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AVI.2009.49 • KGN SG AVI.2009.49 KI-generiert

Employer Weather Compensation Claim Denial Due to Missed Reporting Deadline

Geschäftsnummer AVI.2009.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an employer's application for weather compensation for lost working days in February 2009, where the initial report mistakenly referenced the wrong construction site (Site A instead of Site B). The authority denied the claim because the required documentation for Site B was not submitted by the statutory deadline of the fifth day of the following month, even though the employer filed a correction with their appeal on April 17th. The court reasoned that according to the regulation, the missed deadline for reporting weather-related work stoppages is a formal requirement, and an administrative error by the employer does not constitute an excusable reason for reinstatement of the time limit; furthermore, even if the late submission in April were considered a delayed report, the resulting shift in the benefit commencement date would still preclude any compensation for the February period.

Legislator-Regeste

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Art. 69 AVIV, Art. 42 Abs. 1 AVIG, Art. 43 Abs. 1 AVIG, Art. 69 Abs. 1 AVIV, Art. 69 Abs. 2 AVIV, Art. 61 lit. a ATSG; Employer Weather Compensation Claim Denial Due to Missed Reporting Deadline: The authority denied the claim because the required documentation for Site B was not submitted by the statutory deadline of the fifth day of the following month, even though the employer filed a correction with their appeal on April 17th. The court reasoned that according to the regulation, the missed deadline for reporting weather-related work stoppages is a formal requirement, and an administrative error by the employer does not constitute an excusable reason for reinstatement of the time limit; furthermore, even if the late submission in April were considered a delayed report, the resulting shift in the benefit commencement date would still preclude any compensation for the February period.

Schlagwörter

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Fristversäumnis wetterbedingter Arbeitsausfall Kanzleiversehen Verspätungsausschluss Beginn der Rechtswirkung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV

The appeal was dismissed based on the procedural requirement concerning the timely notification of weather-related work stoppages.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning section as the basis for not imposing court costs.

Art. 53 GerG

Applied to decide the case in a circulation procedure.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AVI 2009/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.09.2019 Entscheiddatum: 09.04.2010

Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2010 Art. 69 AVIV. Ein wetterbedingter Arbeitsausfall war von der Arbeitgeberin irrtümlich für die falsche Baustelle gemeldet worden. Prüfung der Frage der Fristwiederherstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2010, AVI 2009/49).

Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid

Entscheid vom 9. April 2010

in Sachen

K.___,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

betreffend

Schlechtwetterentschädigung

Sachverhalt:

A.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Die K.___ (nachstehend: Arbeitgeberin) reichte am 5. März 2009 eine Meldung über den wetterbedingten Arbeitsausfall für Februar 2009 betreffend die Baustelle A.___ ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass aufgrund von Minustemperaturen und des gefrorenen Terrains nicht habe gearbeitet werden können (act. G 3.1/A11). Mit Verfügung vom 17. März 2009 erhob das Amt für Arbeit gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung Einspruch mit der Begründung, es bestehe für den Monat Februar 2009 kein Restanspruch für diese Baustelle. Die Arbeitgeberin habe für zwei Mitarbeitende im Dezember 2008 und Januar 2009 je 21 Ausfalltage bzw. insgesamt 84 Manntage entschädigt erhalten (act. G 3.1/A12). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 17. April 2009, mit welcher die Arbeitgeberin die versehentliche Beilegung der Auftragsbestätigung 2000013 (A.___) anstelle der Auftragsbestätigung 200014 (B.___) geltend machte (act. G 3.1/A17), wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2009 ab (act. G 3.1/A20).

B.

B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom

29. Mai 2009 Beschwerde. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, sie habe das Gefühl, nicht verstanden worden zu sein. Der Fehler habe darin gelegen, dass der zuständige Sachbearbeiter C.___, welcher bei ihr den ganzen Büroapparat kostenlos erledige, der Meldung vom 5. März 2009 die Auftragsbestätigung 200013 (A.___) und nicht die Auftragsbestätigung 200014 (B.___) beigefügt habe. Im März 2009 habe sie (die Beschwerdeführerin) einen Domizilwechsel vorgenommen. Nachdem dieser vollzogen gewesen sei, habe man die Bearbeitung des Schreibens vom 17. März 2009 (ablehnende Verfügung) angehen können. Um ja keinen Fehler zu machen, habe sie D.___ (vom Amt für Arbeit) anrufen wollen. Leider habe sie ihn nicht erreichen können. Eine Sachbearbeiterin des Beschwerdegegners habe sie dann (am 17. April 2009) mündlich instruiert, wie vorzugehen sei (vgl. act. G 1 Beilage 3). Die Beantwortung des Schreibens vom 17. März 2009 habe sie gemäss dieser Instruktion vorgenommen. Dieses Schreiben (Einsprache; act. G 1 Beilage 4) habe sie am 17. April 2009 verschickt. In der Folge habe sie am 20. April 2009 ein Schreiben der Kantonalen Arbeitslosenkasse erhalten (act. G 1 Beilage 5), welches sie beim besten Willen nicht verstanden habe. Auch hierauf habe sie reagiert (act. G 1 Beilage 6). Mehr als einen Monat später habe sie den Einspracheentscheid erhalten. Sie finde es lächerlich, dass

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man sie aufgrund einer fehlerhaften Kopie abstrafen wolle. Sie tue hier nichts anderes, als zwei Mitarbeitern zu helfen, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Für sie sei es jedesmal ein Riesenaufwand, der sich kaum rechnen lasse. Wenn der Einspracheentscheid bestätigt werde, komme man nicht umhin, bei den betroffenen Mitarbeitern eine Änderungskündigung durchzuführen, um einer neuen Lösung (befristete Arbeitsverträge oder ähnliches) Platz zu machen.

