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VVGE.2003.04.Nr.12 • VG OW VVGE.2003.04.Nr.12 KI-generiert

Business School Costs Not Deductible as Continuing Education for Nurse

Geschäftsnummer VVGE.2003.04.Nr.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether costs for attending a business school were tax-deductible further education expenses. The court reasoned that for expenses to be deductible as continuing education or retraining costs, they must be objectively related to the taxpayer's current profession. While some computer skills acquired in the business school course were deemed relevant to a nurse's duties, the majority of the curriculum, such as accounting and law, was considered foundational training rather than directly related to the nursing profession, and therefore not deductible.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 2003/04 Nr. 12, S. 35: Art. 28 Abs. 1 Bst. d StG Steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 29. Oktober 2003. Aus den Erwägungen: 2. Gegenstand des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahr

Schlagwörter

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geschäftlicher Aufwand allgemeine Buchhaltung Leistung an Kursteilnehmer Kostenfestsetzung Übernommene Krankheitskosten Allgemeine Bildung und lebenslanges Lernen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 1 Bst
Art. 28 Abs. 1 Bst. d StG
Art. 26 Abs. 1 Bst
Im Bereich der direkten Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst.
Art. 28 DBG
Art. 28 Abs. 1 Bst. d StG
Art. 28 Abs. 1 Bst. d StG
This provision is cited in the context of deducting continuing education and retraining costs related to a profession from taxable income.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 II 29
Gewinnungskosten bilden somit diejenigen Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemacht werden und die einen direkten ursächlichen Zusammenhang dazu haben (BGE 129 II 29; Höhn/Waldburger, a.a.O., N.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 Bst. d StG

This provision is cited in the context of deducting continuing education and retraining costs related to a profession from taxable income.

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VVGE 2003/04 Nr. 12, S. 35:

Art. 28 Abs. 1 Bst. d StG

Steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten.

Entscheid der Steuerrekurskommission vom 29. Oktober 2003.

Aus den Erwägungen:

2. Gegenstand des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Kurskosten für den Besuch der Handelsschule von Fr. 4 056.-- vollumfänglich als Weiterbildungs- und Umschulungskosten anzuerkennen und von den steuerbaren Einkünften vollumfänglich abzuziehen sind.

3. Die Steuerpflichtigen können von den gesamten steuerbaren Einkünften verschiedene Abzüge vornehmen. Dabei wird zwischen den zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen und den allgemeinen Abzügen sowie den Sozialabzügen unterschieden. In der Praxis werden die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen auch Gewinnungskosten genannt. Zu den Gewinnungskosten zählen u.a. die Weiterbildungskosten sowie die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002, N. 1 ff. zu Art. 9; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 16 ff. zu § 26; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band 2, 8. Auflage, N. 35 ff. zu § 35).

Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die Kantons- und Gemeindesteuern werden gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. d des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.4) als Berufskosten die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen.

Im Bereich der direkten Bundessteuer kann der Steuerpflichtige gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Abzug von den steuerbaren Einkünften geltend machen.

4. In der Regel sind Berufsausgaben dann abziehbar, wenn zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften ein qualifiziert enger Zusammenhang vorliegt. Grundsätzlich nicht abziehbar sind hingegen die Lebenshaltungskosten. Gewinnungskosten bilden somit diejenigen Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemacht werden und die einen direkten ursächlichen Zusammenhang dazu haben (BGE 129 II 29; Höhn/Waldburger, a.a.O., N. 35 zu § 35).

Nach den Bestimmungen des StG und DBG gilt das Erfordernis der Notwendigkeit für den Abzug der Weiterbildungskosten nicht. Es genügt für die Abzugsfähigkeit, wenn diese Weiterbildungskosten mit dem Beruf in Zusammenhang stehen (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, a.a.O., N. 11 zu Art. 9; Höhn/Waldburger, a.a.O., N. 35 zu § 35).

5. Als Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar sind alle Kosten, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen und auf die zu verzichten dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (BGE 113 I b 1919). Mit dem Beruf hängen alle Weiterbildungsmassnahmen zusammen, welche der Erhaltung oder Verbesserung der Stellung in jenem Beruf dienen, welcher das in der Bemessungsperiode steuerbare Erwerbseinkommen des Steuerpflichtigen hervorgebracht hat. Dazu gehören auch die Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die nötig sind, um neuen Anforderungen im Beruf genügen zu können (Höhn/Waldburger, a.a.O., N. 61 zu § 35).

6. X arbeitet als Krankenschwester in einem Altersheim. Gemäss Beilage zur Einsprache der Rekurrenten vom 27. Februar 2003 vermittelt die Handelsschule der Klubschule Migros eine kaufmännische Grundausbildung und bereitet durch einen umfassenden und praxisbezogenen Unterricht auf eine Tätigkeit in Wirtschaft und Verwaltung vor. Den Kursteilnehmern werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:

- Tastaturschreiben/Formales,

- Informatik,

- Korrespondenz/IKA,

- Deutsch,

- Rechnungswesen,

- Recht.

Durch den Besuch der Handelsschule hat sich X eine kaufmännische Grundausbildung angeeignet. Tatsache ist, dass eine Krankenschwester gemäss allgemeiner Lebenserfahrung nicht darauf angewiesen ist, Kenntnisse im Rechnungswesen, im Recht, der Korrespondenz, dem Tastaturschreiben sowie fundierte Kenntnisse im Fach Deutsch zu haben. Für die Deutschkenntnisse werden die alltäglichen Sprachkenntnisse ausreichen. Die von X erworbenen Kenntnisse im kaufmännischen Bereich gehen weit über das hinaus, was eine Krankenschwester haben muss. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von X umfasst die Betreuung von betagten Personen. Die Kurskosten können demnach nicht vollumfänglich als Weiterbildungs- und Umschulungskosten verstanden werden, sondern gehen in Richtung Ausbildungskosten.

7. Obwohl die Tätigkeit einer Krankenschwester gestützt auf die vorstehenden Ausführungen keine kaufmännische Grundausbildung benötigt, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Krankenschwester je nach Position auch gewisse Büroarbeiten zu erledigen hat. Die Rekurrenten machen glaubhaft geltend, dass X während ihrer Tätigkeit gewisse Daten mit dem Computer zu erfassen hat, weshalb es auch gerechtfertigt ist, einen Teil der Kurskosten als Weiterbildungskosten zu qualifizieren. Die Rekursgegnerin hat deshalb ¼ der gesamten Kurskosten als Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit der Aneignung von EDV-Kenntnissen zum Abzug zugelassen. Grundsätzlich wäre es gestützt auf die allgemeine Beweislastverteilung im Steuerrecht (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.) Sache der Rekurrenten gewesen, darzulegen, welcher Teil der Kurskosten den Bereich Informatik betreffen. Die ermessensweise Annahme, dass diese Kosten rund ¼ der gesamten Kurskosten betragen, ist auf Grund der Umstände jedoch gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.

Die übrigen Kosten haben keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Krankenschwester und können demnach nicht als Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den steuerbaren Einkünften zum Abzug zugelassen werden.

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