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VVGE.2001.02.Nr.19 • VG OW VVGE.2001.02.Nr.19 KI-generiert

Shooting Range Granted Noise Reduction Relief Due to Disproportionate Burden

Geschäftsnummer VVGE.2001.02.Nr.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted relief from noise reduction requirements for a hunting shooting range, acknowledging that full compliance would impose disproportionate operational restrictions and costs. The court reasoned that while noise abatement at the source is mandated, exceptions are permitted when such measures are unreasonable or when overriding interests, including the public interest in hunting and maintaining healthy wildlife populations, are involved. In this specific case, technically feasible renovations were found to be either ineffective in reducing overall noise or would significantly impede the shooting range's operation, and the resulting noise levels, even with relief, were only marginally above permissible limits, making the exceptions justifiable.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 2001/02 Nr. 19, S. 56: Art. 17 USG; Art. 14 Abs. 1 LSV Für die Sanierung von Schiessanlagen werden Erleichterungen gewährt, wenn sie unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde. Dies ist im Fall der Jagds

Schlagwörter

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Lärmpegel Herabsetzung der Verfahrenskosten Entschädigung für Fluglärm persönliche Anhörung Jagdgesetzgebung Überwiegendes öffentliches Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 USG
Basis for granting exemptions from noise pollution remediation when remediation would cause disproportionate operational restrictions or costs, or when overriding interests oppose it.
Art. 14 Abs. 1 LSV
Basis for granting exemptions from noise pollution remediation when remediation would cause disproportionate operational restrictions or costs, or when overriding interests oppose it.
Art. 13 Abs. 1 Lä
Bei bestehenden ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 Lärmschutzverordnung vom 15.
Art. 16 USG
Dezember 1986, LSV; SR 814.41; Art. 16 USG).
Art. 14 LSV
5 und 17 USG, Art. 14 LSV).
Art. 5 Art.11
VVGE 2001/02 Nr. 19, S. 56:
Art. 16 Art.17
Dezember 1986, LSV; SR 814.41; Art. 16 USG).
Art. 13 Art.14
Bei bestehenden ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ib 466
Es stellt sich als erstes die Frage, ob alle technisch möglichen und wirtschaftlich tragbaren Sanierungsmassnahmen ergriffen worden sind (BGE 119 Ib 466 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 USG

Basis for granting exemptions from noise pollution remediation when remediation would cause disproportionate operational restrictions or costs, or when overriding interests oppose it.

Art. 14 Abs. 1 LSV

Basis for granting exemptions from noise pollution remediation when remediation would cause disproportionate operational restrictions or costs, or when overriding interests oppose it.

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VVGE 2001/02 Nr. 19, S. 56:

Art. 17 USG; Art. 14 Abs. 1 LSV

Für die Sanierung von Schiessanlagen werden Erleichterungen gewährt, wenn sie unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde. Dies ist im Fall der Jagdschiessanlage Alpnach der Fall.

Entscheid des Regierungsrates vom 12. März 2002 (Nr. 512).

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Bei bestehenden ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, LSV; SR 814.41; Art. 16 USG). Für die Sanierung werden Erleichterungen gewährt, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder wenn ein anderes überwiegendes Interesse - so auch das Interesse der Gesamtverteidigung - der Sanierung entgegensteht (Art. 14 Abs. 1 LSV, Art. 17 USG).

4. Es stellt sich als erstes die Frage, ob alle technisch möglichen und wirtschaftlich tragbaren Sanierungsmassnahmen ergriffen worden sind (BGE 119 Ib 466 f.). Wie die Vorinstanz begründet darlegte, kann die Jagdschiessanlage Alpnach mit verhältnismässigen baulichen Massnahmen nicht derart saniert werden, dass die Anforderungen der LSV, nämlich die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, überall erfüllt werden können. Die Planteam GHS AG erarbeitete für die Jagdanlage ein Sanierungskonzept als Grundlage für ein Erleichterungsgesuch der Gemeinde Alpnach. Daraus ergibt sich, dass Schallschutztunnels, welche nur für den Kugelstand möglich wären, die Jagdschützen erheblich behinderten. Ausserdem würde dadurch die Lärmbelastung nur bei einem Wohnhaus, das durch übermässigen Lärm betroffen ist, reduziert. Die Wirkung einer Lärmschutzwand entlang der Schussbahn bei der Kugelanlage ist nicht genau vorauszusagen, weil die Lärmimmissionen zu einem wesentlichen Teil von Waldreflexionen verursacht werden. Eine solche Wand müsste überdies rund 80 m lang und 6 m hoch sein. Um die Lärmbelastung durch den Hasenstand zu vermindern, käme nur eine Überdachung der Anlage in Frage, was aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgelehnt werden muss. Auf bauliche Massnahmen beim Tontaubenstand kann verzichtet werden, weil die Lärmimmissionen dieser Anlage nur unwesentlich zur Gesamtbelastung beitragen (Verfügung vom 7. Dezember 2001, Sachverhalt Ziff. 5).

