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VVGE.2001.02.Nr.18 • VG OW VVGE.2001.02.Nr.18 KI-generiert

Shooting Range Renovation and Permit Requirements

Geschäftsnummer VVGE.2001.02.Nr.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A decision regarding the renovation of a shooting range determined that such projects, involving both operational and structural measures, must generally undergo a coordinated building permit process. Furthermore, if a shooting range would still significantly exceed emission limit values even after renovation, no relief from these requirements can be granted. Regarding the municipality's obligation to provide shooting facilities, it is not compelled to maintain a facility within its own borders but can choose to renovate an existing one or join another, considering cost-benefit analyses.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 2001/02 Nr. 18, S. 53: a. Art. 11 USG; Art. 25a RPG Umfasst die Sanierung einer 300-m-Schiessanlage sowohl betriebliche wie bauliche Massnahmen, so hat die Beurteilung eines solchen Sanierungsvorhabens grundsätzlich in einem koordinie

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Renovationskosten Abbruchbewilligung Nutzungsplanrevision bauliche Änderung Genehmigung der Verordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 USG

Cited as the basis for limiting noise by source and for ordering necessary renovations for existing stationary facilities contributing significantly to exceeding emission limit values.

Art. 16 USG

Cited as the legal basis for the supervisory authority to order necessary renovations for existing stationary facilities that significantly contribute to exceeding emission limit values.

Art. 17 USG

Cited in relation to granting reliefs when renovation would cause disproportionate operational restrictions or costs, or when another overriding interest is present.

Art. 13 Abs. 1 Lärmschutzverordnung

Cited as the basis for the supervisory authority to order necessary renovations for existing stationary facilities that significantly contribute to exceeding emission limit values.

Art. 13 Abs. 2 LSV

Cited as the basis for renovations to be carried out as far as technically and operationally possible and economically viable.

Art. 14 Abs. 1 LSV

Cited in relation to granting reliefs when renovation would cause disproportionate operational restrictions or costs, or when another overriding interest is present.

Art. 17 Abs. 3 LSV

Cited as the deadline for renovation, which ended on March 31, 2002.

Art. 50 LSV

Cited as the deadline for renovation, which ended on March 31, 2002.

Art. 25a RPG

Cited as the framework within which the assessment of the renovation project, encompassing both operational and structural measures, should fundamentally take place.

Art. 133 MG

Cited to explain the municipalities' obligation to provide shooting facilities free of charge for military shooting exercises and shooting club activities.

Art. 9 SchAV

Cited as the provision that specifies that all useful facilities of 300-meter shooting ranges, including their maintenance and renewal, are at the municipality's expense, particularly the costs for the necessary noise protection measures.

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VVGE 2001/02 Nr. 18, S. 53:

a. Art. 11 USG; Art. 25a RPG

Umfasst die Sanierung einer 300-m-Schiessanlage sowohl betriebliche wie bauliche Massnahmen, so hat die Beurteilung eines solchen Sanierungsvorhabens grundsätzlich in einem koordinierten Baubewilligungsverfahren zu erfolgen (Erw. 3).

b. Art. 16 f. USG; Art. 14 LSV

Würden bei einer Schiessanlage auch nach Vornahme der Sanierung die massgeblichen Immissionsgrenzwerte massiv überschritten, können keine Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 17 USG gewährt werden (Erw. 4 und 5.1).

c. Art. 133 MG

Die Pflicht der Gemeinden, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen benötigten Schiessanlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, bedeutet nicht, dass jede Gemeinde verpflichtet wäre, auf ihrem eigenen Gemeindegebiet eine 300-m-Schiessanlage zu unterhalten. Vielmehr ist es der Gemeinde überlassen, ob sie ihre sanierungspflichtige Anlage durch entsprechende bauliche und betriebliche Massnahmen den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung anpassen oder ob sie sich einer anderen Anlage anschliessen will (Erw. 5.2).

Entscheid des Regierungsrates vom 29. Oktober 2002 (Nr. 212).

Aus den Erwägungen:

3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) wird Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Bei bestehenden ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]; Art. 16 USG). Die Sanierungsfrist beträgt maximal 15 Jahre und endete am 31. März 2002 (Art. 17 Abs. 3 und Art. 50 LSV).

