Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ABV.2010.1 • KGN SG ABV.2010.1 KI-generiert

Advance Maintenance Payments Retroactivity Due to Lack of Municipal Notification

Geschäftsnummer ABV.2010.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the denial of advance maintenance payments (Alimentenbevorschussung) starting from an earlier date, where the initial decision limited payments to April 2010 because the parents lived together until the end of 2009, excluding eligibility under the relevant statute (Art. 3 lit. f GIVU). The court reasoned that while the cohabitation exclusion applied until the end of 2009, the municipality had an implied duty, particularly under social assistance principles, to inform the applicant about advance payment rights after the cohabitation ended and a maintenance agreement was established in March 2010, an opportunity the applicant missed by not applying sooner. Therefore, the court deemed it appropriate to apply the principle analogously to a missed notification, granting the right to advance payments retroactively to the point when the exclusion ceased and proper notification should have occurred, setting the entitlement start date to January 1, 2010.

Legislator-Regeste

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Art. 3 lit. f GIVU, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 GIVU, Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU, Art. 4 Abs. 1 lit. a GIVU, Art. 4 lit. b GIVU, Art. 4bis Abs. 1 GIVU; Advance Maintenance Payments Retroactivity Due to Lack of Municipal Notification: 3 lit. f GIVU). The court reasoned that while the cohabitation exclusion applied until the end of 2009, the municipality had an implied duty, particularly under social assistance principles, to inform the applicant about advance payment rights after the cohabitation ended and a maintenance agreement was established in March 2010, an opportunity the applicant missed by not applying sooner. Therefore, the court deemed it appropriate to apply the principle analogously to a missed notification, granting the right to advance payments retroactively to the point when the exclusion ceased and proper notification should have occurred, setting the entitlement start date to January 1, 2010.

Schlagwörter

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Abschlagszahlungen Unterhaltsbeiträge Fürsorgegemeinde Eröffnung des Entscheids Anspruch auf Sozialhilfe Sorgfaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU

These provisions form the substantive basis for determining the start date of the alimentary advance, which the court set to January 1, 2010, overriding the initial administrative decision.

Art. 95 Abs. 1 VRP

Cited in reasoning regarding the general rule that the appeal procedure is subject to costs, though waived in the final order.

Art. 95 Abs. 3 resp. Art. 97 VRP

Applied to waive the collection of court fees from both parties in the final order.

Art. 99 Abs. 2 VRP

Cited regarding the State's right of recourse against the lower authority for reimbursed party costs.

Art. 288 Abs. 1 ZPG/SG

Cited in reasoning regarding the possibility for the State to require the appellant to repay reimbursed party costs if their economic situation allows.

Art. 39 VRP

Applied for deciding the appeal via the circulation procedure.

Art. 282 lit. c ZPG/SG

Cited in reasoning regarding the State's right of recourse against the lower authority for reimbursed party costs (in the version applicable at the time).

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive orders, though legal aid was granted earlier in the process (E. B.e).

Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]

Cited in reasoning for determining the amount of the compensation due to the state for the unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Art. 27 Abs. 1 ATSG

Cited in reasoning regarding the general duty to advise in the area of social security, analogously applied to justify the start date.

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 lit. a SHG

Cited in reasoning regarding the municipality's duty of counselling to prevent need, analogously applied to justify the start date.

Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 GIVU

Cited in reasoning to explain the general rule for the start of benefits based on the month of application.

Art. 404 ZPO/CH

Cited in reasoning regarding the version of ZPG/SG applicable to the state's right of recourse.

Art. 3 Abs. 1 SHG

Cited in reasoning regarding the provision of personal assistance via qualified staff.

Art. 7 SHG

Cited in reasoning regarding the provision of care assistance.

Art. 8 lit. a SHG

Cited in reasoning regarding the provision of consultation and personal care.

Art. 27 DSG

Cited in reasoning regarding the duty to provide information, analogous to the federal victim support law.

