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AVI.2008.17 • KGN SG AVI.2008.17 KI-generiert

Insolvency Compensation Appeal Dismissed for Failure to Mitigate Damages

Geschäftsnummer AVI.2008.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against the rejection of insolvency compensation, finding that the appellant failed to meet her statutory obligation to mitigate damages by sufficiently proving her attempts to enforce outstanding wage claims against her insolvent employer prior to bankruptcy. The appellant claimed to have sent multiple written demands, including one by registered mail for which she could not produce a receipt, and the court reasoned that without proof of delivery or other concrete evidence of serious enforcement efforts, particularly given suspicious circumstances related to the employment (e.g., relationship to the employer's management and undocumented prior payments), it was highly probable the employer never received the demands, thus constituting a failure to adequately assert her rights.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIG, Art. 3 Abs. 1 AVIG, Art. 53 GerG, Art. 61 lit. a ATSG; Insolvency Compensation Appeal Dismissed for Failure to Mitigate Damages: The appellant claimed to have sent multiple written demands, including one by registered mail for which she could not produce a receipt, and the court reasoned that without proof of delivery or other concrete evidence of serious enforcement efforts, particularly given suspicious circumstances related to the employment (e.g., relationship to the employer's management and undocumented prior payments), it was highly probable the employer never received the demands, thus constituting a failure to adequately assert her rights.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Schadenminderungspflicht mangelnder Solvenznachweis Liquidation der GmbH Arbeitsverhältnis Zahlungsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 113
2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es grundsätzlich Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 E.
BGE 115 V 142
BGE 117 V 264
Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E.
BGE 124 V 94
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 124 V 94 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 1 AVIG

This article defines the obligation of employees to take all necessary action to preserve their claims against the employer, which was the central issue for denying the insolvency compensation.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for the decision not to levy court costs.

Art. 53 GerG

Cited as the procedural basis for the decision rendered in simplified proceedings (Zirkulationsverfahren).

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AVI 2008/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 31.10.2008

Entscheid Versicherungsgericht, 31.10.2008 Art. 55 Abs. 1 AVIG. Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, da die geltend gemachten Durchsetzungsbemühungen nicht nachgewiesen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2008, AVI 2008/17).

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 31. Oktober 2008

in Sachen

S.___,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Insolvenzentschädigung

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.

A.a Im Oktober 2007 wurde über die A.___ der Konkurs eröffnet. S.___ meldete am

3. November 2007 im Konkursverfahren für ausstehende Löhne der Monate Juli bis Oktober 2007 eine Gesamtforderung von Fr. 18'400.-- an (act. G 3.2). Am selben Tag stellte sie bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse für diesen Betrag Antrag auf Insolvenzentschädigung (act. G 3.3).

A.b Die Kantonale Arbeitslosenkasse lehnte mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 den Antrag der Versicherten auf Insolvenzentschädigung ab. Sie begründete die Ablehnung damit, es gehe zwar aus den eingereichten Schreiben der Versicherten vom

17. August, 13. September sowie 5. Oktober 2007 (act. G 3.5) hervor, dass sie die ausstehenden Löhne eingefordert habe. Allerdings sei der Versand dieser Schreiben nicht belegt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Versicherte der Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei (act. G 3.4).

B.

B.a S.___ wandte sich mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 12. Januar 2008 gegen diese Verfügung. Sie brachte vor, die fraglichen Schreiben verschickt, mithin sinngemäss ihrer Schadenminderungspflicht Genüge getan zu haben. Die Quittung der Einschreibesendung vom 5. Oktober 2007 habe sie nicht aufbewahrt (act. G 3.7).

B.b Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Entscheid vom

27. Februar 2008 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, "es mache stutzig, dass keine Belege zu den eingeschriebenen Mahnungen mehr vorhanden seien". Damit sei unklar, ob die fraglichen Schreiben nachträglich erstellt und von der Arbeitgeberin als Gefälligkeit akzeptiert worden seien. Die Einsprecherin könne damit nicht nachweisen, dass sie ihrer Arbeitgeberin in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohnforderung kundgetan habe. Damit sei die Schadenminderungspflicht verletzt worden. Ferner seien die Unterlagen aus dem Arbeitsverhältnis "dürftig". Die Lohnzahlung für die gesamte Dauer sei aufgrund der Umstände (Barzahlung durch die Arbeitgeberin ohne Unterschrift) nicht nachgewiesen (act. G 3.8).

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C.

C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 26. März 2008. Die Beschwerdeführerin beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprache von Insolvenzentschädigung (act. G 1).

C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 die Beschwerdeabweisung. Sie weist darauf hin, dass der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ gewesen sei. Im Übrigen lautet die Begründung im Wesentlichen gleich wie diejenige des Einspracheentscheids (act. G 3).

