Lottery Funds Use Not Subject to Financial Referendum
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that decisions regarding the use of lottery funds do not constitute expenditures subject to financial referendum. Lottery proceeds are considered special assets, not part of the canton's general financial assets, and must be used according to the fund's designated purpose. While the executive council decides on the allocation, the legislative council must approve the budget.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1985/86 Nr. 2, S. 3: Art. 71 und Art. 76 Ziff. 8 KV. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Lotteriefonds stellt keine Ausgabe im Sinne des Finanzreferendums dar, da die Lotterieerträgnisse nicht in das Finanzvermögen fallen, so
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KI-generiertThese provisions are cited in the introductory part of the decision concerning the competency for decision-making regarding the lottery fund, which relates to the core issue of whether an expenditure is subject to a financial referendum.
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Neue SucheOriginalVII-002.htm
VVGE 1985/86 Nr. 2, S. 3:
Art. 71 und Art. 76 Ziff. 8 KV.
Die Beschlussfassung über die Verwendung des Lotteriefonds stellt keine Ausgabe im Sinne des Finanzreferendums dar, da die Lotterieerträgnisse nicht in das Finanzvermögen fallen, sondern als Sondervermögen zu behandeln und entsprechend der Zweckbestimmung des Fonds zu verwenden sind.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. November 1985 (Nr. 731).
Aus den Erwägungen:
5. Der Kantonsbeitrag kann dem Lotteriefonds entnommen werden. Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 28. März 1944 über die Verwendung des Lotteriefonds (LB VIII, 26) fällt die Verfügung über Mittel des Lotteriefonds in die Kompetenz des Regierungsrates. Er hat dem Kantonsrat allerdings im Budget über die definitive Beschlussfassung Antrag zu stellen. Der Kantonsrat hat das Budget zu genehmigen (Art. 70 Ziff. 4 KV). Die Beschlussfassung über die Verwendung des Lotteriefonds stellt keine Ausgabe im Sinne des Finanzreferendums dar, da die Lotterieerträgnisse gemäss Bundesrecht nicht in das Finanzvermögen des Kantons fallen, sondern als Sondervermögen zu behandeln und entsprechend der Zweckbestimmung des Fonds zu verwenden sind (ZBl 1985, 334). Es ist zu beachten, dass der Lotteriefonds auf einer Höhe von Fr. 50'000.-- erhalten bleibt (LB XII, 99). Die Beiträge aus dem Lotteriefonds dürfen für die Ermittlung des referendumsrechtlich massgebenden Betrages vom Bruttokredit in Abzug gebracht werden (ZBl 1985, 341 f.).
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it Schlagworte finanzreferendum finanzvermögen kv regierungsrat budget entscheid berechnung ausgabe(geld) VVGE 1985/86 Nr. 2