Art. 287 ZGB

Cited in reasoning as the legal basis for the enforceable maintenance agreement.

Art. 4 Abs. 1 lit. a GIVU

Cited in reasoning to define the maximum amount of alimentary advance.

Art. 4 lit. b GIVU

Cited in reasoning to define partial alimentary advance based on income.

Art. 4bis Abs. 1 GIVU

Cited in reasoning regarding the income to be taken into account for eligibility.

Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU

Cited in reasoning regarding the definition of the minimum income for a single custodian parent.

Art. 4ter Abs. 1 lit. b GIVU

Cited in reasoning regarding the definition of the minimum income for a married/partnered custodian parent.

Art. 4quater GIVU

Cited in reasoning regarding the definition of the advance threshold.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: ABV 2010/1 Stelle: Versicherungsgericht Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, Rubrik:

iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 17.02.2011

Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2011 Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 3 lit. f GIVU: Alimentenbevorschussung. Anspruchsbeginn. Anspruch und Höhe vorliegend grundsätzlich unbestritten. Solange die Kindseltern zusammen leben (vorliegend bis Ende 2009), besteht jedoch ein Ausschlussgrund (Art. 3 lit. f GIVU). Zudem hat es die Verwaltung zu vertreten, dass die Ansprecherin den Antrag mangels Aufklärung über ihre Rechte zu spät gestellt hat. Rekurrentin wird so gestellt, wie wenn sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Der Anspruch besteht damit ab Wegfall des Ausschlussgrundes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, ABV 2010/1).

Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Entscheid vom 17. Februar 2011

in Sachen

X.___,

Rekurrentin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Veronica Hälg-Büchi, Marktgasse 14,

9004 St. Gallen,

gegen

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Politische Gemeinde Lichtensteig, Hauptstrasse 12, 9620 Lichtensteig,

Vorinstanz,

betreffend

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Anspruchsbeginn)

Sachverhalt:

A.

A.a Am 28. Mai 2010 stellte X.___ ein förmliches Gesuch um Bevorschussung und Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen. Gemäss einem vormundschaftsamtlich genehmigten Unterhaltsvertrag vom 1. März 2010, den sie mit dem Kindsvater abgeschlossen hatte, standen ihrer Tochter zunächst monatlich Fr. 470.-- (indexiert) zu (act. G 6.2 und 14.1).

A.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 stellte die Politische Gemeinde fest, dass der Kindsvater nicht in der Lage sei, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu leisten, obwohl er mehrfach von der Kindsmutter dazu ermahnt worden sei. Da der Kindsvater aber bis Ende März 2010 bei der Kindsmutter gewohnt habe, erfolge die Bevorschussung in Höhe von Fr. 470.-- erst ab 1. April 2010 (act. G 6.3).

B.

B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 6. Juli 2010 mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Rekurrentin sei die Alimentenbevorschussung von Fr. 470.-- pro Monat ab 1. September 2009, eventualiter ab 1. Januar 2010 zu bewilligen. Ausserdem sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Wie bereits in MB 2010/1 wird der Rekurs im Wesentlichen damit begründet, dass der Kindsvater kurz nach der Geburt aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und ihn schliesslich die Gemeinde selber am 1. März 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2010

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umgemeldet habe. Es bestehe mithin kein Ausschlussgrund nach Art. 3 lit. f. GIVU (act. G 1).

B.b Mit Stellungnahme vom 14. September 2010 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Alimentenbevorschussung ab 1. März 2010 erfolge. Die Rekurrentin habe den Antrag auf Alimentenbevorschussung am

28. Mai 2010 gestellt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 GIVU würden die Beiträge bevorschusst, die ab Beginn des Monats fällig würden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolge. Nach Ziff. 2 derselben Bestimmung würden auch die Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden seien. Nachdem die Vorinstanz die Bevorschussung ab April 2010 genehmigt habe, seien die Monate Februar und März 2010 genauer zu betrachten. Eine Anspruchsgrundlage für Januar 2010 oder früher liege demgegenüber nicht vor. Nachdem der Kindsvater noch im Februar 2010 mit der Rekurrentin zusammengewohnt habe, sei der Anspruch ab März 2010 zu bewilligen. Die Zahlung werde entsprechend nachgeholt (act. G 6).