Die Anlagen müssen grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 2 LSV).

Die Vollzugsbehörde gewährt indessen im Einzelfall Erleichterungen, soweit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder wenn ein anderes überwiegendes Interesse, zu denen die Anliegen der Gesamtverteidigung zählen, entgegen stehen (Art. 5 und 17 USG, Art. 14 Abs. 1 LSV; BGE 119 Ib 466 f.).

3.2 Die 300-m-Schiessanlage Rüdli genügt den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung nicht. Dies wird auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten, ersuchen sie den Regierungsrat doch ausdrücklich um Anordnung bestimmter Sanierungsmassnahmen unter gleichzeitiger Gewährung der erforderlichen Erleichterungen. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die Beurteilung der beantragten Sanierungsvariante 2, welche sowohl betriebliche wie auch bauliche Massnahmen umfasst, grundsätzlich in einem koordinierten Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) erfolgen müsste, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte. Die von den Beschwerdeführerinnen in Aussicht genommene Sanierung setzt nämlich nicht nur die Gewährung von Sanierungserleichterungen voraus, sondern benötigt insbesondere auch eine ordentliche Baubewilligung sowie eine raumplanerische Ausnahmebewilligung, da die Schiessanlage in der Landwirtschaftszone liegt. Die erforderliche umfassende Interessenabwägung ist im Grunde nur gewährleistet, wenn ein konkretes Sanierungsprojekt im Rahmen eines koordinierten Bewilligungsverfahrens beurteilt wird (grundsätzlich: BGE 117 Ib 20 ff.).

Im vorliegenden Fall wurde kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet und das Planungs- und Umweltdepartement hat allein über die Gewährung allfälliger Sanierungserleichterungen entschieden, und somit eine Art Teilentscheid getroffen. Dieses Vorgehen, gegen welches keiner der Verfahrensbeteiligten Einwendungen erhoben hat, ist nicht zu beanstanden, da einerseits die Lärmproblematik ganz klar im Vordergrund steht und anderseits die Möglichkeit einer allfälligen baulichen Sanierung sowie deren Umfang unmittelbar von der Gewährung von Sanierungserleichterungen abhängen. Im Übrigen wurde das Erleichterungsgesuch unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich aufgelegt (ABl 2002, 383), womit die Rechte allfällig Betroffener gewahrt wurden.

Nach dem Gesagten beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob die beantragten Sanierungserleichterungen durch die Vorinstanz zu Recht verweigert wurden.

4. Die von den Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz unterbreitete Sanierungsvariante 2 umfasst folgende Lärmschutzmassnahmen:

- Festlegung des maximalen Betriebes (im Durchschnitt von drei Jahren) auf 16.5 gewichtete Schiesshalbtage; Festlegung der Pegelkorrektur K = -17.6 dBA;

- Neuer Vorbau Schützenhaus;

- Einbau von 16 Schallschutztunnels;

- Erstellung einer Lärmschutzwand von 60 m Länge und 5 m Höhe links der Schussbahn;

- Freiwilliger Einbau von Schallschutzfenstern bei den Liegenschaften X und Y;

- Integration der Schützenvereine Ramersberg und Schwendi in den Betrieb der 300-m-Schiessanlage Rüdli.

5.1 Wie die Lärmprognose zeigt, könnte mit der Realisierung der Variante 2 nur bei einer Liegenschaft die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes erreicht werden; bei den zwei anderen Wohnhäusern würde der Grenzwert weiterhin um 16 bzw. 23 dBA und der Alarmwert um 6 bzw. 13 dBA überschritten. Angesichts des Umstandes, dass auch nach der Realisierung dieser Variante der massgebliche IGW bei den zwei Wohnhäusern X und Y nach wie vor massiv überschritten würde, erweist sich diese Sanierungsvariante mit Blick auf die in Erwägung 3.1 dargelegten Vorgaben des Umweltrechts als völlig ungenügend. Die Realisierung der Variante 2 brächte keine dauerhafte Sanierung, welche die Aufrechterhaltung des Schiessbetriebes erlauben würde. Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit der 300-m-Schiessanlage Alpnach, für welche das Planungs- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 7. Dezember 2001 Sanierungserleichterungen, befristet bis 31. März 2005 gewährte (vom Regierungsrat mit Beschluss vom 12. März 2002 [Nr. 511] im Wesentlichen bestätigt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängig). Dort würde die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach Realisierung der angeordneten Sanierungsmassnahmen noch maximal 5 dBA betragen, was beträchtlich weniger ist als bei der 300-m-Schiessanlage Sarnen. Es ergibt sich somit, dass das Planungs- und Umweltdepartement die ihm unterbreitete Sanierungsvariante 2 zu Recht als ungenügend abgelehnt hat. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet, liegt offensichtlich nicht vor.

