Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AB.2009.38 • ABSK SG AB.2009.38 KI-generiert

Third Party Duty to Disclose Debtor Assets Limited by Proportionality and Specificity

Geschäftsnummer AB.2009.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton St. Gallen (CH-SG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that a third party's duty to provide information regarding a debtor's assets under execution proceedings is generally limited to the time of the execution of the seizure and requires a reasonable presumption, based on creditor, debtor, or enforcement office information, that the third party holds assets belonging to the debtor. The court reasoned that the enforcement office's broad, standardized requests to multiple banks across numerous cases, lacking specific links to the requested banks and sought outside the context of active execution or follow-up actions, failed this requirement, especially as the requests seemed aimed at investigating potential fraudulent bankruptcy rather than securing assets, thereby violating the principle of proportionality and the purpose of the relevant statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 91 Abs. 4 SchKG (SR 281.1). Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners im Pfändungsverfahren. Eine Auskunftspflicht Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 2010, AB.2009.38).

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Drittwiderspruch Verhältnismässigkeit Betreibung auf Konkurs gesetzliche Auskunftspflicht Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91 Abs. 4 SchKG

The court ruled that the requests for information could not be based on this article given the lack of context and proportionality.

Art. 275 SchKG

This article was mentioned as extending the application of Art. 91 Para. 4 SchKG to the attachment procedure, which informed the overall assessment regarding the scope of information duty.

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Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: AB.2009.38 Stelle: Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Rubrik:

und Publikationsdatum: 20.01.2010 Entscheiddatum: 20.01.2010

Entscheid Kantonsgericht, 20.01.2010 Art. 91 Abs. 4 SchKG (SR 281.1). Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners im Pfändungsverfahren. Eine Auskunftspflicht Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 2010, AB.2009.38).

Sachverhalt

Das Betreibungsamt A. forderte - neben 17 weiteren Banken - die Bank Z. auf, ihr in 23 Fällen Auskunft zu erteilen, ob die entsprechenden Schuldner bei ihr Konti führen.

Aus den Erwägungen

3. […] Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Die Auskunftspflicht des Dritten richtet sich in Inhalt und Umfang nach der Auskunftspflicht des Schuldners. Dies gilt gemäss herrschender

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Rechtsprechung und überwiegender Lehre trotz des Bankgeheimnisses auch für Banken, da der Schuldner selbst auch zur Auskunft verpflichtet ist (Botschaft BBl 1991 III 74; BGE 129 III 239 = Pra 93 [2004] Nr. 41 E.1.; Müller-Chen, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungsund Arrestvollzug, BlSchK 2000 S. 201, 207f., 211f., m.w.H.). Hält der Dritte die an ihn gerichtete Aufforderung zur Auskunftserteilung für unberechtigt, kann er gegen die entsprechende Verfügung des Betreibungsamtes Beschwerde führen und rügen, die Verpflichtung zur Auskunft stelle eine Verletzung des Gesetzes dar oder sei unangemessen (Müller-Chen, a.a.O., S. 218f.; BGE 5A_515/ 2009 E.1.2.).

4. a) Die Vorschrift von Art. 91 Abs. 4 SchKG dient dem Pfändungsvollzug. Nur durch die Auskunftserteilung über Vermögenswerte des Schuldners kann die Bereitstellung des Vollstreckungssubstrats für den Gläubiger hinreichend sichergestellt werden. Schuldner bzw. Dritte haben Angaben zu machen, soweit dies für eine genügende Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht richtet sich nach dem Gegenstand und der Eigenart des Pfändungsvollzugs und ist durch dessen Sinn und Zweck begrenzt (Müller-Chen, a.a.O., S. 201f., S. 206, S. 208). Ob die Auskunftspflicht des Schuldners mit dem Akt des Pfändungsvollzugs endet und er nur noch im Rahmen einer Ergänzungspfändung, einer Revision oder Nachpfändung zur Auskunft aufgefordert werden kann, ist in der Lehre umstritten (bejahend Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009 Art. 91 N 11; verneinend BSK SchKG II - Lebrecht, Art. 91 N 15). Zumindest bei einem Dritten muss aber im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift von Art. 91 SchKG davon ausgegangen werden, dass eine Auskunftspflicht nur für den Zeitraum des Pfändungsvollzuges zu bejahen ist, soweit der Dritte nicht von aktuellen Veränderungen der persönlichen Lage des Schuldner unmittelbar betroffen ist, wie dies beispielsweise bei einem Arbeitgeber im Falle einer Lohnpfändung (bei sich ändernder Lohnsumme) der Fall wäre.

