Easement Reorganization and Project Area Limitations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the context of land improvement projects, new easements can be imposed against an owner's will if justified by the reorganization of property and common facilities, and the project's objectives. However, a commission's authority to adjust easements is limited to properties within the designated project area; it cannot modify easements on properties outside the perimeter, even if purportedly authorized by a higher authority or if the adjustment is unrelated to the land improvement project itself.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 53, S. 98: Art. 114 ff. EG zum ZGB. Bodenverbesserungen; Bereinigung von Dienstbarkeiten. a) Im Rahmen von Bodenverbesserungen können neue Dienstbarkeiten auch gegen den Willen des Belasteten errichtet werden, jedoch nur,
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KI-generiertThis provision is used as the legal basis for the court's decision regarding the rectification of easements within the scope of land improvement measures.
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VVGE 1981/82 Nr. 53, S. 98:
Art. 114 ff. EG zum ZGB. Bodenverbesserungen; Bereinigung von Dienstbarkeiten.
a) Im Rahmen von Bodenverbesserungen können neue Dienstbarkeiten auch gegen den Willen des Belasteten errichtet werden, jedoch nur, wenn die Belastung durch die Neuordnung des Eigentums und der gemeinsamen Anlage sowie durch das mit der Bodenverbesserung angestrebte Ziel gerechtfertigt ist (Fall I).
b) Die Kompetenz der Perimeterkommission zur Bereinigung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit Bodenverbesserungsmassnahmen beschränkt sich auf im Perimeter gelegene Grundstücke (Fall II).
Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1981.
Aus den Erwägungen:
Fall I
Perimeterkommission und Regierungsrat haben eine Einsprache von W.B. gegen die im Gebiet Grossmatt-Rengg neu festgelegten Rechtsverhältnisse, namentlich die Eintragung eines öffentlichen Fussweges von der Renggstrasse über das Schoffeld, abgelehnt. In seiner Beschwerde macht W.B. insbesondere geltend, eine solche Dienstbarkeit existiere gar nicht.
Es ist unbestritten, dass die Perimeterkommission im Verfahren nach Art. 114 ff. EG zum ZGB (Bodenverbesserungen) neue Dienstbarkeiten auch gegen den Willen des Belasteten begründen kann, wenn diese Belastung durch die Neuordnung des Eigentums und der gemeinsamen Anlagen sowie durch das mit der Bodenverbesserung angestrebte Ziel gerechtfertigt ist (BGE 52 I 150; Liver, N 28 zu Art. 731 ZGB; Hans Huber, Die Behandlung der dinglichen Rechte im Güterzusammenlegungsverfahren, in: Blätter für Agrarrecht, 1970, 81; RRB vom 15. September 1981 i.S. Güterstrasse Schweigmatt-Glotersegg).
Perimeterkommission und Regierungsrat rechtfertigen die Eintragung des fraglichen öffentlichen Wanderweges über den dem Beschwerdeführer gehörenden Teil des Schoffelds damit, dass es sich dabei um ein altes Wegrecht handle, das irrtümlicherweise nicht ins Grundbuch aufgenommen worden ist. Indessen steht die Eintragung der fraglichen Dienstbarkeit in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit der neu erstellten Weganlage Grossmatt-Rengg. Eine Eintragung der fraglichen Dienstbarkeit in das Grundbuch durfte die Perimeterkommission schon deshalb nicht verfügen. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob dieses Wegrecht überhaupt jemals existierte und nur versehentlich nicht in das Grundbuch eingetragen wurde.
Fall II
In seiner Beschwerde rügt B. u.a., dass die Perimeterkommission die Löschung eines zugunsten seiner Liegenschaft Nr. 35 bestehenden Fuss-, Schlitt- und Viehfahrwegrechts verfügt und der Regierungsrat eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen habe.
Es ist unbestritten, dass die Perimeterkommission im Verfahren nach Art. 114 ff. EG zum ZGB die Bereinigung von Dienstbarkeiten vornehmen kann, wenn die Bereinigung durch die Neuordnung des Eigentums und der gemeinsamen Anlagen sowie durch das mit der Bodenverbesserung angestrebte Ziel gerechtfertigt ist (VVGE 1981/1982, Nr. 53, Fall I). Die Bereinigung der Dienstbarkeiten (Fuss-, Schlitt- und Viehfahrwegrechte) betrifft das Grundstück Rengg, Parzelle Nr. 35, Bl. 109a. Dieses Grundstück liegt ausserhalb des Perimeters. Die Kompetenz der Perimeterkommission zur Bereinigung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit den Bodenverbesserungsanlagen beschränkt sich indessen auf die im Perimeter gelegenen Liegenschaften. Für Liegenschaften, die ausserhalb des Perimeters liegen, gelten die Art. 114 ff. EG zum ZGB nicht. Bereinigungen auf diesen Grundstücken entbehren der gesetzlichen Grundlage. Daran konnte auch die vom Regierungsrat mit Beschluss vom 4. Januar 1977 erteilte Kompetenz zur Bereinigung der Dienstbarkeiten "soweit erforderlich auch ausserhalb des eigentlichen Perimeters" nichts ändern. Hinzu kommt, dass die Löschung der Dienstbarkeiten in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit der Weganlage Grossmatt-Rengg steht, sondern offensichtlich durch den Bau der Nationalstrasse bedingt ist. Fehlt es an einem rechtserheblichen Zusammenhang mit der neu erstellten Weganlage, durfte die Perimeterkommission die Bereinigung der fraglichen Dienstbarkeiten auch aus diesem Grund nicht verfügen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
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