Extraordinary Income Taxability of Bonuses and Overtime Pay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether overtime pay, holiday pay, and a performance bonus constituted "extraordinary income" subject to a special tax rate for 1999 and 2000. The court found that while the law allows for special taxation of extraordinary income, compensation for overtime and unused holidays are generally considered ordinary income from employment unless they are truly exceptional and significantly above average. The court determined that the overtime payments in this case were a small percentage of the net salary and thus ordinary income. The holiday pay, while higher, was also not considered extraordinary enough for the special tax. However, the performance bonus, being a one-time payment significantly above average, was deemed extraordinary and subject to the special tax. Consequently, the special tax assessments were amended to include only the bonus.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 2001/02 Nr. 14, S. 43: Art. 306 Abs. 3 StG Sondersteuer auf ausserordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 12. Dezember 2001. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 306 Abs. 3 des Steuerges
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KI-generiertUsed to determine the tax rate for extraordinary income and to specify deductible expenses.
Cited to classify overtime and holiday pay as ordinary income from self-employment.
Mentioned as deductible expenses related to extraordinary income under the special tax.
Cited as the legal basis for the tax commission to examine the nature of income despite the parties not explicitly requesting it.
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VVGE 2001/02 Nr. 14, S. 43:
Art. 306 Abs. 3 StG
Sondersteuer auf ausserordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000.
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 12. Dezember 2001.
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 306 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994, in der Fassung vom 25. Juni 1999 (StG; GDB 641.4), unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt wurden, für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Als ausserordentliche Einkünfte gelten gemäss Art. 306 Abs. 4 StG insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in sinngemässer Anwendung von Art. 298 Abs. 3 StG, ausserordentliche Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Als ausserordentlich gelten Einkünfte, Einkommenseinbussen und Aufwendungen, wenn es sich, auf eine längere Zeitspanne betrachtet, um einmalige Faktoren handelt (VVGE 1985 und 1986, Nr. 55). Indem der Gesetzgeber in Art. 306 Abs. 4 StG ausserordentliche Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausdrücklich nicht erwähnte, hat er zum Ausdruck gebracht, dass auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Regel keine ausserordentlichen Einkünfte erzielt werden. Da es vorliegend um ausserordentliche Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit geht, kann die Steuerrekurskommission trotz fehlendem Antrag der Parteien gestützt auf Art. 220 Abs. 1 StG vorweg die Frage prüfen, ob es sich bei der Überzeitund Ferienentschädigung sowie der Leistungsprämie um ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 306 StG handelte.
3. Vergütungen für Überzeit, nicht bezogene Ferien und Sonderleistungen sind in der Praxis recht häufig und stellen gemäss Art. 19 Abs. 1 StG ordentliches Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Sie stellen nur dann ausserordentliches Einkommen dar, wenn sie - wie die kantonale Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2001 festgehalten hat - erstmalig und deutlich überdurchschnittlich sind. Dabei ist insbesondere bei Überzeitund Ferienvergütungen Zurückhaltung angebracht. Diese gehören zum ordentlichen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und dürfen keiner Sondersteuer gemäss Art. 306 StG unterstellt werden, wenn sie nur wenige Lohnprozente betragen. Auch dürfen bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um deutlich überdurchschnittliche Einkünfte gehandelt hat, verschiedene Vergütungen in der Regel nicht zusammengerechnet werden. Etwas weniger Zurückhaltung ist bei anderen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere bei einmaligen Bonuszahlungen angebracht, soweit diese deutlich überdurchschnittlich ausgefallen sind. Vorliegend zeigen die Lohnausweise, dass die Rekurrentin 1997 einen Nettolohn von Fr. 63 077.--, 1998 von Fr. 64 774.--, 1999 von Fr. 66 359.-- und 2000 von Fr. 77 889.-- bezogen hat. Im Nettolohn 1999 waren Fr. 2 476.10 an Überzeitvergütung und im Nettolohn 2000 Fr. 1 238.15 an Überzeitvergütung, Fr. 7 078.80 an Ferienvergütung und eine Leistungsprämie von Fr. 3 500.-- enthalten. Ohne diese Vergütungen hätte sich der Nettolohn II in den Jahren 1999 und 2000 gegenüber den Vorjahren praktisch nicht verändert. Die Überzeitvergütungen fielen mit knapp 4 % (1999), respektive weniger als 2 % (2000) vergleichsweise bescheiden aus und lagen eindeutig unter der Grenze einer deutlich überdurchschnittlichen Vergütung. Sie sind nicht als ausserordentlich zu qualifizieren und unterstehen nicht der Sondersteuer gemäss Art. 306 StG. Dasselbe gilt für die Ferienvergütung, welche mit ungefähr 11 % des Nettolohnes (ohne Vergütungen) ebenfalls noch nicht als ausserordentlich einzustufen und nicht als Auszahlung in ungewöhnlicher Höhe zu erfassen ist. Demgegenüber handelt es sich bei der erstmaligen Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 3 500.-- um eine einmalige Vergütung, welche mit mehr als 5 Prozent des Nettolohnes (ohne Vergütungen) überdurchschnittlich ausgefallen ist und zu Recht der Sondersteuer gemäss Art. 306 StG unterworfen wurde.
4. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz können auch bei der Sondersteuer gemäss Art. 306 StG die Aufwendungen, welche mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, abgezogen werden. Dies gilt insbesondere für den Fahrkostenund den Verpflegungsabzug gemäss Art. 28 StG. Kein Abzug ist lediglich für die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 StG und die Sozialabzüge nach Art. 37 StG möglich (Art. 306 Abs. 3 StG). Nachdem es sich vorliegend bei den Überzeitvergütungen und der Ferienauszahlung der Jahre 1999 und 2000 um ordentliche Einkünfte handelt, kann die Rekurrentin im Rahmen der Sondersteuerveranlagung keine entsprechenden Abzüge beanspruchen. In Bezug auf die Leistungsprämie können ohnehin keine Fahrund Verpflegungskosten geltend gemacht werden. Der Rekurs müsste in diesem Punkt abgewiesen werden. Die Veranlagungen und die Einspracheentscheide betreffend die Sondersteuern 1999 und 2000 werden aufgehoben. Für das Jahr 1999 ist keine Sondersteuer zu erheben. Die der Sondersteuer 2000 unterliegenden Einkünfte werden auf Fr. 3 500.-- reduziert.
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