldet und auch angefangen Arbeit zu suchen. Zu berücksichtigen sei im Übrigen auch, dass die Verfügung vom 28. Juli 2011 für den Versicherten eine grosse finanzielle Härte darstellen würde, weshalb sie auch aus diesem Grund zu überdenken sei (act. G 6.1 / A62).

A.d Mit Entscheid vom 20. Februar 2012 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab. Die Begründung entsprach grundsätzlich jener in der Verfügung vom 28. Juli 2011. Aufgrund eines Versehens beim Amt für Arbeit wurde der Entscheid erst am 15. Mai 2012 versandt (act. G 3.1 / A63; act. G 1.3).

B.

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B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten vom 18. Mai 2012. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung verwies der Versicherte einerseits auf ein Schreiben an den Beschwerdegegner vom 10. Mai 2012. Darin hatte er ausgeführt, als er sich zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe er sich gute Chancen (auch) beim ehemaligen Arbeitgeber (allenfalls in einer anderen/ neuen Funktion) ausgerechnet. Er sei - auch in Absprache mit dem zuständigen Berater des RAV - zum Schluss gekommen, dass es mit entsprechendem Druck und Einsatz zu einer (Wieder-)Einstellung kommen könnte. Die Strategie, sich im angestammten Beruf zu bewerben, habe sich gelohnt, da er per 15. August 2011 wieder eine Anstellung erhalten habe (vgl. act. G 6.1 / A67). Sodann weist der Versicherte in seiner Beschwerde darauf hin, er habe sich unmittelbar nach Bekanntwerden des Arbeitsausfalls mit dem Thema Arbeitssuche beschäftigt. Er sei sofort bereit, in der Lage und berechtigt gewesen, eine Stelle anzunehmen, habe mithin dem Arbeitsmarkt unbeschränkt zur Verfügung gestanden. Er habe sich natürlich grundsätzlich auf eine Anstellung im angestammten Beruf konzentriert. Falls ihm jedoch andere Optionen vorgeschlagen worden wären vom RAV, hätte er selbstverständlich auch diese wahrgenommen. Von dieser Seite habe er indes nie auch nur ein einziges Stellenangebot bekommen. Was die Stellensuche betreffe, habe er mit dieser begonnen, als er von der Arbeitslosigkeit Kenntnis gehabt habe. Dass im Sommer allenfalls weniger Arbeit zur Verfügung stehe, spreche wenn schon eher für ihn; man brauche die Arbeitslosenversicherung dann, wenn Arbeitslosigkeit am ehesten möglich sei (act. G 1).

B.b In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2012 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Einspracheentscheid (act. G 6).

B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (vgl. act. G 7).

Erwägungen:

1.

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1.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4).

1.2 Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BGE 123 V 214 E. 5a; Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 [KS-ALE] Rz B226). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (SVR-ALV 2000 Nr. 1 E. 2a mit Hinweisen). Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 E. 2a in fine mit Hinweisen). In der Verwaltungspraxis wird davon ausgegangen, dass die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist, wenn die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung steht. Steht die versicherte Person weniger als drei Monate dem

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Arbeitsmarkt zur Verfügung, so wird die Vermittlungsfähigkeit anhand der konkreten Umstände näher geprüft (KS-ALE Rz B227).

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Antragstellung, d.h. ab dem 20. Juni 2011. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, d. h. von jenem Zeitpunkt aus. Mitzuberücksichtigen sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben (BGE 120 V 387 f.

E. 2; vgl. auch EVG-Urteil vom 6. Juli 2005, C 56/05, E. 2.2).

2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint, weil dieser dem Arbeitsmarkt nur zwischen dem 20. Juni 2011 bis Mitte/Ende August 2011 zur Verfügung gestanden habe. Entscheidend für die streitige Vermittlungsfähigkeit sind nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, sondern - wie bereits dargelegt - vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit angestellt zu werden. Der Beschwerdegegner ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab Mitte/Ende August 2011 eine Disposition getroffen hatte. Seitens des Beschwerdeführers war nie in Abrede gestellt worden, dass er ab dem neuen Quartal im August 2011 wieder an der B.___ unterrichten werde. Die B.___ hatte zudem mit Schreiben vom 28. Juni 2011 bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (vgl. den Arbeitsvertrag vom 10. April 2001; act. G 6.2 / B36) grundsätzlich nicht aufgelöst sei; es habe sich nur aufgrund des Kursplans eine rund achtwöchige Beschäftigungslücke für ihn ergeben. Weiter erwähnte die B.___ in dem Schreiben auch, aufgrund der bisherigen Anmeldezahlen könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab Ende August 2011 wieder Kurse führen werde (act. G 6.2 / B46).

2.3 Nachdem der Beschwerdeführer somit dem Arbeitsmarkt für rund acht Wochen zur Verfügung stand, ist zu prüfen, ob er für diese Zeit vermittlungsfähig war. Nachdem eine Zeitspanne von weniger als drei Monaten zur Beurteilung steht, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Es ist zu beachten, dass die Beschäftigungslücke in die Sommerferienzeit fiel, während derer die Nachfrage nach

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Lehrkräften im Allgemeinen eher gering ist. Weiter ist anhand der vom Beschwerdeführer getätigten Arbeitsbemühungen festzustellen, dass dieser sich ausschliesslich bei seiner bisherigen Arbeitgeberin beworben hat (vgl. die Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate Juni bis August 2011; act. G 6.1 / A27, A57, A60). Für die Zeit vor Antragstellung konnte er überdies gar keine Arbeitsbemühungen nachweisen, obwohl ihm offenbar bereits Ende Mai 2011 bekannt war, dass der Sommerkurs 2011 ausfallen würde (vgl. Aktennotiz einer telefonischen Auskunft des Leiters der B.___ an den Beschwerdegegner vom 5. Juli 2011; act. G

6.1 / A40). Aufgrund der fehlenden Arbeitsbemühungen bezüglich einer Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber für die Zeit während der achtwöchigen Beschäftigungslücke stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt an einer anderen Stelle interessiert war. Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe sich - in Absprache mit seinem RAV-Berater, der ihn in seiner Strategie bestärkt habe - auf eine Anstellung in seiner angestammten Tätigkeit konzentriert. Aus dieser Aussage wäre zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch für andere Stellen als bei der B.___ beworben hätte. Entsprechende Bemühungen sind jedoch wie erwähnt nirgends dokumentiert. Der Beschwerdeführer kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, er habe angeblich keine Angebote für eine andere Stelle von seinem RAV-Berater erhalten, denn grundsätzlich ist eine versicherte Person von sich aus zur Stellensuche verpflichtet. Nicht relevant im vorliegenden Zusammenhang sind sodann die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich seine Bewerbungsstrategie gleichsam bewährt habe, da er ab Mitte August 2011 wieder an der B.___ habe arbeiten können; dieser Umstand hat nichts mit der Frage zu tun, ob für die Dauer der Semesterferien bzw. der achtwöchigen Beschäftigungslücke eine Aussicht bestand, anderswo eine Stelle zu erhalten. In Würdigung sämtlicher Umstände war nicht wahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber den Beschwerdeführer für die Zeit der Beschäftigungslücke anstellen würde. Die Vermittlungsfähigkeit wurde folglich zu Recht ab Antragstellung verneint.

3.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichts­ kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1).

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Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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