B.c Mit Replik vom 19. Oktober 2010 führt die Rechtsvertreterin aus, dass die Rekurrentin bereits im November/Dezember 2009 bei der Vorinstanz um Hilfe nachgesucht habe. Somit sei der Vorinstanz bereits Ende 2009 bekannt gewesen, dass sich die Rekurrentin und ihr Kleinkind in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätten. Auch sei der Vorinstanz bekannt gewesen, dass der Kindsvater von der Hand in den Mund gelebt habe. Es wäre damit Pflicht der Vorinstanz gewesen, die Rekurrentin umfassend über ihre Rechte aufzuklären. Schon beim ersten Gespräch hätte eine Aufklärung darüber erfolgen sollen, dass allfällige Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde bevorschusst werden könnten. Dies hätte der Rekurrentin ermöglicht, ihr Gesuch um Alimentenbevorschussung früher zu stellen (act. G 9).

B.d Mit Duplik vom 18. November 2010 führt die Vorinstanz nochmals aus, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung ausgeschlossen sei, wenn die Eltern zusammen leben würden. Dadurch habe sich eine Informationspflicht über die Alimentenbevorschussung erübrigt; eine gesetzliche Aufklärungspflicht bestehe nicht. Im Weiteren wird erneut darauf hingewiesen, dass

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einzig die drei Monate vor der Gesuchstellung zu beurteilen seien. Für die Monate davor bestehe schon grundsätzlich kein Anspruch (act. G 11).

B.e Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2010 wird dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen (act. G 7).

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a GIVU). Nur teilweise werden die Unterhaltsbeiträge bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 lit. b GIVU). Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners (Art. 4bis Abs. 1 GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. a GIVU). Beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil entspricht das Mindesteinkommen dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4ter Abs. 1 lit. b GIVU). Die Bevorschussungsgrenze entspricht gemäss Art. 4quater GIVU dem Mindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.

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1.2 Mit den Vorschriften über die Berücksichtigung der Einkommensund Vermögensverhältnisse und mit der Festlegung von Einkommensgrenzen bringt das GIVU zum Ausdruck, dass die Bevorschussung durch das Gemeinwesen subsidiärer Natur ist (vgl. BGE 112 Ia 256 f.). Die Bevorschussung soll grundsätzlich nur dort zum Tragen kommen, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes bzw. des obhutsberechtigten Elternteils dies notwendig machen.

2.

2.1 Wie im Verfahren MB 2010/1 ist zunächst streitig, wie lange der Kindsvater mit der Rekurrentin zusammen gewohnt hat. Dazu kann auf die entsprechenden Ausführungen im genannten Urteil abgestellt werden (E. 2.2). Demnach ist davon auszugehen, dass der Kindsvater und die Rekurrentin bis 31. Dezember 2009 im Konkubinat gelebt haben. Danach wohnte der Kindsvater offenbar in seinem Atelier, jedenfalls nicht mehr bei ihr. Mithin besteht bis Ende 2009 kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, da jenem der Ausschlussgrund des Zusammenlebens entgegenstand (Art. 3 lit. f GIVU).

2.2 Für die Zeit ab 2010 ist nach dem beschriebenen Wohnsitzwechsel des Kindsvaters ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung zumindest ab 1. Februar 2010 ausgewiesen, nachdem sich die Rekurrentin unbestrittenermassen im Mai 2010 dafür angemeldet und ab 1. Januar 2010 der Ausschlussgrund nach Art. 3 lit. f GIVU (Zusammenleben) nicht mehr bestanden hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 GIVU). Zu klären bleibt somit noch ein allfälliger Anspruch für den Januar 2010.

