Denial of Unemployment Benefit Exemption for Untimely Application Following Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected the appeal for unemployment benefits by denying an exemption from the contribution period under the Unemployment Insurance Act, as the applicant failed to demonstrate a qualifying event within the statutory one-year look-back period. The court reasoned that the financial necessity triggering the obligation to seek employment arose with the spousal separation in 2009, when support obligations were court-ordered, rather than with the final divorce in 2011, making the 2011 application too late under the rule for separation/divorce-related hardship; furthermore, the court found no basis for exemption due to illness, as medical reports did not indicate incapacity for employment, nor for education/retraining, because the applicant could have simultaneously pursued part-time insurable employment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 14 Abs. 1 AVIG, Art. 4 ATSG, Art. 5 ATSG, Art. 14 Abs. 2 AVIG; Denial of Unemployment Benefit Exemption for Untimely Application Following Divorce: The court reasoned that the financial necessity triggering the obligation to seek employment arose with the spousal separation in 2009, when support obligations were court-ordered, rather than with the final divorce in 2011, making the 2011 application too late under the rule for separation/divorce-related hardship; furthermore, the court found no basis for exemption due to illness, as medical reports did not indicate incapacity for employment, nor for education/retraining, because the applicant could have simultaneously pursued part-time insurable employment.
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KI-generiertThe court assessed whether this provision for exemption from contribution time applied, ultimately finding it did not apply based on illness or further education.
The court assessed whether this provision for exemption due to separation/divorce applied, finding it did not because the triggering event occurred more than one year prior to registration.
This provision was cited in the reasoning preceding the operative part as the basis for not charging court costs.
Volltext
Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: AVI 2011/68 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 29.05.2012 Entscheiddatum: 29.05.2012
Entscheid Versicherungsgericht, 29.05.2012 Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit. Eine Beitragszeitbefreiung kann vorliegend weder unter dem Titel von Trennung/ Scheidung, noch unter denjenigen von Krankheit oder Weiterbildung bejaht werden (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2012, AVI 2011/68).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 29. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)Sachverhalt:
A.
A.a A.___ meldete sich am 29. Juni 2011 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Heerbrugg zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.1/7) und stellte ab gleichem Datum bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1/13). Sie gab an, infolge der im Mai 2011 erfolgten Ehescheidung nach 32 Ehejahren eine Stelle im Umfang von 100% zu suchen (act. G 3.1/13).
A.b Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 29. Juni 2011 ab, da die Versicherte weder während der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Arbeitnehmertätigkeit nachweisen noch einen Beitragszeitbefreiungsgrund geltend machen könne. Insbesondere sei auf Grund der Scheidung keine Notwendigkeit entstanden, auf eine veränderte Situation reagieren zu müssen. Vielmehr sei sie bereits seit dem 29. Juli 2009 gerichtlich getrennt, weshalb das Ereignis, welches sie zur Aufnahme oder
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Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen hätte, somit vor mehr als einem Jahr stattgefunden habe (act. G 3.1/19).
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 27. Juli 2011 Einsprache. Sie begründete diese damit, dass sie im Jahr 2006 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Arbeitsprozess ausgestiegen sei. Nachdem es auf Grund der Alkoholkrankheit ihres Ehemannes zur Trennung gekommen sei, habe sie Hilfe im Psychiatriezentrum erhalten, worauf sie sich auch zum IV-Bezug angemeldet habe. Weiter habe sie sich beim RAV gemeldet, welches sie massiv unter Druck gesetzt habe, sofort eine 100%- Stelle anzunehmen. Dies sei ihr jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Infolge der Frühintervention der IV habe sie eine Umschulung zur Arztund Spitalsekretärin besuchen können, welche sie im Frühjahr 2011 mit Erfolg abgeschlossen habe. Während dieser Zeit habe sie weiterhin als (selbständige) Fusspflegerin zu Hause sowie im Heim gearbeitet. Sie habe sich weiter privat um Stellen beworben, jedoch sei der Erfolg leider ausgeblieben. Eine RAV-Anmeldung habe sie in Absprache mit dem IV-Berater zurückgezogen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht noch weiter belastbar gewesen sei. Im Mai 2011 sei es zur Scheidung gekommen. Sie sei weiterhin bei der IV in Abklärung, in psychiatrischer Behandlung und habe sich erneut beim RAV angemeldet. Die Zeit seit der Trennung habe sie für die Wiedereingliederung optimal und der Gesundheit entsprechend genutzt. Falls die Unterhaltszahlungen ihres Exmannes ausfallen würden, sei sie sofort von der Sozialhilfe abhängig. Es sei ihr nicht möglich, ihren Lebensunterhalt von der Fusspflege zu finanzieren, weshalb ihr Antrag nochmals überprüft werden möge (act. G 3.1/20).
