Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VVGE.1981.82.Nr.52 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.52 KI-generiert

Compulsory Placement Legal Aid Jurisdiction

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court president has jurisdiction over proceedings concerning gratuitous legal aid in cases of compulsory placement. Such legal aid, though not explicitly regulated in administrative procedure law, is guaranteed by the constitution for indigent parties with non-hopeless cases, analogous to civil procedure. The severity of a compulsory placement decision necessitates a less stringent assessment of case hopelessness and potentially favors appointing legal counsel due to the profound impact on the individual.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 52, S. 97: Art. 397a ff. ZGB; Art. 4 BV Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Unentgeltliche Rechtspflege. a) Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Erwägung 1). b) Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Verfassungsgerichtsbarkeit unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorsorgliche Unterbringung administrative Versorgung fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 104 Ia 32
4 BV Anspruch darauf, dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird, und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 104 Ia 32 f./73 mit Verweisen; betreffend den Strafprozess vgl.
BGE 104 Ia 73
Zu berücksichtigen ist zudem, ob eine Partei rechtskundig ist (BGE 104 Ia 73 ff.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 BV

Used to assess the constitutional claim for free legal aid in proceedings concerning provisional detention for care.

Art. 397 ZGB

Cited as the basis for appointing legal counsel when necessary in proceedings concerning provisional detention for care.

Art. 99 Abs. 1 ZPO

Applied by analogy to determine the jurisdiction in administrative court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Neue SucheOriginalV-052.htm

VVGE 1981/82 Nr. 52, S. 97:

Art. 397a ff. ZGB; Art. 4 BV

Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Unentgeltliche Rechtspflege.

a) Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Erwägung 1).

b) Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Prozess um die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erwägung 2).

Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 13. April 1981.

Aus den Erwägungen:

1. Die Zuständigkeit beurteilt sich analog zur Regelung im Zivilprozess (Art. 99 Abs. 1 ZPO). Demnach ist der Gerichtspräsident zuständig. Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist in der Regel kostenlos.

2. Nach Art. 397 f. ZGB bestellt der Richter der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand. Die Verordnung über das Verwaltungsverfahren vom 9. März 1973 enthält keine Bestimmungen über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ob die Kosten der Verbeiständung der betroffenen Person vom Staat getragen werden müssen, ist daher unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (Botschaft, BBl 1977, III, 41).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV Anspruch darauf, dass der Richter für sie ohne Hinterlegung oder Sicherstellung von Kosten tätig wird, und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt wird, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 104 Ia 32 f./73 mit Verweisen; betreffend den Strafprozess vgl. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1978, 88).

Was das kantonale Rechtsmittelverfahren betrifft, erfolgt die fürsorgerische Freiheitsentziehung in Obwalden nicht auf dem Wege des Zivilprozesses, sondern des verwaltungsgerichtlichen Prozesses (vgl. Art. 3 der Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980). Indessen finden die vom Bundesgericht für den Zivilprozess aufgestellten Voraussetzungen grundsätzlich auch im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren Anwendung (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1979, 245; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, 1979, 16/213; Kölz, VRG 1978 § 16; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Nr. 29 B VI).

Der Prozessstandpunkt darf demnach nicht aussichtlos und der Gesuchsteller muss bedürftig sein. Was den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft, kommt es auf die Schwierigkeiten der sich im Prozess stellenden Fragen und insbesondere auf die Tragweite des Entscheides an. Zu berücksichtigen ist zudem, ob eine Partei rechtskundig ist (BGE 104 Ia 73 ff. insbesondere 77). Dabei darf an die Voraussetzung der Aussichtslosigkeit kein zu strenger Massstab gelegt werden, ist doch der Entscheid über den fürsorgerischen Freiheitsentzug für den Betroffenen von ausserordentlicher Tragweite. Zum Vergleich sei auf Art. 12 Abs. 2 StPO verwiesen, wo die amtliche Verteidigung - allerdings nur für den Fall einer beantragten Freiheitsstrafe von 12 Monaten - obligatorisch ist und wo man offensichtlich wegen der Tragweite des Entscheides auf das Erfordernis der Aussichtslosigkeit überhaupt verzichtete.

de|

fr

it

Schlagworte

unentgeltliche rechtspflege

zivilprozess

zuständigkeit

aussichtslosigkeit

verfahren

entscheid

betroffene person

bundesgericht

verwaltungsgericht

strafprozess

sicherstellung

verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren

fürsorgerische unterbringung

prozessvertretung

voraussetzung(allgemein)

Mehr Deskriptoren anzeigen

Normen Bund

BV:

Art.4

ZGB:

Art.397

ZPO:

Art.99

StPO:

Art.12

Leitentscheide BGE

104-IA-31 S.32

104-IA-72 S.73

VVGE

1981/82 Nr. 52