Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VVGE.1981.82.Nr.8 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.8 KI-generiert

Civil Defense Shelter Fee Obligation Upheld

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner refused to pay a substitute fee for not building a mandatory civil defense shelter, arguing he received no direct benefit as the nearest public shelter was kilometers away. The court upheld the fee, explaining that the substitute payment is a financial alternative to building a shelter, intended to ensure equitable contribution to civil defense. The fee fulfills a general obligation and does not entitle the payer to a specific public shelter built near their property; instead, these funds can be used for various civil defense purposes, including shelters in other locations or for emergency facilities.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 8, S. 15: Art. 7 BMV. Der Ersatzbeitrag für nicht zu erstellende Pflichtschutzplätze muss nicht dafür verwendet werden, in der Nähe des Zahlungspflichtigen öffentliche Schutzräume zu bauen. Entscheid des Regierungsrates vo

Schlagwörter

KI-generiert
Schutzbautenersatzabgabe Zahlungspflicht notwendige Verteidigung Immobilienbesitz Unterbringungspflicht Erfolgshonorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 7 BMV

The provision establishes the obligation of municipalities to build public shelters, and the court clarified that this does not imply an obligation to build them near the contributor of the substitute fee.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Neue SucheOriginalV-008.htm

VVGE 1981/82 Nr. 8, S. 15:

Art. 7 BMV.

Der Ersatzbeitrag für nicht zu erstellende Pflichtschutzplätze muss nicht dafür verwendet werden, in der Nähe des Zahlungspflichtigen öffentliche Schutzräume zu bauen.

Entscheid des Regierungsrates vom 10. März 1981 (Nr. 1240).

Sachverhalt:

Weil die nächste noch erstellbare öffentliche Zivilschutzanlage einige Kilometer von seinem Wohnhaus entfernt ist, weigert sich ein Bauherr, den Ersatzbeitrag zu leisten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen den Ersatzbeitrag sondern dagegen, dass er keine Gegenleistung für diese Zahlung erhält. Sein Anliegen ist verständlich. Er verkennt aber den rechtlichen Charakter des Ersatzbeitrags. Eigentlich müsste nämlich jeder Hauseigentümer einen Schutzraum bauen. Weil dies jedoch in besonderen Fällen nicht zumutbar oder nicht notwendig ist, wird die Erstellungspflicht durch eine Geldleistungspflicht ersetzt. Es würde aber zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn nur die zumutbare Baupflicht erfüllt werden müsste, die andern Hauseigentümer aber ohne weitere Folgen von dieser Pflicht befreit würden. Die Zahlungspflicht entspricht dem Gebot der ausgleichenden Gerechtigkeit. Sie hilft daneben auch dem Gemeinwesen, Sammelschutzräume zu errichten, ohne dass damit aber eine Gegenleistung an den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Art. 7 Abs. 1 BMV verpflichtet die Gemeinden lediglich, öffentliche Schutzräume zu erstellen. Keinesfalls wird die Gemeinde aber verpflichtet, in der Nähe des Zahlungspflichtigen öffentliche Schutzräume zu bauen. Der Streubauweise unseres Landes wegen wäre ein solcher Bau oft unsinnig und bisweilen die Gemeinde gar nicht in der Lage, ihn zu erstellen. Die Gemeinde hat also beim Bau der öffentlichen Schutzräume nicht auf jene Rücksicht zu nehmen, die Ersatzbeiträge geleistet haben. Im Gegenteil, wenn keine öffentlichen Schutzräume mehr zu erstellen sind, können die Ersatzbeiträge zur Erstellung von Anlagen der örtlichen Schutzorganisationen oder von Notspitälern oder sogar zur Ausrichtung von ausserordentlichen Beiträgen für öffentliche Zivilschutzbauten in finanziell schwachen Gemeinden verwendet werden.

de|

fr

it

Schlagworte

gemeinde

zumutbarkeit

gegenleistung

regierungsrat

weiler

schutzraum

Mehr Deskriptoren anzeigen

Normen Bund

BMV:

Art.7

VVGE

1981/82 Nr. 8