5. a. Die Vollzugsbehörde gewährt im Einzelfall Erleichterungen, soweit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, zu denen auch die Anliegen der Gesamtverteidigung zählen, entgegenstehen (Art. 5 und 17 USG, Art. 14 LSV). Die in Art. 14 LSV enthaltene Aufzählung der "überwiegenden Interessen" ist nicht abschliessend. Die Vollzugsbehörde kann auch andere überwiegende Interessen nach pflichtgemässem Ermessen anerkennen (Erläuterungen zur Lärmschutz-Verordnung, Herausgeber BUWAL, März 1992, S. 27).

b. Es ist unbestritten, dass die Jagd im öffentlichen Interesse liegt. Gegenüber früher sind heute zum Teil sogar überhöhte Wildbestände zu verzeichnen, die Jagd schafft hier den nötigen Ausgleich (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 27. April 1983, in BBl 1983 II 1197, insbesondere 1199 und 1201). In seiner Botschaft vom 16. Oktober 1990 zur neuen kantonalen Jagdverordnung führte der Regierungsrat dazu Folgendes aus: "Die grundlegende Zielsetzung für die Revision der Jagdgesetzgebung ist im Zweckartikel des JSG vorgegeben: Die Wildbestände sind in ihrer Artenvielfalt in einem gesunden Verhältnis zum Lebensraum zu erhalten. ..." (S. 2). Es liegt somit im öffentlichen Interesse, dass die Jagd ausgeübt wird und die Jägerinnen und Jäger ihre Schiessfertigkeit trainieren. Somit können überwiegende Interessen bejaht und Erleichterungen für die Jagdschiessanlage Alpnach gestattet werden.

c. Das Lärmgutachten der Planteam GHS AG stellt fest, dass eine Sanierung der Jagdschiessanlage bis zum Einhalten der Immissionsgrenzwerte folgende Reduktionen der SHT zur Folge hätte:

Kugelstand Tontaubenstand Hasenstand

Vor Sanierung 27.5 SHT 27.5 SHT 23.0 SHT

Nach Sanierung 5.5 SHT 25.5 SHT 13.0 SHT

Das Gutachten (S.30) empfiehlt schliesslich folgende Reduktionen:

Kugelstand Tontaubenstand Hasenstand

Nach Sanierung 14.0 SHT 14.0 SHT 9.5 SHT

Das Planungs- und Umweltdepartement schloss sich dieser Empfehlung an.

Die verfügten Einschränkungen beim Tontauben- und Hasenstand gehen weiter als unbedingt erforderlich; sie garantieren, dass die IGW sogar unterschritten werden. Sie sind verhältnismässig und werden vom betroffenen Patent-Jäger-Verein Obwalden akzeptiert. Umstritten sind die verfügten 14.0 SHT beim Kugelstand. Das Planungs- und Umweltdepartement hält - gestützt auf das Gutachten - die an sich nötige Reduktion auf 5.5 SHT für unverhältnismässig und gestattete 14.0 SHT. Tatsächlich wäre eine Reduktion auf 5.5 SHT eine drastische Massnahme, welche den Betrieb der Jagdschiessanlage unverhältnismässig beeinträchtigen würde.

Wie im Beschluss betreffend Sanierungserleichterungen für die 300 m-Schiessanlage (Regierungsratsbeschluss vom 12. März 2002, Nr. 511, Erw. 6) ausgeführt, ist auch das Mass der Immissionsgrenzwert-Überschreitung sowie die Möglichkeit der Verlegung zu berücksichtigen. Die verfügten Erleichterungen haben zur Folge, dass bei zwei Wohnhäusern die Jagdschiessanlage eine Immissionsgrenzwert-Überschreitung von 1 bis 2 dBA bewirkt. Zusammen mit der 300 m-Schiessanlage resultiert noch eine Überschreitung von 3 dBA (Gutachten S. 47). Eine Schallpegel-Veränderung von 0 bis 2 dBA gilt als nicht wahrnehmbar, eine solche von 2 bis 5 dBA als gerade wahrnehmbar (Gutachten S. 26). Die in Frage stehenden Immissionsgrenzwert-Überschreitungen sind somit absolut tragbar.

Eine Auslagerung der Schiessenden auf andere Jagdschiessanlagen ist nicht möglich, da es sich hier um die einzige Anlage im Kanton handelt. Möglich wäre einzig die Auslagerung in Bezug auf die Disziplinen "Kugelstand" und "Hasenstand" in die künftige unterirdische Anlage in Lungern. Die Jagdschiessanlage bildet indessen eine betriebliche Einheit, die eine Auslagerung einzelner Disziplinen nicht als sinnvoll erscheinen lässt. Das Gros der Schützen und Schützinnen absolviert in einem Training zwei oder alle drei Disziplinen. Es wäre unzweckmässig, das Schiessen im "Kugelstand", das praktisch alle absolvieren, in Lungern zu organisieren und die beiden andern Disziplinen auf der Jagdschiessanlage in Alpnach abzuhalten. Die Ausbildung im Rahmen des Jagdlehrgangs verlangt eine zentrale Durchführung. Vor allem auch angesichts der äusserst geringen Immissionsgrenzwert-Überschreitungen war es vertretbar, eine Auslagerung hier nicht in Betracht zu ziehen, zumal sich die Verhältnisse dann noch einmal entscheidend verbessern werden, wenn die Schiessenden der 300 m-Schiessanlage Alpnach später allenfalls einer andern Schiessanlage zugewiesen werden können.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt es sich, über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gesondert zu befinden.

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1983/II/1197

Leitentscheide BGE

119-IB-463 S.466

VVGE

2001/02 Nr. 19