B.b In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2009 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde betreffend die Baustelle A.___. Auf eine Beschwerde betreffend die Meldung für die Baustelle B.___ sei nicht einzutreten. Zur Begründung wurde unter anderem dargelegt, für die Arbeitsstelle B.___ sei überhaupt keine Meldung gemacht worden. Die Auftragsbestätigung sei ohne weitere Erklärung mit der Einsprache gegen die Verfügung betreffend die Baustelle A.___ eingereicht worden.

B.c Mit Replik vom 22. August 2009 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik.

Erwägungen:

1.

Nach Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a) und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (lit. b). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann, und wenn er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird (Art. 43 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des Seco melden. Die gesetzliche Meldevorschrift gilt als formelle Anspruchsvoraussetzung mit der Folge, dass bei ohne entschuldbarem Grund verspätet gemeldeten Arbeitsausfällen der

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Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben wird (Art. 69 Abs. 1 und 2 AVIV).

2.

2.1 Vorliegend ist die Entschädigung des wetterbedingten Arbeitsausfalls der Beschwerdeführerin betreffend den Februar 2009 streitig. Die Beschwerdeführerin meldete diesen Ausfall rechtzeitig am 5. März 2009, wobei sie sich im Meldeformular ausdrücklich auf den Auftrag A.___ bezog und auch die entsprechende Auftragsbestätigung 200013 beilegte (act. G 3.1/A10, A11). Erst mit Einsprache vom

17. April 2009 gegen die Verfügung vom 17. März 2009 reichte sie die Auftragsbestätigung 200014 (B.___; act. G 3.1/A18) nach und hielt fest, sie habe für diesen Auftrag für Februar 2009 einen schlechtwetterbedingten Ausfall melden wollen. Die Auftragsbestätigung 200013 sei mit der Meldung vom 5. März 2009 irrtümlich erneut eingereicht worden (act. G 3.1/A17). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Meldung eines wetterbedingten Ausfalls für die Baustelle B.___ nicht bis zum 5. März 2009 und auch danach nicht erfolgte. Die Meldefrist (Art. 69 Abs. 1 AVIV) mit entsprechender Verwirkungsfolge (Art. 69 Abs. 2 AVIV) kann daher nicht als gewahrt gelten. Bei dieser Frist steht die Sicherung der Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstelle im Vordergrund, indem sich die konkreten Verhältnisse nach einer gewissen Zeit nur noch erschwert bzw. nicht mehr abklären lassen. Im Übrigen wäre die Rechtssicherheit und die rechtsgleiche Behandlung von Leistungsbezügern tangiert, wenn der Zeitpunkt der "richtigen oder berichtigten" Meldung im Einzelfall individuell festgelegt werden könnte.

2.2 Ein Versehen, wie es vorliegend von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, kann nicht als entschuldbarer Grund im Sinn von Art. 69 Abs. 2 AVIV angesehen werden. Handlungen bzw. Unterlassungen von Mitarbeitern hat die Beschwerdeführerin sich selbst bzw. den betrieblichen Verhältnissen zuzuschreiben. Die Darlegungen in der Beschwerde und in der Replik (act. G 1 und 5) vermögen hieran nichts zu ändern. Überdies wurde eine eigentliche Meldung für wetterbedingten Arbeitsausfall betreffend die Baustelle B.___ unbestrittenermassen auch am 17. April 2009 nicht nachgereicht. Der Beschwerdegegner prüfte denn auch diesen Ausfall nicht näher. Selbst bei Annahme einer verspäteten Meldung, welche durch die am 17. April

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2009 eingereichte Auftragsbestätigung 200014 (Baustelle B.___) erfolgt sei, würde bei Verschiebung des Leistungsbeginns um die Dauer der Verspätung (rund 40 Tage) für Februar 2009 keine Schlechtwetterentschädigung mehr ausgerichtet werden können.

Die Darlegungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Rückfrage beim Beschwerdegegner im April 2009 (gemäss eigenen Aktennotizen meldete sich die Beschwerdeführerin erst am 17. April 2009 telefonisch beim Beschwerdegegner) betreffend das weitere Vorgehen (act. G 1 und 5) vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen, zumal zu Recht keine fehlerhafte Auskunft von Seiten der Verwaltung behauptet wird. Aber selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, hätte sie im April 2009 nicht mehr ursächlich für die verspätete Einreichung der Meldung für Februar 2009 sein können.

3.

Im Sinn der vorstehenden Erwägung ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. Mai 2009 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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