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VVGE.1985.86.Nr.3 • VG OW VVGE.1985.86.Nr.3 KI-generiert

Interlocutory Appeal for Internal Expert Opinions Denied Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer VVGE.1985.86.Nr.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An intermediate decision by a department can only be appealed if its non-appealability would result in an irreparable disadvantage to the affected party; this is not the case with a potentially unpromising evidence-taking procedure. The court reasoned that such intermediate decisions are generally to be appealed with the final decision, and only exceptional circumstances, such as irreparable harm, justify an immediate appeal. In this specific case, the plaintiff did not claim irreparable harm from the department's decision to seek internal expert opinions, and the court found no reason to believe these internal experts would not provide competent answers.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1985/86 Nr. 3, S. 4: Art. 76 Ziff. 5 KV. Ein Zwischenentscheid eines Departementes kann nur dann angefochten werden, wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden wäre. Dies ist

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Sachverständigengutachten nicht wiedergutzumachender Nachteil Beweisführung ausserordentliche Umstände begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Ziff. 5 KV

This provision is cited as the basis for the decision regarding the appealability of an interim decision, implying it governs when such decisions can be challenged, particularly in relation to unrecoverable disadvantages.

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VVGE 1985/86 Nr. 3, S. 4:

Art. 76 Ziff. 5 KV.

Ein Zwischenentscheid eines Departementes kann nur dann angefochten werden, wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden wäre. Dies ist bei einer allenfalls wenig erfolgversprechenden Beweisabnahme nicht der Fall.

Entscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 1986 (Nr. 148).

Aus den Erwägungen:

3. Vorerst stellt sich die Frage, ob ein Zwischenentscheid eines Departementes überhaupt angefochten werden kann. Das Baugesetz enthält darüber keine Bestimmungen. Besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren existieren nicht. Der Erlass von Beweisverfügungen ist nirgends positiv geregelt, was aber nicht bedeutet, dass der Erlass solcher Verfügungen ausgeschlossen ist. Grundsätzlich sind solche Zwischenverfügungen aber mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid anzufechten. Nur ausnahmsweise ist die selbständige Anfechtung gerechtfertigt, nämlich dann, wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden wäre (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 141; VVGE 1978 bis 1980, Nr. 29). Ob eine Beweisverfügung eines Departementes anfechtbar ist, beurteilt sich also danach, ob sie Nachteile bewirken kann, die sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lassen.

4. Im vorliegenden Fall beabsichtigt das Justizdepartement, dem Tiefbauamt verschiedene Sachfragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Nachteil, der sich später nicht mehr beheben liesse. Die Beschwerdeführerin behauptet dies auch gar nicht. Sie befürchtet, dass das Tiefbauamt keine neuen Aspekte einbringen kann. Es mag sein, dass sich auch nach der Beantwortung der Fragen durch das Tiefbauamt eine Expertise durch eine aussenstehende Stelle aufdrängt. Es ist aber durchaus gerechtfertigt, die sich stellenden Fragen zuerst durch die verwaltungsinternen Ämter beantworten zu lassen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das Tiefbauamt die gestellten Fragen nicht sachkundig beantworten kann. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

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Schlagworte

frage

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zwischenentscheid

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VVGE

1985/86 Nr. 3

1978/80 Nr. 29