B.b Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. September 2011 ab. Aus dem Urteil des Kreisgerichts vom 3. August 2009 betreffend Eheschutzmassnahmen gehe hervor, dass ihr Exmann zu monatlichen Unterhaltsleistungen von Fr. 3'000.-- samt der Hälfte allfälliger Boni und Gewinnbeteiligungen verpflichtet worden sei. Gemäss dem Ehescheidungsurteil vom 6. Mai 2011 sei an der Unterhaltsverpflichtung von Fr. 3'000.-- festgehalten, jedoch auf Anteilsrechte an Boni und Gewinnbeteiligungen verzichtet worden. Daher habe eine erhebliche Änderung in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen mit der
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Trennung im August 2009 stattgefunden, nicht mehr jedoch auf Grund der Scheidung. Folglich könne im Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr von einer plötzlich entstandenen Notsituation ausgegangen werden, deren Eintritt nicht länger als ein Jahr zurückliege. Zudem habe es sich bei der Umschulung zur Arztund Spitalsekretärin nicht um einen Vollzeitlehrgang gehandelt. Daher wäre es der Versicherten möglich gewesen, daneben eine Teilzeitstelle anzunehmen und somit die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten zu generieren (act. G 3.1/21).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 10. September 2011 (Datum Postaufgabe) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Exmann sie während der Trennungszeit zusätzlich unterstützt habe, was seit der Scheidung nicht mehr der Fall sei. Sie sei daher gezwungen, neben ihrer Tätigkeit in der Fusspflege eine sofortige unselbständige Arbeit aufzunehmen. Da ihr Exmann alkoholkrank sei, sei bei ihm finanziell nichts zu holen. Sollte er seine Stelle verlieren und dekompensieren, werde sie auch mitgezogen. Ausserdem habe sie sich auch während ihres Kursbesuchs um Stellen beworben, jedoch nur Absagen erhalten, weshalb sie in der Fusspflege zu Hause und im Pflegeheim gearbeitet und ihre ganze Freizeit fürs Lernen aufgewendet habe (act. G 1).
C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 1. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).
C.c Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 zog das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die IV-Akten bei (act. G 5).
C.d Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 8).
Erwägungen:
1.
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1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
1.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG sind von der Erfüllung der Beitragszeit u.a. Personen befreit, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a), wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b).
1.4 Von der Erfüllung der Beitragspflicht ebenfalls befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle ausoder weggefallen ist (BGE 125 V 124 E. 2a). Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang
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gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinn zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb, 119 V 55 E. 3b und ARV 2002 Nr. 25
S. 176 E. 2; vgl. auch ARV 2012 Nr. 4 E. 7.1.1).
2.
2.1 Vorliegend ist unbestritten und geht im Übrigen aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Beitragszeit vorzuweisen vermag. Nachfolgend wird daher zu prüfen sein, ob ein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorliegt.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht als Befreiungsgrund ihre Scheidung und die damit verbundene Reduktion der Unterhaltsbeiträge geltend, durch welche sie gezwungen worden sei, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu suchen. Sie habe sich durch die Ausbildung zur Arztund Spitalsekretärin auf den Arbeitsmarkt vorbereiten wollen und sei bis zur Ehescheidung von ihrem Exmann finanziell zusätzlich unterstützt worden. Nach der Scheidung sei diese Unterstützung weggefallen.
2.3 Zu prüfen ist daher, ob sich im Jahr vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung auf Grund der Trennung resp. Scheidung eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin verwirklicht hat, die sie zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen hat. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Rheintal vom 3. August 2009 betreffend Eheschutzmassnahmen geht hervor, dass die Unterhaltsleistungen des Ehemanns für den Unterhalt der Beschwerdeführerin infolge der per 9. Juni 2009 erfolgten Trennung der Eheleute monatlich Fr. 3'000.-- betrugen und er ihr im Weiteren die Hälfte allfälliger Boni und Gewinnbeteiligungen zu bezahlen hatte (act. G 3.1/17). Mit Scheidungsurteil vom 6. Mai 2011 wurde die Ehe geschieden und die Vereinbarung der Eheleute vom 1. März 2011 über die Scheidungsfolgen genehmigt. Gestützt darauf verpflichtete sich der Ehegatte, an den Unterhalt der Beschwerdeführerin bis zu deren Pensionierung monatlich Fr. 3'000.-- zu zahlen sowie auch weiterhin sämtliche Boni und
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Gewinnbeteiligungen mit der Ehefrau hälftig zu teilen (act. G 3.1/17). Die somit seit der Ehetrennung geltende und nach der Scheidung unverändert weiterbestehende Unterhaltsverpflichtung ging gestützt auf die Bedarfsrechnung im Eheschutzverfahren (vgl. Urteil des Einzelrichters vom 3. August 2009, act. G 3.1/17) davon aus, dass das durch den Ehemann erzielte Einkommen der Eheleute von Fr. 6'300.-- einem Gesamtbedarf der Eheleute von Fr. 6'860.-- bzw. pro Ehepartner von je Fr. 3'430.-- gegenüberstand. Auf Grund dieser Bedarfsrechnung war folglich bereits im Zeitpunkt der Regelung der Trennungsfolgen mit Entscheid vom 3. August 2009 ausgewiesen, dass der Bedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 3'430.-- durch die Unterhaltszahlung ihres Ehemannes nicht mehr (voll) gedeckt werden konnte und sie gezwungen war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dass sie die Hypothekarlast erst mit der Scheidung übernommen habe, mag formell zwar den Tatsachen entsprechen. Praktisch blieb die Beschwerdeführerin jedoch bereits nach der Trennung in der Eigentumswohnung wohnen, wogegen ihr Ehemann aus dieser auszog, weshalb infolge fehlender anderslautender gerichtlicher Regelung davon auszugehen ist, dass sie bereits ab jenem Zeitpunkt die Zahlung der Hypothekarzinsen alleine übernahm. Selbst wenn, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Exmann ihr noch bis zur Scheidung freiwillig eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bot, war bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Trennungsregelung klar, dass ihre wirtschaftliche Situation eine Arbeitsaufnahme dringlich machte, weil sie auf Grund der Trennungsvereinbarung nicht auf diese Zusatzleistungen vertrauen konnte.
