Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AVI.2007.103 • KGN SG AVI.2007.103 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension for Voluntary Resignation for Language Studies Abroad

Geschäftsnummer AVI.2007.103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person voluntarily resigned from a permanent sales manager position without securing a new job, citing the need for a three-month language stay abroad to improve career prospects, which the unemployment insurance agency deemed severe fault, resulting in a 45-day suspension of benefits. The court reasoned that resigning for personal development, even for language studies abroad, constitutes severe fault under insurance law as the person voluntarily terminated employment without a guaranteed new position and could have waited until securing new employment post-return. However, acknowledging the stated aim of professional qualification improvement and the difficulty in securing advance temporary work, the court reduced the penalty from 45 to the minimum severe fault penalty of 31 days.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 16 Abs. 2 AVIG, Art. 30 Abs. 3 Satz, Art. 45 Abs. 2 AVIV, Art. 45 Abs. 3 AVIV; Unemployment Benefits Suspension for Voluntary Resignation for Language Studies Abroad: The court reasoned that resigning for personal development, even for language studies abroad, constitutes severe fault under insurance law as the person voluntarily terminated employment without a guaranteed new position and could have waited until securing new employment post-return. However, acknowledging the stated aim of professional qualification improvement and the difficulty in securing advance temporary work, the court reduced the penalty from 45 to the minimum severe fault penalty of 31 days.

Schlagwörter

KI-generiert
Selbstkündigung Einstellung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung freiwillige Versicherung Leistungsanspruch Wartezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 124 V 236
Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar (BGE 124 V 236 E.
BGE 124 V 238
Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E.
BGE 123 V 153
BGE 124 V 88
Bei dieser Frist von sechs Monaten handelt es sich um eine Vollstreckungsfrist, mit der Folge, dass die Einstellung dahinfällt und der Anspruch auf Vollstreckung mit dem unbenützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung untergeht (BGE 124 V 88 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG

Cited in the reasoning to inform the defendant about the time limit for enforcing the suspension of entitlement.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning as the basis for not levying court costs.

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

Although cited in the preamble and reasoning regarding the ground for suspension of entitlement, it is not explicitly cited in the operative part (Dispositive Order 1) as the primary legal basis for the modified suspension.

Art. 45 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 AVIV

Cited in the preamble regarding the assessment of the degree of fault, but not explicitly cited in the operative part (Dispositive Order 1) as the primary legal basis for the modified suspension.

Art. 18 AVIG

Cited in the reasoning to mention the waiting period before entitlement begins, but not explicitly cited in the operative part (Dispositive Order 1).

Art. 61 lit. a ATSG

Basis for the decision not to levy court costs, as cited in the dispositive order 2.

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

The substance of this article (suspension due to self-inflicted unemployment) is the subject of the decision, but the operative part only refers to the modification of the number of days imposed based on the case facts.

Art. 45 Abs. 2 AVIV

The reference to the specific penalty structure is discussed, but not explicitly cited in the dispositive order.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

The reference to the time limit for enforcement is mentioned in the reasoning, not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

Discussed as the rule for self-inflicted unemployment, but not explicitly cited in the operative part.

Art. 16 Abs. 2 AVIG

Discussed regarding the principle of damage mitigation, but not explicitly cited in the operative part.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AVI 2007/103 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 10.04.2008

Entscheid Versicherungsgericht, 10.04.2008 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 AVIV. Bei einer Kündigung der Festanstellung zwecks Sprachaufenthalt im Ausland, jedoch ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle, liegt ein schweres Verschulden der versicherten Person vor. Die Verbesserung beruflicher Aussichten als Begründung der Stellenaufgabe rechtfertigt es, die Anzahl Einstelltage angemessen herabzusetzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2008, AVI 2007/103).

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Mathias Schneider

Entscheid vom 10. April 2008

in Sachen

S.___,

Beschwerdeführer,

gegen

UNIA Arbeitslosenkasse, Sektion St. Gallen, Teufenerstrasse 8, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Sachverhalt:

A.

