Tax Authority's Right to Estimate Income Affirmed Due to Taxpayer's Lack of Cooperation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a tax relief proceeding, the court affirmed the tax authority's right to estimate a taxpayer's income and assets when the taxpayer failed to provide sufficient information. The court reasoned that general procedural rules apply, requiring the applicant to cooperate by providing necessary information and documents. Even if not legally obligated to maintain books, a taxpayer must be able to fully disclose their financial situation. The tax authority is not responsible for reconstructing a taxpayer's finances from raw documents. Therefore, estimating the taxpayer's economic situation was appropriate under the circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 56, S. 103: Art. 20 StG. Im Steuererlassverfahren finden die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Steuergesetzes sinngemässe Anwendung, so insbesondere über die ermessensweise Feststellung der Einkommens- und Vermögensve
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the tax authority to determine income and assets discretionarily when the applicant fails to supplement tax returns or provide accounting records.
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VVGE 1981/82 Nr. 56, S. 103:
Art. 20 StG.
Im Steuererlassverfahren finden die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Steuergesetzes sinngemässe Anwendung, so insbesondere über die ermessensweise Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 1982.
Bei der Abklärung der für die Behandlung des Erlassgesuches massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Gesuchsteller mitzuwirken, die notwendigen Auskünfte zu geben und Unterlagen zu beschaffen. Über das Vorgehen enthält das Steuergesetz im einzelnen keine Ausführungen. Es ist indessen klar, dass dabei die allgemeinen Verfahrensvorschriften sinngemäss zur Anwendung gelangen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O. N 2 zu § 124). Insbesondere hat die Erlassbehörde die Einkommens- und Vermögenslage ermessensweise festzustellen, wenn der Gesuchsteller die Steuererklärung trotz Mahnung nicht ergänzt oder wenn er keine Buchhaltung vorlegt, welche die Ermittlung der Steuerfaktoren zulässt (Art. 92 Abs. 1 StG).
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass Art. 92 Abs. 1 StG lediglich vom "Buchführungspflichtigen" spricht, "der keine oder zur Ermittlung der Steuerfaktoren untaugliche Bücher vorlegt" und er selber nicht buchführungspflichtig im Sinne des OR ist (Art. 934, 957 OR). Auch ohne buchführungspflichtig zu sein, muss nämlich der Steuerpflichtige in der Lage sein, über sein Einkommen und Vermögen erschöpfend Auskunft zu geben. Dieser Pflicht kommt namentlich der selbständigerwerbende Steuerpflichtige nicht nach, indem er der Erlassbehörde einfach offeriert, Einblick in seine Geschäftsunterlagen (38 Ordner) zu nehmen. Es ist nicht Sache der Erlassbehörde, anhand von Belegen die Einkommens- und Vermögenslage des Steuerpflichtigen zu rekonstruieren. Unter den gegebenen Umständen war es deshalb angezeigt, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ermessensweise festzustellen.
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Schlagworte
einkommen
steuerpflicht
buchführungspflicht
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gesuchsteller
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