2.4 Massgebend ist grundsätzlich derjenige Zeitpunkt, ab welchem die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten dahinfällt bzw. reduziert wird, und nicht generell derjenige des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsoder Trennungsurteils (vgl. Urteil vom 4. August 2004 i/S L. [C 369/01] E. 3.3). Vorliegend ist daher gemäss dem Entscheid vom 3. August 2009 auf den 1. Juli 2009 (vgl. Ziff. 2.3.:"ab dem ersten vollen Monat der Trennung") abzustellen. Nachdem die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 29. Juni 2011 (act. G 3.1/13) somit mehr als ein Jahr später und damit offensichtlich zu spät erfolgte, ist ein Befreiungsgrund von der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht gegeben.
2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Möglichkeit eines Ausfalls von Unterhaltsleistungen durch den Exmann keine Befreiung von der Beitragszeit begründet.
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3.
3.1 Zu prüfen bleibt damit, ob allenfalls ein Befreiungsgrund im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AVIG vorliegt.
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Mai 2009 bei der IV-Stelle ein Gesuch um berufliche Eingliederung gestellt (act. G 6/4). Zudem stellte sie erstmals bereits am 10. September 2009 beim RAV Heerbrugg Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. G 3.1/19). In der Einsprache vom 27. Juli 2011 machte sie geltend, vom RAV massiv unter Druck gesetzt worden zu sein, sofort eine 100%-Stelle anzunehmen. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr dies aber gar nicht möglich gewesen. Während ihrer Umschulung zur Arztund Spitalsekretärin habe sie weiter als Fusspflegerin gearbeitet und sich privat um Stellen beworben. Die RAV-Anmeldung habe sie nach Absprache mit dem IV-Berater zurückgezogen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter belastbar gewesen sei.
3.3 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gilt als Voraussetzung zur Befreiung von der Beitragszeit das Vorliegen einer innerhalb der Rahmenfrist insgesamt mehr als zwölf Monate dauernden Krankheit. Aus den IV-Akten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin medizinisch verschiedentlich abgeklärt wurde und sie vom 25. März 2008 bis 28. Juli 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung war (vgl. act. G 6/15, G 6/46). Demgegenüber sind den ärztlichen Berichten keine Arbeitsunfähigkeiten im fraglichen Zeitraum von 2009 bis 2011 zu entnehmen (vgl. act. G 6/15, G 6/46). Vielmehr wurden solche in den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes explizit verneint (vgl. Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. A.___ vom 16. Juni 2009 [act. G 6/8, G 6/7] und 12. Juli 2011 [act. G 6/44, G 6/45]). Zudem bestätigten auch der Hausarzt Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin und die Psychologin C.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (act. G 6/16-2, G 6/20-2, G 6/47-2 und G 6/49). Obgleich die Beschwerdeführerin somit offensichtlich unter gesundheitlichen Beschwerden litt, hätten diese sie auf Grund ihres Ausmasses nicht an der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit gehindert. Folglich entfällt vorliegend auch eine Befreiung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG auf Grund von Krankheit.
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3.4 Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, wäre es der Beschwerdeführerin trotz Ausbildung zur Arztund Spitalsekretärin möglich gewesen, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Offerte der Z.___-Schule dauerte die Ausbildung ein Jahr ab 22. Februar 2010 und beinhaltete 40 Unterrichtswochen mit je einem Kurstag, der vorliegend auf Montag angesetzt war. Selbst wenn die Beschwerdeführerin genügend Zeit zum Selbststudium aufwenden wollte, wäre ihr eine Teilzeitarbeit somit offen gestanden. Zudem hätte sie die Möglichkeit gehabt, anstelle ihrer selbständigen Tätigkeit als Fusspflegerin eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, um so allenfalls auch ein grösseres aneinanderhängendes Arbeitspensum annehmen zu können. Damit ist auch der Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG infolge Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung zu verneinen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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