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VVGE.2001.02.Nr.5 • VG OW VVGE.2001.02.Nr.5 KI-generiert

Supervision Complaint Insufficient for Official Secrecy Breach

Geschäftsnummer VVGE.2001.02.Nr.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An administrative supervision complaint is insufficient to address a suspected breach of official secrecy; such matters can only be resolved through a criminal complaint or prosecution. While a supervision complaint serves to rectify serious deficiencies and obliges the authority to provide information regarding its resolution, it does not confer party rights and is not the appropriate mechanism for investigating potential violations of official confidentiality.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 2001/02 Nr. 5, S. 18: Art. 23 VwVV Eine Amtsgeheimnisverletzung kann nur mit Strafanzeige bzw. Strafklage geklärt werden; eine Aufsichtsbeschwerde genügt nicht. Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Oktober 2002. Aus den

Schlagwörter

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Verletzung des Amtsgeheimnisses Verwaltungsbeschwerde verwaltungsmäßige Zuordnung ungenügend begründete Rüge Verwaltungstransparenz Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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VVGE 2001/02 Nr. 5, S. 18:

Art. 23 VwVV

Eine Amtsgeheimnisverletzung kann nur mit Strafanzeige bzw. Strafklage geklärt werden; eine Aufsichtsbeschwerde genügt nicht.

Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Oktober 2002.

Aus den Erwägungen:

Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um eine Rüge, um schwerwiegende Mängel zu beseitigen, die ein Einschreiten gegenüber einer Behörde oder Amtsstelle im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen lässt (Art. 23 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [Verwaltungsverfahrensverordnung] vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]). Sie bewirkt keine Parteirechte. Die Behörde oder Amtsstelle hat aber Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu geben.

Eine vermutete Informationsweitergabe, die auf eine Amtsgeheimnisverletzung schliessen liesse, kann nur mit einer Strafanzeige bzw. Strafklage beim zuständigen Verhöramt geklärt werden.

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Schlagworte

behörde

strafanzeige

aufsichtsbeschwerde

VVGE

2001/02 Nr. 5