Unter dem Aspekt des technisch und betrieblich Machbaren müsste die Schiessanlage Rüdli mindestens im Umfang der Variante 3, welche allerdings von den Beschwerdeführerinnen nicht beantragt wird, saniert werden. Diese sieht neben den Massnahmen gemäss Variante 2 (aber ohne den Einbau von Schallschutzfenstern) zusätzlich auch auf der rechten Seite der Schussbahn eine Lärmschutzwand vor. Diese würde insgesamt 100 m lang und auf den ersten 40 m eine Höhe von 9 m, auf den restlichen 60 m noch eine Höhe von 6 m aufweisen. Die Kosten dieser Schallschutzmassnahmen würden geschätzte Fr. 570 000.-- betragen. Mit dieser Variante könnten die Immissionsgrenzwerte auch bei den Wohnhäusern X und Y (gerade) eingehalten werden (Sanierungskonzept Planteam GHS vom 12. Februar 2002, Anhang 1.3). Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen braucht diese Variante indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter geprüft zu werden.

5.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung von Sanierungserleichterungen erfolgte einzig in Bezug auf die Variante 1 (maximal 16.5 SHT pro Jahr; Pegelkorrektur K = -17.6 dBA; Einbau von 16 Schallschutztunnels; Einbau von Schallschutzfenstern bei den Wohnhäusern X, Y und Z; Integration der Schützenvereine Ramersberg und Schwendi in den Betrieb der Schiessanlage Rüdli) und 2. Die Vorinstanz hatte sich dementsprechend auch nur mit den Varianten 1 und 2 und den dafür erforderlichen Sanierungserleichterungen zu befassen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann der derart begrenzte Streitgegenstand nicht weiter gefasst werden, was die Beschwerdeführerinnen zu Recht auch nicht tun. Dem Regierungsrat ist es somit bereits aus formellen Gründen verwehrt, eine Prüfung der Variante 3 (oder gar der Variante 4) vorzunehmen.

In materieller Hinsicht ist von entscheidender Bedeutung, dass der Einwohnergemeinderat Sarnen bereits mehrfach und in aller Deutlichkeit, so auch im vorliegenden Verfahren, darauf hingewiesen hat, dass für ihn eine Sanierung der Schiessanlage nicht mehr in Frage kommt. Zwar haben die Gemeinden gemäss Art. 133 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) dafür zu sorgen, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Entsprechend fallen sämtliche zweckdienlichen Einrichtungen von 300-m-Schiessanlagen und deren Unterhalt sowie Erneuerung zu Lasten der Gemeinde, insbesondere auch die Kosten für die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen (Art. 9 der Schiessanlagen-Verordnung vom 27. März 1991 [SchAV; SR 510.512]). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Gemeinde verpflichtet wäre, auf ihrem eigenen Gemeindegebiet eine 300-m-Schiessanlage zu unterhalten, zumal regionale Gemeinschaftsanlagen gefördert werden sollen (Art. 3 SchAV). Vielmehr ist es der Gemeinde überlassen, ob sie ihre sanierungspflichtige Schiessanlage durch entsprechende bauliche und betriebliche Massnahmen den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung anpassen oder ob sie sich einer anderen Anlage anschliessen will. Dass die Gemeindebehörden bei ihren Überlegungen auch eine Kosten-Nutzenanalyse vorzunehmen haben, versteht sich von selbst.

Aus den erwähnten Gründen und mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage ist es dem Regierungsrat im vorliegenden Fall denn auch verwehrt, die Art der Sanierung für die Schiessanlage Rüdli hoheitlich festzulegen und den Einwohnergemeinderat dazu zu verhalten, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern ein entsprechendes Kreditbegehren zu unterbreiten.

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