A.a Der 1973 geborene S.___ war ab 17. August 1998 bei der A.___ als Verkaufsleiter angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von S.___ am 30. Oktober 2006 unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist auf den 31. März 2007 gekündigt. Als Kündigungsgrund machte er geltend, nach über acht Jahren in diesem Betrieb sei für ihn die Zeit gekommen, sich persönlich weiterzuentwickeln resp. sich einer neuen Herausforderung zu stellen. Diese Absichten wolle er mit einem dreimonatigen Sprachaufenthalt in den USA verfolgen (act. G 3.2, G 3.3). Am 6. August 2007 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und erhob Anspruch darauf ab dem 3. August 2007 (act. G 3.1).

A.b Die Unia Arbeitslosenkasse forderte am 17. August 2007 S.___ auf, zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen. In seinem Schreiben vom 28. August 2007 begründete S.___ seine Entscheidung so weit, dass die Erreichung des nächsten Karrierenschrittes ohne fundierte Englischkenntnisse sich als nicht sehr einfach erweise und er sich deshalb dazu entschlossen habe, vier Monate in einer amerikanischen Sprachschule zu verbringen. Eine unbezahlte Auszeit sei ihm nicht möglich gewesen, da ein längerer Ausfall in der Firma schwer ins Gewicht gefallen wäre (act. G3/6).

B.

Mit Verfügung der Unia Arbeitslosenkasse vom 5. September 2007 wurde S.___ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2007 für 45 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Die Einstellung wurde damit begründet, dass der Versicherte in seiner Stellungnahme keine entlastenden Momente betreffend der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit habe vorbringen können. S.___ erhob am

17. September 2007 Einsprache gegen diese Verfügung mit dem Begehren, die 45 Einstelltage seien aufzuheben. Selbstverständlich habe er selbst das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt, jedoch nicht in der Annahme, dass sein Verhalten derart bestraft werde. Diese Weiterbildung habe ihn zudem weit über CHF 20'000.- gekostet, die er aus eigenem Sack bezahlt habe. Die Unia Arbeitslosenkasse wies die Einsprache

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

mit Entschied vom 20. September 2007 mit der Begründung ab, es seien vom Versicherten keine neuen relevanten Gründe genannt worden, die eine andere Einschätzung als im Zeitpunkt der Erstverfügung zugelassen hätten.

C.

C.a Gegen diesen Entscheid erhob S.___ am 3. Oktober 2007 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, die 45 Einstelltage seien aufzuheben resp. angemessen zu reduzieren. Dabei macht er die gleichen Gründe wie in seiner Stellungnahme und seiner Einsprache geltend. Im Weiteren erklärt er die nach dem Sprachaufenthalt erwerbslose Zeit damit, dass er zwar im Vorfeld des Aufenthaltes den Versuch unternommen habe, zumindest eine temporäre Anstellung zu finden, ihm jedoch kein Arbeitgeber eine entsprechende Stelle auf diese Zeitspanne in Aussicht habe stellen können. Erfolglos hätten auch die Bemühungen geendet, die er aus der Ferne unternommen habe, da Vorstellungsgespräche nicht gerade einfach zu führen seien. Zudem zweifelt S.___, dass mit dem absolvierten Sprachaufenthalt ein das schwere Verschulden begründender, unentschuldbarer Grund vorliege.

C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich für die berufliche Weiterentwicklung entschieden und seine Chancen mittels FCE Diplom zu verbessern versucht. Gemäss Beschwerdeführer sei dies nur im Ausland möglich gewesen. Zudem sei dem Beschwerdeführer bereits vor Antritt des Auslandaufenthaltes bewusst gewesen, dass er eine eintretende Arbeitslosigkeit riskieren werde.

C.c Der Beschwerdeführer rechtfertigt in der Replik vom 23. Oktober 2007 seine Entscheidung, das FCE Diplom im Ausland anstatt in der Schweiz erworben zu haben. Der Weg zum erfolgreichen Abschluss sei in der Schweiz wesentlich schwieriger und langwieriger. Es sei aber richtig, dass er mit einer allfälligen Arbeitslosigkeit nach der Rückkehr aus den USA habe rechnen müssen, zumal seine Arbeitsbemühungen im Anschluss an die Kündigung erfolglos geblieben seien.

Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

1.

1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze bei der Zumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden.

1.2 Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8, nachfolgend Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat. Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar (BGE 124 V 236 E. 3c) und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E. 4b/aa).

1.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittlerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

2.