Vorliegend ist in allen 23 Fällen der Pfändungsvollzug offensichtlich abgeschlossen. Anhaltspunkte für die Einleitung von Nachoder Ergänzungspfändungen liegen nicht vor und werden vom Betreibungsamt auch nicht geltend gemacht […]. Einzig der pauschale Hinweis, dass bei den entsprechenden Schuldnern fast monatlich neue Pfändungen erfolgen […], vermag daran (noch) nichts zu ändern. Vielmehr wären im konkreten Einzelfall entsprechende Angaben zu machen. Zur Diskussion steht die

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Frage nach dem Bestand von Bankkonti an sich. Dieser ist in der Regel nicht einer laufenden Veränderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen unterworfen, so dass auch deshalb eine Auskunftspflicht für Dritte (mangels aktueller Veränderungen der persönlichen Lage des Schuldners) zu verneinen ist. Überdies erfolgte die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäss den Schreiben des Betreibungsamtes auch nicht im Hinblick auf einen Pfändungsvollzug bzw. eine Nachoder Ergänzungspfändung, sondern vielmehr im Hinblick auf allfällige Nachweise für das Vorliegen des strafrechtlichen Tatbestandes des Pfändungsbetrugs, was durch den Sinn und Zweck von Art. 91 Abs. 4 SchKG, welcher der Bereitstellung eines genügenden Vollstreckungssubstrats für den Gläubiger dienen soll, nicht mehr gedeckt ist. Die Klärung des Verdachts des Pfändungsbetruges obliegt der Staatsanwaltschaft. Dementsprechend kann die rechtliche Grundlage von Art. 91 Abs. 4 SchKG nicht für die im konkreten Fall bzw. in den zu beurteilenden 23 Fällen anbegehrte Auskunftserteilung beigezogen werden.

b) Eine Auskunftspflicht des Dritten besteht sodann nur, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören (Müller-Chen, a.a.O., S. 208; Blumenstein, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 102).

Die vorliegenden Auskunftsbegehren wurden damit begründet, dass es bei den genannten Schuldnern sehr schwierig sei, nachzuweisen, ob Vermögen vorhanden sei oder die Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden oder nicht, da es sich um Hausfrauen, Selbständigerwerbende, Arbeitslose ohne Einkommen etc. handeln würde […]. Die Schuldner seien nach bestimmten Kriterien ausgesucht worden, es bestünde der Verdacht auf Pfändungsbetrug […].

In den einzelnen Auskunftsbegehren werden keinerlei Anknüpfungspunkte (z.B. Wohnoder Arbeitsort im Einzugsbereich der angefragten Bank, frühere/andere bekannte Konti, etc.) genannt, die das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung des Schuldners zur angefragten Bank als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen würden […]. Ebenso werden keine anderweitigen Verdachtsmomente angeführt, die eine

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begründete Vermutung dartun könnten, dass die jeweils ersuchte Bank Vermögenswerte der Schuldner in Gewahrsam hat. Die gleichzeitige und vereinheitlichte Anschreibung von 18 Banken in 23 Fällen kommt vielmehr einer breit gefächerten Suchpfändung bzw. "fishing expedition" nahe. Mithin fehlt es den im Rahmen der umfassenden Anfrage erfolgten standardisierten Auskunftsersuchen an einer begründeten Vermutung dafür, dass die Beschwerdeführerin Vermögen der jeweiligen Schuldner in Gewahrsam hat. Auch unter diesem Aspekt erweist sich Art. 91 Abs. 4 SchKG als ungenügende rechtliche Grundlage für die vom Betreibungsamt ersuchte Auskunft.

c) Schliesslich wird der Betreibungsbeamte bei der Wahl seiner Mittel durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt. Dieses Prinzip verlangt vom Betreibungsbeamten gerade bei seinem Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Gick-Schläpfer, Die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen im schweizerischen Pfändungsund Arrestverfahren, Zürich 1980,

S. 110).

Eine breit gefächerte, standardisierte Anschreibung von 18 Banken in 23 Fällen ohne jeglichen dargelegten Bezugspunkt zur ersuchten Bank kann nicht mehr als verhältnismässig bezeichnet werden, zumal der den Banken pro Suchanfrage bzw. für sämtliche Anfragen entstehende Aufwand erheblich ist […] und die zahlreichen Anfragen ohne jeglichen Anknüpfungspunkt erfolgten.

d) Ergänzend ist zudem zu berücksichtigen, dass die für die Pfändung in Art. 91 Abs. 4 SchKG statuierte Auskunftspflicht Dritter kraft der allgemeinen Verweisung in Art. 275 SchKG sinngemäss auch im Arrestverfahren gilt. Die Unzulässigkeit sogenannter "Ausforschungsoder Sucharreste" (vgl. BSK SchKG III - Stoffel, Art. 272 N 32) spricht ebenfalls gegen eine extensive Interpretation und Auslegung der in Art. 91 Abs. 4 SchKG statuierten Auskunftspflicht Dritter. Insbesondere darf der Betreibungsbeamte im Arrestverfahren keine Nachforschungen über nicht im Arrestbefehl verzeichnete Werte anstellen; Schuldner und Dritte unterliegen keiner generellen Auskunftspflicht (BSK SchKG III - Reiser, Art. 275 N 75).

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5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auskunftsersuchen weder im Rahmen eines Pfändungsvollzuges erfolgten, noch eine begründete Vermutung des Gewahrsams von Vermögenswerten bei der Bank aufwiesen und insgesamt als unverhältnismässig einzustufen sind. Die entsprechenden Auskunftsersuchen lassen sich in einem solchen Fall nicht auf Art. 91 Abs. 4 SchKG abstützen und stellen demnach eine Verletzung des Bundesrechts dar.

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