Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VVGE.1985.86.Nr.4 • VG OW VVGE.1985.86.Nr.4 KI-generiert

Challengeability of Internal Administrative Instructions with External Effects

Geschäftsnummer VVGE.1985.86.Nr.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An administrative instruction issued by a supervisory authority, which is internal in nature and does not create objective law, can be appealed if the authority issues a formal decision based on that instruction and the instruction directly or indirectly affects the legal status of a private individual. The court reasoned that while such instructions are generally for internal use, they can acquire external effect, and individuals should be able to rely on them for equal treatment and good faith. Crucially, when a formal decision is made based on such an instruction, that decision is then challengeable within the administrative appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1985/86 Nr. 4, S. 5: Art. 76 Ziff. 5 KV. Weisungen einer Aufsichtsbehörde können angefochten werden, wenn die Behörde gestützt darauf eine Verfügung erlässt. Entscheid des Regierungsrates vom 6. Mai 1986 (Nr. 31). Aus den Erwägungen:

Schlagwörter

KI-generiert
Verwaltungsbehörde Treu und Glauben Innerdienstliche Richtlinien Aufsichtsbefugnisse und -aufgaben Eingriffsverwaltung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 76 Ziff. 5 KV

Cited as the legal basis for the appeal of directives issued by a supervisory authority when such directives lead to a formal decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Neue SucheOriginalVII-004.htm

VVGE 1985/86 Nr. 4, S. 5:

Art. 76 Ziff. 5 KV.

Weisungen einer Aufsichtsbehörde können angefochten werden, wenn die Behörde gestützt darauf eine Verfügung erlässt.

Entscheid des Regierungsrates vom 6. Mai 1986 (Nr. 31).

Aus den Erwägungen:

2. Im Bund und in den meisten Kantonen gilt das Legalitätsprinzip als ein ungeschriebener Verfassungsrechtssatz. Er wird abgeleitet aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Rechtsgleichheitsprinzip (Art. 4 BV). Sinn und Zweck des Legalitätsprinzips ist es, dafür zu sorgen, dass die Verwaltungsbehörden nicht unbeschränkte Freiheit haben, sondern an generelle Normen gebunden sind. Die Verwaltung darf nicht gegen klare Rechtsvorschriften verstossen. Dies gilt insbesondere für formelle Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren wie auch für materielle Vorschriften über das Verhalten von Behörden, Rechtsansprüche der einzelnen, Freiheitsbereiche und gesellschaftliche Wertvorstellungen, zum Beispiel Rechtsstaatlichkeit, Treu und Glauben und Verhältnismässigkeit.

Dem Regierungsratsbeschluss vom 4. Oktober 1962, der seinerzeit als "Weisung" an alle Grundbuchämter des Kantons zugestellt wurde, kommt rechtlich die Bedeutung einer "verwaltungsinternen Dienstanweisung" zu und schafft als solche kein objektives Recht (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Bd. I, S. 53/B.I.). Diese allgemeinen Dienstanweisungen, die vielfach als "Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden, sind Weisungen, welche die vorgesetzten Instanzen aufgrund der verfassungsrechtlichen Vollzugskompetenz der Exekutive an ihre Untergebenen über die Art und Weise, wie Zuständigkeiten der Verwaltung auszufüllen sind, erlassen (BGE 104 Ia 164).

Derartige Weisungen haben generell-abstrakten Charakter, richten sich aber nur an die internen Instanzen. Da durch diese Dienstanweisungen faktisch jedoch oft eine Aussenwirkung entsteht, hat das Bundesgericht in BGE 98 Ia 511 entschieden, dass, "sofern die darin enthaltenen Regeln nicht nur aus internen Weisungen an Beamte und Angestellte bestehen, sondern darüber hinaus die Rechtsstellung des Privaten direkt oder indirekt näher umschreiben und ihn auf diese Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen berühren", auch solche Verwaltungsverordnungen mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können (BGE 98 Ia 511).

Hat der Bürger von einer Dienstanweisung Kenntnis, gebieten Gleichbehandlung sowie gegebenenfalls Treu und Glauben, dass er sich darauf berufen kann (BGE 86 I 312). Erlässt aber die Behörde aufgrund einer solchen Weisung im Rahmen der Ermessungsausübung eine Verfügung, kann der Betroffene diese Verfügung anfechten. Dieses Ermessen kann im Rahmen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens gerügt werden (vgl. Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S. 133, RZ 62).

de| fr

it Schlagworte weisung behörde verwaltungsverordnung zuständigkeit rahm kanton treu und glauben entscheid verwaltungsbehörde staatsorganisation und verwaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Leitentscheide BGE 104-IA-161 S.164 86-I-312 98-IA-508 S.511 VVGE 1985/86 Nr. 4