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VVGE.2001.02.Nr.22 • VG OW VVGE.2001.02.Nr.22 KI-generiert

Livestock Holding Community Requires Production Facility for Recognition

Geschäftsnummer VVGE.2001.02.Nr.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A ruling determined that a livestock holding community requires a production facility, not just animals and a small land area, to be recognized. The court reasoned that while the applicant had livestock and some land, their agricultural land and barn were terminated prior to the application, meaning they no longer possessed the fundamental elements of a farm operation, which is a prerequisite for such a community under relevant regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 2001/02 Nr. 22, S. 64: Art. 6 Abs. 1 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Voraussetzung für eine Tierhaltergemeinschaft ist das Vorhandensein einer Produktionsstätte; Tiere und eine kleine Landfläche genügen nicht. Entscheid des Vol

Schlagwörter

KI-generiert
Agrargebiet Betriebsmittel Gemeinatzung landwirtschaftlicher Abfall Veterinärrecht Produktionsgenossenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 LBV
Nach Art. 30 LBV sind Anerkennungsgesuche für Betriebsformen dem zuständigen Kanton einzureichen.
Art. 6 Abs. 1 LBV
Defines the conditions for a farm, which is a prerequisite for a herd-keeping community.
Art. 11 LBV
Establishes the conditions for recognizing a herd-keeping community, including the requirement that all members must have a farm.
Art. 11 Abs. 1 Bst
Für eine Tierhaltungsgemeinschaft ist das Weiterbestehen eines Betriebes jedoch Grundvoraussetzung (Art. 11 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Art.11
VVGE 2001/02 Nr. 22, S. 64:
Art. 12 Art.30
Art. 12 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) vom 7.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 1 LBV

Defines the conditions for a farm, which is a prerequisite for a herd-keeping community.

Art. 11 LBV

Establishes the conditions for recognizing a herd-keeping community, including the requirement that all members must have a farm.

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VVGE 2001/02 Nr. 22, S. 64:

Art. 6 Abs. 1 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Voraussetzung für eine Tierhaltergemeinschaft ist das Vorhandensein einer Produktionsstätte; Tiere und eine kleine Landfläche genügen nicht.

Entscheid des Volkswirtschaftsdepartementes vom 7. Mai 2001.

Aus den Erwägungen:

2. Art. 12 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91) hält fest, dass Betriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe, Hirtenbetriebe, Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Tierhaltungsgemeinschaften von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein müssen. Nach Art. 30 LBV sind Anerkennungsgesuche für Betriebsformen dem zuständigen Kanton einzureichen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 prüfen die Kantone periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen.

3. Nach Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;

b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;

c. rechtlich selbstständig ist;

d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und

e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

4. Gesuche um Anerkennung einer Tierhaltungsgemeinschaft werden nach Art. 11 LBV beurteilt. Grundvoraussetzung ist, dass alle Mitglieder über einen Betrieb verfügen. Bei A.B. fehlen die Grundelemente eines Betriebes. Auf den 31. März 1999 kündigte die bisherige Verpächterin 1.35 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Auf den 31. März 2000 wurden gemäss Schreiben der Verpächterin weitere 8.7 ha Nutzfläche und die Scheune gekündigt. Auf den letzten Tag der zweiten Kündigung wurde das Gesuch auf Tierhaltungsgemeinschaft eingereicht. Zwar bestand am Stichtag der Einreichung noch ein Betrieb, danach aber nicht mehr. Für eine Tierhaltungsgemeinschaft ist das Weiterbestehen eines Betriebes jedoch Grundvoraussetzung (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und e in Verbindung mit Art. 30 LBV). Der Betrieb von A.B. wurde somit aufgelöst, auch wenn am 2. Mai 2000 noch Tiere (11 Kühe und 1 Mastkalb) und eine kleine Landfläche (1.12 ha) vorhanden waren.

5. Die Voraussetzungen für eine Tierhaltungsgemeinschaft werden durch A.B. nicht erfüllt. Die Tierhaltungsgemeinschaft kann nicht anerkannt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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Schlagworte

landwirtschaft

kanton

tier

zuständigkeit

unternehmung

entscheid

landwirtschaftsbetrieb

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