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VVGE.1981.82.Nr.74 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.74 KI-generiert

Landowner Initiative for Land Readjustment Rejected; Municipal Council Designated Authority

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a situation where a landowner sought to initiate a land readjustment for building purposes due to unfavorable parcel configurations, but the majority of landowners opposed it, the court determined that the responsibility for initiating such a project, in the absence of specific cantonal designation, falls to the local municipal council according to the building law. The court reasoned that while the cantons had a deadline to designate competent authorities for land readjustment under the relevant law, this had not occurred, thus necessitating recourse to existing cantonal building regulations for determining jurisdiction, and that the municipal council is generally responsible for the appropriate development of building areas.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 74, S. 145: Art. 8 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 2 WEG. Die Zuständigkeit für den Beschluss einer Baulandumlegung nach dem WEG bestimmt sich in Ermangelung einer Bezeichnung durch den Kanton nach der in Art. 19 BauG niedergelegt

Schlagwörter

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Gemeindeland Bodenrecht Bauordnung Umzonung kommunale Gebietskörperschaft Änderung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 2 WEG
Cited in relation to the deadline for cantons to designate competent authorities for land readjustment.
Art. 19 BauG
Die Zuständigkeit für den Beschluss einer Baulandumlegung nach dem WEG bestimmt sich in Ermangelung einer Bezeichnung durch den Kanton nach der in Art. 19 BauG niedergelegten Ordnung.
Art. 8 Abs. 1 WEG
Cited as the basis for initiating land readjustment (Baulandumlegung).
Art. 8 WEG
Doch verfügt der Kanton Obwalden noch über keine kantonalen Ausführungserlasse zum WEG, namentlich fehlt eine ausdrückliche Bezeichnung der zur Anordnung der Baulandumlegung nach Art. 8 WEG zuständigen Behörde.
Art. 8 Abs. 2 WEG
Art. 8 Abs. 2 WEG sieht denn ausdrücklich vor, dass die Kantone diese Befugnis den Gemeinden erteilen können.
Art. 19 Abs. 2 BauG
b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 BauG kann der Regierungsrat "für Kantonsstrassen" Baulandumlegungen beschliessen.
Art. 40 BauR
2 BauG in Verbindung mit Art. 40 BauR).
Art. 7 Art.8
Da der Regierungsrat es aber unterlassen hatte, rechtzeitig Ausführungsbestimmungen zum WEG zu erlassen und die für die Anordnung der Baulandumlegung nach den Art. 7 ff.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 376
die Umlegung von sich aus anordnen, ohne dass die Mehrheit der Grundeigentümer damit einverstanden ist, zumal es ja grundsätzlich Sache der Gemeinde ist, ihr Baugebiet angemessen zu erschliessen (BGE 96 I 376).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 WEG

Cited as the basis for initiating land readjustment (Baulandumlegung).

Art. 66 Abs. 2 WEG

Cited in relation to the deadline for cantons to designate competent authorities for land readjustment.

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VVGE 1981/82 Nr. 74, S. 145:

Art. 8 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 2 WEG.

Die Zuständigkeit für den Beschluss einer Baulandumlegung nach dem WEG bestimmt sich in Ermangelung einer Bezeichnung durch den Kanton nach der in Art. 19 BauG niedergelegten Ordnung.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. April 1981

Aus den Erwägungen:

Da die Mehrheit der in Frage kommenden Grundeigentümer der Absicht von B., eine Baulandumlegung herbeizuführen, opponierte, stellte er an den Regierungsrat das Gesuch, eine Baulandumlegung gestützt auf das WEG von Amtes wegen einzuleiten.