Diesbezüglich lässt die Rekurrentin vorbringen, die Vorinstanz habe sie nicht genügend über ihre Rechte aufgeklärt. So habe die Rekurrentin die Vorinstanz bereits im November/Dezember 2009 um Hilfe nachgesucht. Somit sei der Vorinstanz seit Ende 2009 bekannt gewesen, dass sich die Rekurrentin in finanziellen Schwierigkeiten befinde. Am 18. Februar 2010 sei auch der Unterhaltsvertrag mit dem Kindsvater geschlossen worden. Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass dieser von der Hand in den Mund lebe. Schon beim ersten Gespräch hätte eine Aufklärung darüber erfolgen sollen, dass allfällige Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde bevorschusst werden könnten. Dies hätte der Rekurrentin ermöglicht, ihr Gesuch früher zu stellen. Indem die Vorinstanz nun einen Vorteil aus ihrer Unterlassung (mangelnde Aufklärung) ziehen

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wolle, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich. In ihrer Replik vom 16. August 2010 zum Fall MB 2010/1 führte die Rechtsvertreterin zudem aus, gemäss Art. 3 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) leiste die politische Gemeinde persönliche Hilfe durch fachlich geeignetes Personal. Art. 7 SHG gewähre sodann betreuende Sozialhilfe. Diese werde geleistet durch Beratung und persönliche Betreuung (Art. 8 lit. a SHG).

Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass auf Grund des Ausschlussgrundes von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU (Zusammenleben) kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung bestanden habe und die Rekurrentin demzufolge auch nicht darüber habe informiert werden können.

Diese Argumentation mag aus Sicht der Vorinstanz für die Zeit bis Ende Februar 2010 Gültigkeit haben. Die Vorinstanz geht aber in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2010 selber davon aus, dass der Kindsvater nur bis Februar 2010 bei der Rekurrentin gewohnt und sich am 1. März 2010 abgemeldet habe. Aus diesem Grund sei die Alimentenbevorschussung ab März 2010 vorzunehmen (vgl. Antrag, Ziff. 1). Am selben Tag (1. März 2010) wurde der Unterhaltsvertrag durch die Vormundschaftsbehörde genehmigt, wobei die eine Unterschrift vom vorbefassten Ratsschreiber, diesmal in seiner Funktion als Sekretär der Vormundschaftsbehörde, geleistet wurde (act. G 14.1). Mithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz ab dem 1. März 2010 Kenntnis sowohl von der Trennung als auch vom Unterhaltsanspruch der Rekurrentin hatte. Zudem musste auch der Vorinstanz klar sein, dass der Unterhaltsvertrag auf Grund der Situation kaum eingehalten würde. Die Rekurrentin hatte sodann nach unbestritten gebliebener Darstellung bereits Ende 2009 diverse Male bei der Gemeinde vorgesprochen, um sich nach ihren Möglichkeiten zu erkundigen. Dies musste auch dem Sozialamt bekannt sein (vgl. etwa Schreiben 10. Juni 2010 an A.___ betreffend Unterhaltspflicht, das den Stempel des Sozialamtes und die Unterschrift des Ratsschreibers trägt; act. G 6.6).

Mit der Rekurrentin ist davon auszugehen, dass unter diesen Umständen eine Aufklärung darüber, dass Alimentenbevorschussung beantragt werden könne, angezeigt gewesen wäre. Dies unter dem Titel des Sozialhilfegesetzes, das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 lit. a vorsieht, dass zur Vorbeugung gegen Hilfsbedürftigkeit die Beratung der Gemeinde in Anspruch genommen werden könne. Sekundär ergibt sich

