Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AVI.2007.119 • KGN SG AVI.2007.119 KI-generiert

Construction Company Short-Time Work Compensation Denial Upheld

Geschäftsnummer AVI.2007.119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A construction-related company applied for short-time work compensation due to a lack of promised orders, which the labor office denied, classifying the downtime as normal operational risk and seasonal fluctuation within the industry. The court upheld the denial, reasoning that fluctuations in orders, including winter slowdowns, are typical and foreseeable for businesses in the construction sector, thus falling under the normal operating risk which is explicitly excluded from compensation under unemployment insurance law, regardless of the specific nature of the subcontracting work or general economic conditions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 53 GerG, Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG; Construction Company Short-Time Work Compensation Denial Upheld: The court upheld the denial, reasoning that fluctuations in orders, including winter slowdowns, are typical and foreseeable for businesses in the construction sector, thus falling under the normal operating risk which is explicitly excluded from compensation under unemployment insurance law, regardless of the specific nature of the subcontracting work or general economic conditions.

Schlagwörter

KI-generiert
Kurzarbeitsentschädigung Bauunternehmen Subunternehmervertrag Arbeitsbedingungen Arbeitslosenversicherung Saisonarbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 121 V 374
von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 E.
BGE 119 V 500
Was in diesem Sinne als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Unternehmertätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 500 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG

This article describes the general requirement for employees to be entitled to short-time work compensation, which is part of the legal context leading to the rejection of the appeal.

Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG

This provision is cited in the reasoning (E. 1.1) as the legal basis stating that work stoppages due to normal business risks are not compensable, which underpins the final decision to dismiss the appeal.

Art. 61 lit. a ATSG

This article is cited as the justification for not imposing court costs in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AVI 2007/119 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 27.03.2008

Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2008 Art. 31. Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG; Kurzarbeitsentschädigung; normales Betriebsrisiko; da betriebsüblicher Arbeitsausfall und saisonale Beschäftigungsschwankung kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2008, AVI 2007/119).

Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 27. März 2008

in Sachen

B.___,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kurzarbeitsentschädigung (betriebsüblicher Arbeitsausfall)

Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

A.

Die B.___ ist gemäss Handelsregistereintrag im Bereich Hochund Tiefbau tätig, insbesondere im Bereich von Sportund Industriebelägen sowie Kunststoff- Isolierungsund Dichtungsarbeiten im Hochund Tiefbau. Sie reichte am 29. Oktober 2007 beim Amt für Arbeit die Anmeldung für Kurzarbeit für vier Mitarbeiter der Betriebsabteilung Kunststoffverarbeitung im Umfang von 80% für die Zeit ab

12. November 2007 bis 28. Februar 2008 ein. Zur Begründung gab die B.___ an, sie habe viele versprochene Arbeitsaufträge nicht erhalten. Dies habe zur Folge, dass es in den nächsten Monaten an Arbeit fehle. Ab Februar/März 2008 habe sie wieder einige Arbeitsaufträge grösseren Ausmasses (act. G. 3.6; act. G 3.6e).

B.

B.a Das Amt für Arbeit erhob am 15. November 2007 gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. Der geltend gemachte Arbeitsausfall gehöre zum normalen, branchenüblichen Betriebsrisiko des Unternehmens. Für die entsprechenden Auswirkungen auf die Beschäftigung der Belegschaft habe die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen (act. G 3.3). Die B.___ machte in der Einsprache vom 23. November 2007 geltend, sie habe ab dem Frühjahr 2008 wieder genügend Aufträge. Zwar sei es richtig, dass sie bereits früher Kurzarbeit habe anordnen müssen. Dieser Umstand rechtfertige jedoch nicht, von wiederkehrenden Arbeitsausfällen zu sprechen. Der derzeitige Arbeitsausfall stelle kein normales Betriebsrisiko dar (act. G 3.2).

B.b Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2007 lehnte das Amt für Arbeit die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigungen ab, da die Gesuchstellerin einen betriebsüblichen Arbeitsausfall erleide. Der strittige Arbeitsausfall gehöre zum normalen Betriebsrisiko der in der Baubranche tätigen Gesuchstellerin. Ein solcher Arbeitsausfall sei von den Unternehmen selbst zu tragen. Zusätzlich sei der Arbeitsausfall saisonal bedingt und auch deshalb nicht zu entschädigen (act. G 3.1).

C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der B.___ am 5. Dezember 2007 erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Bewilligung von Kurzarbeit. Sie macht geltend, es liege kein betriebsüblicher Arbeitsausfall vor. Der Arbeitsausfall sei nicht vorhersehbar gewesen. Es liege auch keine Wintereinbusse vor, da die vorliegend massgebliche Geschäftstätigkeit (Kunststoffverarbeitung) im Gebäudeinnern stattfinde und nicht wetterabhängig sei. Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte höchstrichterliche Rechtsprechung betreffend das Baugewerbe sei daher vorliegend nicht anwendbar (act. G 1).