C.c Auf die Einreichung einer Replik hat die Beschwerdeführerin verzichtet (act. G 5).

C.d Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts hat mit Schreiben vom 22. August 2008 die Beschwerdegegnerin zur Einreichung ihrer vollständigen Originalakten aufgefordert (act. G 6). Die Beschwerdeführerin hat auf deren Einsichtnahme verzichtet (act. G 8).

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstre-ckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG.

1.2 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen Arbeitnehmende im Konkursoder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem

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Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkursund Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2008 i.S. S., 8C_329/08, E. 2.2 mit Hinweisen). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr. 30

S. 190). Die Schadenminderungspflicht setzt nicht notwendigerweise voraus, dass die Lohnforderung auf dem Betreibungsoder Klageweg geltend gemacht wird. Praxisgemäss genügt es, wenn die Arbeitnehmenden unmissverständliche Zeichen setzen, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 15. Oktober 2001 i.S. N., C 194/01, E. 2b). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des EVG vom 6. Februar 2006 i.S. F., C 270/05, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.

2.1 Im Streit liegt die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zusteht und dabei insbesondere, ob sie der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in genügendem Ausmass nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin verneint diese Frage, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einforderungsbemühungen (Schreiben vom 17. August 2007 betreffend Zahlungsaufforderung des ausstehenden Juli-Lohnes [act. G 3.5]; Schreiben vom 13. September 2007 betreffend der ausstehenden Juliund August-Löhne; mit "Einschreiben" versehene schriftliche Mitteilung vom 5. Oktober 2007, worin die

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Beschwerdeführerin für den Fall der Nichtbezahlung mindestens der Hälfte der ausstehenden Lohnforderung die Arbeitsniederlegung und Klageerhebung androht [act. G 3.5]) sowie behauptete Lohnzahlungen (März bis Juni 2007) nicht nachgewiesen seien (act. G 3.8).

2.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es grundsätzlich Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 E. 3d/bb). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE

115 V 142 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre ehemalige Arbeitgeberin dreimal schriftlich zur Zahlung aufgefordert (Schreiben vom 17. August, 13. September und 5. Oktober 2007 [act. G 3.5]). Das Schreiben vom 5. Oktober 2007 habe sie eingeschrieben versandt. Die entsprechende Quittung habe sie indes nicht aufbewahrt (act. G 3.7). Fest steht somit, dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis für die Zustellung der genannten Schreiben nicht erbracht hat. Den Akten lassen sich keine nachweisbaren Reaktionen der ehemaligen Arbeitgeberin auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Schreiben oder sonstige Nachweise für die korrekte Zustellung entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die genannten Mahnschreiben der ehemaligen Arbeitgeberin nicht zur Kenntnis gebracht worden sind. Für einen entsprechenden Nachweis wären angesichts der konkreten Verhältnisse (die Beschwerdeführerin ist die Ex-Gattin eines Gesellschafters und Geschäftsführers der ehemaligen Arbeitgeberin; zweifelhaftes Arbeitsverhältnis aufgrund fehlenden Arbeitsvertrages, nicht belegter Lohnzahlungen und fraglicher Funktion innerhalb des Betriebs) vielmehr einschlägige Belege erforderlich gewesen. Auf die Durchführung weiterer Abklärungen kann verzichtet werden, weil von ihnen keine neuen

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entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162

E. 1d, je mit Hinweisen).

2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Mahnschreiben der ehemaligen Arbeitgeberin nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die Beschwerdeführerin tat demnach der ehemaligen Arbeitgeberin die von ihr behaupteten Lohnforderungen nicht unmissverständlich kund. Sie hat darüber hinaus keine weiteren zur Realisierung der Lohnansprüche erforderlichen Schritte in die Wege geleitet. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Monate hinweg keine Lohnzahlungen erhielt, ihr die finanziellen Schwierigkeiten bekannt sein mussten und die ehemalige Arbeitgeberin keine ernsthafte Garantie für die ausstehenden Lohnforderungen gegeben hatte, kam sie der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht genügend nach. Da sie die Ernsthaftigkeit ihrer Durchsetzungsbemühungen nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen hat, erfolgte die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung durch die Beschwerdegegnerin zu Recht.

3.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die dem Antrag auf Insolvenzentschädigung zugrunde liegende Lohnforderung überhaupt besteht bzw. wenigstens glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass das Gericht zwei weitere Fälle von Insolvenzentschädigung dieselbe konkursite GmbH betreffend zu beurteilen hat (AVI 2008/16 und AVI 2008/18). Auch in jenen Verfahren bestehen Indizien für Gefälligkeitsbescheinigungen der Arbeitgeberin. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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