2.1 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer seine Anstellung als Verkaufsleiter ohne Zusicherung einer Anschlussstelle gekündigt, ohne dass eine Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle vorliegen oder vom Beschwerdeführer behauptet würde. Jedoch macht er geltend, der Sprachaufenthalt zum Zweck einer Weiterbildung sei ein legitimer Grund für die Aufgabe der Stelle.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. Als Rechtfertigung für die Einstellung der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen führt sie an, dem Beschwerdeführer sei bereits vor Antritt des Auslandaufenthalts bewusst gewesen, dass er eine eintretende Arbeitslosigkeit riskieren werde. Im Bereich des schweren Verschuldens ist als sachgerechter Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung ein Mittelwert von 45 Tagen in der von 31-60 Tagen reichenden Skala zu wählen (vgl. BGE 123 V 153 E. 3c). Dieser Vorgabe ist die Beschwerdegegnerin gefolgt und hat den Beschwerdeführer für

45 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Art. 30 AVIG nennt zwar das eigene Verschulden an der Arbeitslosigkeit als Grund für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, beziffert jedoch nicht deren Umfang.

2.3 Auch wenn der Beschwerdeführer vorab infolge seines Wunsches nach persönlicher Weiterentwicklung gekündigt hat, wäre es ihm bei dieser Ausgangslage ohne weiteres zumutbar gewesen, mit der Kündigung bis zum Finden einer neuen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Arbeitsstelle, welche nach seiner Rückkehr aus dem Ausland anzutreten gewesen wäre, zuzuwarten. Wenn er sich nicht an diese Vorgehensweise hält, ist dies in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht zu qualifizieren, was von der Beschwerdegegnerin zu Recht sanktioniert worden ist.

2.4 Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Beschwerdegegnerin den Sprachaufenthalt als unentschuldbaren Grund gemäss Art.

45 Abs. 3 AVIV wertet. Das Verschulden sei nicht als schwer einzustufen. Offensichtlich gehört der Sprachaufenthalt zu jenen Ereignissen, die in die Verantwortung jedes Einzelnen fallen, insbesondere die Entscheidung dazu, die Planung, Organisation und Durchführung. Hat der Versicherte deswegen seine Arbeitsstelle aufgegeben, ohne sich eine darauf folgende organisiert zu haben, so verschuldet er durch sein bewusstes und gewolltes Verhalten diese Situation selbst. Von daher ist mit der Beschwerdegegnerin von einem schweren Verschulden auszugehen. In diesem Kontext rechtfertigt es sich jedoch, eine angemessene Reduktion der zu verfügenden Einstelltage vorzunehmen, da die versicherte Person ihre Stelle nachweislich zu Weiterbildungszwecken zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation aufgegeben hat. Ebenfalls mit zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Aufgabe der Arbeitsstelle keine neue zugesichert hatte, da freie Stellen üblicherweise nicht über mehr als acht Monate im Voraus vergeben werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer wegen des Auslandsaufenthaltes mit der Anmeldung zum Taggeldbezug mehr als zwei Monate seit der Stellenaufgabe zugewartet, was eine Reduktion der Einstelltage erlaubt (Stellenaufgabe 31. März 2007, Anmeldung beim RAV 6. August 2007; vgl. AM/ALV-Praxis 2002/2, Blatt 3).

2.5 Innerhalb des schweren Verschuldens ist entsprechend den genannten Gründen eine Reduktion der Einstelltage vorzunehmen, wobei fallbezogen 31 Tage als unterste Grenze des schweren Verschuldens als angemessen gelten.

3.

Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

zu laufen begonnen hat, dahinfällt. Bei dieser Frist von sechs Monaten handelt es sich um eine Vollstreckungsfrist, mit der Folge, dass die Einstellung dahinfällt und der Anspruch auf Vollstreckung mit dem unbenützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung untergeht (BGE 124 V 88 E. 5b). Zu berücksichtigen ist zudem, dass entsprechend Art.

18 AVIG die Anspruchsberechtigung erst nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit beginnt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2007, Rz 863; KS-ALE, Januar 2007, Rz D56). Ein Vollzug der Einstelltage wäre vorliegend daher einzig in den Taggeldabrechnungen für die Monate August und September 2007 zulässig.

4.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstelltage sind von 45 auf 31 Tage zu reduzieren. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

entschieden:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2007 aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1. April 2007 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7