4. a) Unter dem Titel "Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau" will das WEG erreichen, dass die für den Wohnungsbau geeigneten und nach der Planung ausgeschiedenen Gebiete auch dann erschlossen werden können, wenn ungünstige Parzellenverhältnisse die zweckmässige Erschliessung und Überbauung erschweren (Botschaft, a.a.O. 697; L. Schürmann, Bau- und Planungsrecht, Bern 1981 80 f.). Die Baulandumlegung (Erschliessungs- und Neuordnungsumlegung) wird auf Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden oder durch Beschluss der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der mehr als die Hälfte des betroffenen Gebietes gehört, eingeleitet (Art. 8 Abs. 1 WEG). Im Gegensatz zum kantonalen Baurecht (vgl. VVGE 1976/77 Nr. 53 E. 2) ermöglicht das WEG auch die Umlegung überbauter Grundstücke.

Den Kantonen wurde zur Bezeichnung der zuständigen Behörden eine Frist von drei Jahren gesetzt (Art. 66 Abs. 2 WEG; Botschaft 698). Doch verfügt der Kanton Obwalden noch über keine kantonalen Ausführungserlasse zum WEG, namentlich fehlt eine ausdrückliche Bezeichnung der zur Anordnung der Baulandumlegung nach Art. 8 WEG zuständigen Behörde. Im angefochtenen Beschluss verweist der Regierungsrat indessen darauf, dass das kantonale Baugesetz in Art. 19 sowie das Baureglement der Dorfschaftsgemeinde in Art. 6 die Baulandumlegung regeln und dass die Zuständigkeiten "kaum anders festgelegt worden wären". Daraus geht jedenfalls hervor, dass der Regierungsrat die Befugnis zur behördlichen Anordnung von Landumlegungen nicht beansprucht. Art. 8 Abs. 2 WEG sieht denn ausdrücklich vor, dass die Kantone diese Befugnis den Gemeinden erteilen können. Unter den gegebenen Umständen und insbesondere in Ermangelung von kantonalen Ausführungsbestimmungen zum WEG ist daher von den im Baugesetz zur Baulandumlegung festgelegten Zuständigkeiten auszugehen.

b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 BauG kann der Regierungsrat "für Kantonsstrassen" Baulandumlegungen beschliessen. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ausführt, stand eine solche hier nie zur Diskussion. Hingegen verlangte B. die Baulandumlegung wegen ungünstig gruppierter Baulandparzellen. Für die Durchführung einer solchen Baulandumlegung wie überhaupt in den übrigen Fällen ist der Gemeinderat, in der Dorfschaftsgemeinde Sarnen der Dorfschaftsgemeinderat, zuständig (Art. 19 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 40 BauR). Verlangt mindestens die Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer, der mehr als Hälfte des betroffenen Landes gehört, eine Baulandumlegung, ist der Dorfschaftsgemeinderat verpflichtet, diese durchzuführen. Indessen kann der Dorfschaftsgemeinderat sowohl nach dem BauG (Art. 19 Abs. 2) als auch nach WEG (Art. 8 Abs. 1) die Umlegung von sich aus anordnen, ohne dass die Mehrheit der Grundeigentümer damit einverstanden ist, zumal es ja grundsätzlich Sache der Gemeinde ist, ihr Baugebiet angemessen zu erschliessen (BGE 96 I 376).

Der Regierungsrat hat das Gesuch um Anordnung einer Baulandumlegung abgewiesen, obwohl er sich für dessen Behandlung nach seinen eigenen Ausführungen als unzuständig erachtete. Formell hätte die Sache durch Nichteintreten und nicht durch Abweisung erledigt werden müssen. Da der Regierungsrat es aber unterlassen hatte, rechtzeitig Ausführungsbestimmungen zum WEG zu erlassen und die für die Anordnung der Baulandumlegung nach den Art. 7 ff. WEG zuständige Behörde zu bezeichnen, war es richtig, dass B. das Gesuch an den Regierungsrat richtete. Dieser hätte es dann von Amtes wegen an den Dorfschaftsgemeinderat weiterleiten können. Soweit die Beschwerde die Abweisung in diesem Punkte beanstandet, ist sie im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Das Gesuch um Anordnung und Durchführung einer Baulandumlegung ist zur Prüfung an den Dorfschaftsgemeinderat weiterzuleiten.

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