Cantonal/Communal Law Governs Social Welfare Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the entitlement and scope of social welfare benefits are governed by cantonal and communal law, not federal law, with federal law establishing the responsible authority for support. The plaintiff sought damages for the failure to provide financial assistance, arguing a breach of the constitutional duty of the canton and communes to promote welfare and security. However, the court left open whether this constitutional provision creates an immediately actionable claim, as the specific duties and responsibilities for social welfare were regulated by legislation, which needed to be examined first to determine the basis for the plaintiff's claim.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 75, S. 147: Art. 2 und Art. 3 Armengesetz vom 26. Weinmonat 1851; Art. 32 Abs. 1 KV. a) Anspruchsvoraussetzungen sowie Art und Umfang von Fürsorgeleistungen bestimmen sich nach kantonalem bzw. kommunalem Recht (Erwägung 1)
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KI-generiertThe court discusses whether this provision grants a directly enforceable subjective claim for welfare services.
The court cites this provision to establish its jurisdiction to hear public-law disputes of a financial nature between private individuals and municipalities.
Volltext
Neue SucheOriginalV-075.htm
VVGE 1981/82 Nr. 75, S. 147:
Art. 2 und Art. 3 Armengesetz vom 26. Weinmonat 1851; Art. 32 Abs. 1 KV.
a) Anspruchsvoraussetzungen sowie Art und Umfang von Fürsorgeleistungen bestimmen sich nach kantonalem bzw. kommunalem Recht (Erwägung 1).
b) Besteht ein klagbarer Anspruch auf Fürsorgeleistungen? (Erwägung 2).
c) Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Hilfebedürftigkeit (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 1981.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen (LB XVI, 230) zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1) ist für die Unterstützung Bedürftiger bei Bürgern anderer Kantone die Einwohnergemeinde des Wohnsitzes zuständig. Der Kläger ist Bürger von Neuenhof, Aargau. Zum fraglichen Zeitpunkt hatte er unbestrittenermassen Wohnsitz in Giswil. Für die Unterstützung des Klägers und seiner Familie war demnach bis zum Wegzug die Einwohnergemeinde Giswil zuständig. Art. 48 BV und das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger enthalten an die Kantone gerichtete Zuständigkeitsvorschriften: Sie sagen dem Bedürftigen, welches die zuständige Fürsorgebehörde ist. Im übrigen bleibt aber das Fürsorgewesen Sache der kantonalen Gesetzgebung. Namentlich bestimmen sich Anspruchsvoraussetzungen sowie Art und Umfang der Fürsorgeleistungen nach kantonalem bzw. kommunalem Recht (Art. 2 Abs. 2 BG; vgl. auch Botschaft in BBl 1976 III, 1200).
2. a) Gemäss Art. 62 Abs. 1 GOG beurteilt das Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur unter anderem zwischen Privaten und Gemeinden (Bst. d). Mit seiner Klage verlangt B. nicht eine direkte Fürsorgeleistung sondern Schadenersatz wegen Unterlassung wirtschaftlicher Hilfeleistung. Ein Anspruch aus Haftung wegen Unterlassung setzt die Verpflichtung der Beklagten auf Leistung wirtschaftlicher Hilfe sowie einen subjektiven Anspruch des Klägers auf diese Leistung voraus.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 KV fördern Kantone und Gemeinden die Wohlfahrt und Sicherheit des Volkes. Es erscheint fraglich, ob dieser Bestimmung lediglich programmatische Bedeutung zukommt (Protokoll des Verfassungsrates 1978/68, VR Nigg) oder ob sie nicht vielmehr einen unmittelbar klagbaren subjektiven Anspruch auf Fürsorgeleistung des Gemeinwesens beinhaltet. Doch kann dies hier offen bleiben, werden doch Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüglich des Fürsorgewesens durch Gesetz geregelt und gilt es zunächst, die sich stellenden Fragen aufgrund der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie deren verfassungsmässigen Auslegung zu lösen.
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1981/82 Nr. 75