Land Swap Denied, Farm Acquisition Approved for Self-Cultivation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA proposed land swap involving a farm property and a condominium in a building zone was denied because it was not considered a "valid reason" for a non-farmer to acquire agricultural land under Article 64(1) of the Agricultural Land Act. However, the acquisition of the farm property was approved because the buyer demonstrated a clear intention to self-cultivate, planning to reside on the property and commence farming operations within three years of the ownership transfer, thus meeting the requirements of Article 9 of the Act.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 2007/08 Nr. 26, S. 99: a. Art. 64 Abs. 1 BGBB Der Tausch zwischen einem landwirtschaftlichen Grundstück und Stockwerkeigentum in der Bauzone stellt keinen wichtigen Grund dar (Erw. 5). b. Art. 9 BGBB Der Erwerb eines landwirtschaftlic
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KI-generiertCited as the basis for denying the request because the exchange of agricultural land with condominium property in a building zone does not constitute an important reason for the approval of acquisition without self-cultivation.
Cited in relation to self-cultivation, defining who qualifies as a self-cultivator and the conditions for undertaking it.
Volltext
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VVGE 2007/08 Nr. 26, S. 99:
a. Art. 64 Abs. 1 BGBB
Der Tausch zwischen einem landwirtschaftlichen Grundstück und Stockwerkeigentum in der Bauzone stellt keinen wichtigen Grund dar (Erw. 5).
b. Art. 9 BGBB
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks wird bewilligt, wenn der Erwerber spätestens innerhalb von drei Jahren die volle Selbstbewirtschaftung aufnimmt und die Voraussetzungen dafür erfüllt (Erw. 6 bis 8).
Entscheid des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt vom 27. November 2008 (Nr. 47/2008).
Sachverhalt:
S. (Erwerber) ersuchte das Amt für Landwirtschaft und Umwelt, es sei der Tausch einer Liegenschaft, die A. (Verkäufer) gehört, mit einem Stockwerkeigentum auf einer anderen Liegenschaft zum eingesetzten Tauschwert zu bewilligen. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist verpachtet. Der Pachtvertrag läuft am 31. Dezember 2013 aus. S. übernimmt die Liegenschaft zur Selbstbewirtschaftung. Der Beginn der Selbstbewirtschaftung ist laut Betriebskonzept für den 1. Januar 2014 vorgesehen.
Aus den Erwägungen:
3. Der Erwerb von Stockwerkeigentum in der Bauzone durch A. ist nicht bewilligungspflichtig.
4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11) bedarf der Erwerber eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks einer Bewilligung, welche nach Art. 61 Abs. 2 BGBB erteilt wird, wenn kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 BGBB (Selbstbewirtschaftung, übersetzter Preis, ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich) vorliegt.
5. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB ist bei fehlender Selbstbewirtschaftung die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist. Laut BGE 122 III 287 ist der Tausch von landwirtschaftlichen Grundstücken unter Nichtselbstbewirtschaftern gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGBB zu bewilligen. Im vorliegenden Fall kann der Tausch zwischen einem landwirtschaftlichen Grundstück einerseits und einem Stockwerkeigentum an einem Grundstück in der Bauzone andererseits nicht als wichtiger Grund angesehen werden. Die Bewilligung des Erwerbs kann nicht gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGBB erteilt werden.
6. Selbstbewirtschafter ist gemäss Art. 9 BGBB, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet. Mit dem Kauf verpflichtet sich der Erwerber, praktisch alle auf dem Grundstück anfallenden Arbeiten selber auszuführen (Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 29 zu Art. 9 BGBB). S. besitzt die Fähigkeiten um das Grundstück zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung des Grundstücks durch den Erwerber soll gemäss eingereichtem Betriebskonzept erfolgen. Die Bepflanzung eines Teiles der Liegenschaft mit einer Obstanlage und die Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Naturwiese mit eigenen Tieren (Mutterkühe und weitere Tiere) gilt als Selbstbewirtschaftung. Der im Betriebskonzept aufgeführte Verkauf von stehendem Gras kann hingegen nicht als Selbstbewirtschaftung betrachtet werden, da alle bei der Futterernte anfallenden Arbeiten durch den Futterkäufer ausgeführt würden. Der Wille zur Selbstbewirtschaftung muss beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken einwandfrei vorliegen (Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 29 und N 43 ff. zu Art. 9 BGBB).
7. Auch bei Grundstücken kann die Selbstbewirtschaftung nur geltend machen, wer auf dem Grundstück oder bei Fehlen einer Wohnmöglichkeit in der näheren Umgebung Wohnsitz hat oder nimmt. Dies entspricht der landesüblichen Vorstellung von Selbstbewirtschaftung (Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 29 zu Art. 9 BGBB). Die Erwerber werden gemäss Betriebskonzept im vorhandenen Wohnhaus wohnen.
8. Die Selbstbewirtschaftung muss unmittelbar nach dem Erwerb aufgenommen werden. Im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht vom 26. August 2008 (GDB 925.111) und der Praxis der damaligen Bodenrechtskommission muss die Selbstbewirtschaftung spätestens drei Jahre ab dem Eintrag der Eigentumsübertragung ins Grundbuch aufgenommen werden. Die privatrechtlichen Folgen der Aufnahme der Selbstbewirtschaftung können bei der Beurteilung des Gesuches nicht berücksichtigt werden.
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2007/08 Nr. 26