Taxpayer's Right to Comment on Real Estate Appraisal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner challenged a tax assessment based on a valuation by the cantonal real estate appraisal commission, arguing they were not given an opportunity to comment on the appraisal. While the appraisal itself is not a formal decision, it serves as the basis for the tax assessment. Although tax law does not mandate prior submission of such expert opinions, the court held that the right to be heard under Article 4 of the Federal Constitution required the appraisal to be provided to the taxpayer for comment before the assessment. The court reasoned that the appraisal commission was not an internal body of the assessing authority, and therefore, unlike internal expert opinions that simply evaluate established facts, its report had to be disclosed for the taxpayer's input.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 49, S. 94: Art. 4 BV; Art. 54 Abs. 6, Satz 2 und Art. 78 StG. Die Schätzung eines Grundstücks durch die kantonale Liegenschaftenschätzungskommission ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zuzustellen. Entscheid des Ve
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KI-generiertThe court used this provision to establish the taxpayer's right to be heard on the property valuation before the tax assessment was finalized.
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VVGE 1981/82 Nr. 49, S. 94:
Art. 4 BV; Art. 54 Abs. 6, Satz 2 und Art. 78 StG.
Die Schätzung eines Grundstücks durch die kantonale Liegenschaftenschätzungskommission ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zuzustellen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. März 1981.
Aus den Erwägungen:
Der Veranlagung der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer zugrunde liegt die Schätzung der Liegenschaftenschätzungskommission. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass ihnen die Schätzung vor der Veranlagung nicht eigens eröffnet worden sei. Die Schätzung ist keine Verfügung und deshalb dem Pflichtigen auch nicht als solche zu eröffnen. Hingegen dient sie als Grundlage der Steuerveranlagung. Das StG sieht nicht vor, dass diese Expertise dem Pflichtigen vor der Veranlagung zur Stellungnahme zu unterbreiten ist. Indessen fragt es sich, ob das Recht auf Stellungnahme bzw. die Pflicht, sie den Betroffenen zu unterbreiten, nicht unmittelbar aus Art. 4 BV fliesst. Das Bundesgericht hat zwar wiederholt festgestellt, dass der unmittelbar aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dem Betroffenen kein Recht gebe, zu Berichten verwaltungsinterner Fachstellen, auf welche sich die verfügende Behörde stützt, vorgängig Stellung nehmen zu können (BGE 101 Ia 311 E. 1b; 89 I 16). Dies ist allerdings in der Literatur nicht unwidersprochen geblieben, namentlich insoweit in älteren Entscheiden dieses Recht dem Betroffenen auch gegenüber ausserhalb der Verwaltung stehenden Fachstellen verweigert wurde (F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, 46; R. Tinner, Das rechtliche Gehör in ZSR NF 83 II 348 Anm. 62; K. Reinhardt, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Zürich 1968, 191 ff; VGE i.S. Epper GmbH c/Kanton Obwalden vom 5. Juli 1978, E. 4).
Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Bericht einer verwaltungsinternen Stelle dem betroffenen Privaten dann nicht zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn er sich darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (BGE vom 25. März 1980 i.S. Leo Kiser c/Kanton Obwalden, Erw. 1a; BGE 104 Ia 70 Erw. 3b mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall handelte es sich zwar um die Expertise einer Verwaltungsbehörde (kantonale Liegenschaftenschätzungskommission), doch nicht einer in bezug auf die veranlagende Behörde (Gemeindesteuerverwaltung) verwaltungsinternen Fachstelle. Die Expertise hätte deshalb den Pflichtigen vorgängig der Veranlagung zur Stellungnahme zugestellt werden müssen.
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verwaltungsbehörde
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VVGE
1981/82 Nr. 49