C.b Unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheids teilt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Januar 2008 den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort mit (act. G 3).

C.c Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten und ersucht um einen raschen Entscheid (act. G 5).

Erwägungen:

1.

1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitszeit verkürzt oder deren Beschäftigung ganz eingestellt wird, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar und voraussichtlich vorübergehend ist sowie wenn erwartet werden darf, dass durch die Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufsoder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 E. 2a und 119 V 358

E. 1a). Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG ist ein Arbeitsausfall ebenfalls nicht anrechenbar, wenn er durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko der Arbeitgeberin gehören (ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

1.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Unternehmertätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 500 E. 1 mit Hinweisen). Dabei kommt dem Gesichtpunkt der Vorhersehbarkeit massgebende Bedeutung zu. So gehören Arbeitsausfälle, die jede Arbeitgeberin treffen können, zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie ausserordentlicher oder aussergewöhnlicher Natur sind, sind sie anrechenbar und damit entschädigungsberechtigt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 477 ff., insbesondere Rz 481 ff.).

2.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Arbeitsausfall zum normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin gehört und somit im Rahmen der Kurzarbeit nicht entschädigungspflichtig ist.

2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hielt in seiner bisherigen konstanten Rechtsprechung fest, dass Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf – insbesondere ein Beschäftigungsrückgang im Winter – sowie Verschiebungen von Terminen auf Wunsch von Auftraggebern oder allenfalls auch aus anderen Gründen, die von den mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten sind, im Baugewerbe nichts Aussergewöhnliches darstellen. Die dadurch verursachten Arbeitsausfälle sind daher nicht anrechenbar. Derartige Arbeitsausfälle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

gehören zum normalen Betriebsrisiko der Baubranche (Urteil des EVG vom 4. Dezember 2003 i.S. F.AG, C 8/2003, E. 3; Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2007 i.S. A.AG, C 237/2006, E. 2). Das Gesagte gilt auch bei einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht (Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2007 i.S. A.AG, C 237/2006, E. 2). Diese auf das Bauhauptgewerbe anwendbare Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für das Baunebengewerbe (Urteil des EVG vom 4. Dezember 2003 i.S. F.AG, C 8/2003, E. 3; Urteil des EVG vom 10. Juli 2002 i.S. X.AG, C 253/2001, E. 3.a).

2.2 Gemäss Handelsregistereintrag betreibt die Beschwerdeführerin als statutarischen Zweck die Ausführung sämtlicher Hochund Tiefbauarbeiten und insbesondere die Ausführung von Sportund Industriebelägen sowie von Kunststoff- Isolierungsund Dichtungsarbeiten im Hochund Tiefbau. Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin fällt daher in das Bauhauptgewerbe, zumindest aber in das Baunebengewerbe. Die vorstehend unter E. 2.1 wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung findet daher für den vorliegend zu beurteilenden Fall Anwendung.

2.3 Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten und nicht näher begründeten Ausfälle der "eigentlich versprochenen und erwarteten Aufträge" sind nach der erwähnten Rechtsprechung (E. 2.1 hievor) keine anrechenbaren Gründe, sondern gehören zum normalen Betriebsrisiko und können namentlich angesichts der schon seit mehreren Jahren andauernden Schwierigkeiten im Bau(neben)gewerbe jedes andere Unternehmen der Branche gleichermassen treffen. Die Tatsache einer angespannten Wirtschaftslage und das damit verbundene Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränkten Masse besteht, genügt nicht, um die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles zu bejahen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin schon früher Kurzarbeit anordnen musste (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. November 2007, act. G 3.2) und die Beschäftigungsausfälle in die Wintermonate fielen, in denen das Bau(neben)gewerbe saisonbedingt ohnehin einen Rückgang der Geschäftstätigkeit zu verzeichnen pflegt (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 6. März 2007 i.S. A.AG, C 237/06, E. 3.1). Dieser saisonal bedingten schlechteren Beschäftigungslage vermag sich auch die Beschwerdeführerin, deren vorliegend zu beurteilende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Kunststoffverarbeitung zwar nach eigenen Angaben nicht unmittelbar witterungsabhängig sei, nicht zu entziehen. Der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin in den Monaten November 2007 bis Februar 2008 stellt somit in der momentanen wirtschaftlichen Lage keine Besonderheit dar. Aussergewöhnliche Umstände, die die Arbeitsausfälle im Falle eines Betriebes des Bau(neben)gewerbes ausnahmsweise als entschädigungsberechtigt erscheinen lassen, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

3.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2007 zu bestätigen. Für dieses Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6