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auch aus - dem vorliegend nicht direkt anwendbaren - Art. 27 Abs. 1 ATSG eine Beratungspflicht der zuständigen Behörden im Bereich der sozialen Sicherung. Die Alimentenbevorschussung ist ähnlich wie die Opferhilfe zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung anzusiedeln. Es rechtfertigt sich von daher, auch im Bereich der Alimentenbevorschussung von einer Aufklärungspflicht auszugehen, wie das Bundesgericht es im Bereich Opferhilfe getan hat (Urteil vom 10. September 2010, 1C_32/2010, E. 3.6). Die Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, die Rekurrentin jedenfalls ab März 2010 auf die Möglichkeit der Alimentenbevorschussung aufmerksam zu machen. Mithin hätte diese die Möglichkeit gehabt, bis Ende April 2010 ein Gesuch um Alimentenbevorschussung zu stellen, und damit ab 1. Januar 2010 in den Genuss derselben zu kommen.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Rekurrentin bei rechtzeitiger Aufklärung durch die Vorinstanz ihr Gesuch um Alimentenbevorschussung um mindestens einen Monat früher hätte einreichen können und damit bereits ab 1. Januar 2010 Anspruch auf Leistungen gehabt hätte.

Rechtsprechungsgemäss wird die Unterlassung einer gebotenen Auskunft nach Art. 27 ATSG der Erteilung einer falschen Auskunft gleichgesetzt (BGE 131 V 472 E. 5). In analoger Anwendung dazu rechtfertigt es sich demnach, den Beginn der Anspruchsberechtigung auf den 1. Januar 2010 festzusetzen.

2.4 Selbst wenn eine Beratungsbzw. Aufklärungspflicht verneint würde, wäre ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung ab Januar 2010 gegeben. Wie sich aus den eingereichten Akten im parallelen Verfahren betreffend Mutterschaftsbeiträge (MB 2010/1) ergibt, hat sich die Mutter der Rekurrentin mit E-Mail vom 26. April 2010 beim Ratsschreiber u.a. nochmals erkundigt, wann nun endlich die Alimentenbevorschussung beginne und vom Ratsschreiber am 27. April 2010 u.a. die Antwort erhalten, die Alimentenbevorschussung laufe ab sofort (MB 2010/1 act. G 7.1). Vor diesem Hintergrund wäre von einer Anmeldung spätestens im April 2010 auszugehen.

3.

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3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Alimentenbevorschussung ab 1. Januar 2010 zu bewilligen.

3.2 Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 resp. Art. 97 VRP ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren bei der Vorinstanz resp. der Rekurrentin zu verzichten.

3.3 Die Rekurrentin obsiegt teilweise. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Nachdem vorliegend teilweise die gleichen Rechtsfragen zu behandeln waren, wie im Parallelentscheid MB 2010/1 (Frage des Wohnsitzes des Kindsvaters), und sich hierdurch Synergien ergeben, rechtfertigt sich vorliegend die Zusprache einer reduzierten Entschädigung (bzw. einer Zusatzentschädigung zum genannten anderen Verfahren). Diese ist - ausgehend von einer Entschädigung von Fr. 2'000.-- - wegen des teilweisen Obsiegens auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Auf Grund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist überdies der Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gegenüber dem Staat festzulegen. Die vom Staat geschuldete Entschädigung beläuft sich auf Fr. 1'600.-- (um 20 % reduziertes Honorar nach Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Soweit die Gegenpartei kostenpflichtig ist, kann der Staat auf sie Rückgriff nehmen (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 282 lit. c ZPG/SG in der in diesem Verfahren noch anwendbaren Fassung, vgl. Art. 404 ZPO/CH). Entsprechend ist dem Staat im Betrag von Fr. 1'000.-- das Rückgriffsrecht auf die Vorinstanz einzuräumen.

3.4 Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Rekurrentin zur Rückzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPG/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

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1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom

10. Juni 2010 aufgehoben und der Beginn der Alimentenbevorschussung auf den

1. Januar 2010 festgesetzt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1'600.-- (inkl. Bar-auslagen und Mehrwertsteuer). Er kann im Betrag von Fr. 1'000.-- Rückgriff auf die Vorinstanz nehmen.

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