Obwalden Court: Jurisdiction over Mooring Permit Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Obwalden has jurisdiction to review an objection decision from the VSZ that denied a mooring permit for a ship in the canton of Obwalden. The court reasoned that although the wording of the agreement regarding the jurisdiction of the location canton for vehicle-related decisions could be interpreted narrowly, the purpose and intent suggest a broader application. Therefore, decisions related to a vessel, such as a mooring permit, should be reviewed by the administrative court of the location canton, as it is more closely connected to the subject matter, and the jurisdiction of Nidwalden is intended as a subsidiary clause for all other decisions.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 2005/06 Nr. 45, S. 181: Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ; Art. 10 Abs. 1 Bst. c Schifffahrtsverordnung Das Verwaltungsgericht Obwalden ist zuständig für die Überprüfung eines Einspracheentscheids des VSZ, mit welchem eine Standplatzbew
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KI-generiertThis provision was used to determine the jurisdiction of the administrative court to review the appeal decision regarding the boat mooring permit.
This provision is related to the subject matter of the dispute (boat mooring permit) and was considered in the context of determining jurisdiction.
Volltext
Neue SucheOriginalXVII-045.htm
VVGE 2005/06 Nr. 45, S. 181:
Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ; Art. 10 Abs. 1 Bst. c Schifffahrtsverordnung
Das Verwaltungsgericht Obwalden ist zuständig für die Überprüfung eines Einspracheentscheids des VSZ, mit welchem eine Standplatzbewilligung für ein Schiff im Kanton Obwalden verweigert wird.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2005
Aus den Erwägungen:
1. Es stellt sich als erstes die Frage, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde überhaupt zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (VGE vom 20. August 2004 i.S. M. gegen RAV, Erw. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 3 der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. Januar 2002 (Vereinbarung VSZ; GDB 771.2) können Einspracheentscheide des VSZ innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden beim Verwaltungsgericht: a. Des Standortkantons bei Entscheiden betreffend das Fahrzeug, einschliesslich der Steuern; b. Des Wohnsitzkantons bei Entscheiden betreffend Administrativmassnahmen sowie die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt, einschliesslich Fahrlehrerbewilligungen; c. Des Kantons Nidwalden bei Entscheiden betreffend Fahrzeuge mit einer Zulassung ausserhalb der Kantone Ob- und Nidwalden sowie bei allen übrigen Entscheiden.
a) Das VSZ führte in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 26. September 2003 als Rechtsmittelinstanz das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden an. Es führte dazu aus, der Regelung von Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ liege die Auffassung zugrunde, dass bei Entscheiden über Sachen (Fahrzeug) die Gerichtsbarkeit des Standortkantons massgebend sei und bei Entscheiden über die Zulassung von Personen das Wohnortsprinzip. In Bst. c dieser Bestimmung seien jene Fälle geregelt, in welchen kein Anknüpfungspunkt nach Bst. a oder b bestehe; hier gelte lückenfüllend die Gerichtsbarkeit des Kantons Nidwalden. Im vorliegenden Fall gehe es um einen "Sachentscheid", d.h. um eine Bewilligung im Zusammenhang mit einem Fahrzeug bzw. Schiff. Da Obwalden Standortkanton sei, sei das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zuständig. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Frage der Zuständigkeit nicht geäussert.
b) Die Tragweite der Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 Bst. a Vereinbarung VSZ ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Wortlaut legt an und für sich einen engen Anwendungsbereich dieser Bestimmung nahe in dem Sinne, dass unter "Entscheiden betreffend das Fahrzeug" nur solche zu verstehen wären, die sich direkt auf das Fahrzug beziehen (wie etwa Fahrzeug- bzw. Schiffprüfungen etc.). Die Botschaft zur Vereinbarung VSZ hilft zu dieser Frage nicht weiter und es ist nicht klar, ob sich der Gesetzgeber der Problematik dieser Bestimmung bewusst war. Legt man diese Bestimmung jedoch nach Sinn und Zweck aus, erscheint es angebracht, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Standortkantons weit zu fassen, d.h. nicht nur auf solche Entscheide zu erstrecken, die ein Fahrzeug bzw. Schiff direkt betreffen, sondern auch auf solche, die im Zusammenhang mit einem Fahrzeug bzw. Schiff ergangen sind. In Fällen wie dem vorliegenden, wo in Anwendung von kantonalem materiellem Recht die Erteilung bzw. Verweigerung einer Standplatzbewilligung gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982 (Schifffahrtsverordnung; GDB 774.11) für ein Schiff im Kanton Obwalden zu überprüfen ist, erscheint es jedenfalls sachgerechter und zweckmässiger, wenn das näher am Streitgegenstand liegende Gericht des Standortkantons darüber urteilt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. c Vereinbarung VSZ "... sowie bei allen übrigen Entscheiden" offensichtlich als subsidiäre Auffangklausel konzipiert ist. Unter diesen Voraussetzungen erachtet sich das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden im vorliegenden Fall für zuständig. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf die Klärung der weiteren Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Standplatzbewilligung ergeben, sofern die übrigen Voraussetzungen dazu gegeben sind.
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2005/06 Nr. 45