Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VVGE.1981.82.Nr.48 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.48 KI-generiert

Right to be Heard Includes Comment on Expert Opinions and Notification of Appeals

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that the right to be heard includes the right to comment on expert opinions from the cantonal nature and heritage protection commission, as this commission is not considered an internal administrative body. Furthermore, parties must be informed of incoming legal documents, such as appeals, to ensure their right to inspect the file is upheld, even if these documents do not introduce new arguments, and it is recommended that the content of such documents be disclosed. The court found a violation of the right to be heard because the appellant was not given an opportunity to respond to the commission's report and was not informed of the receipt of appeal responses.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 48, S: 91: Art. 4 BV. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien im Baubewilligungsverfahren das Recht, zu Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission Stellung zu nehmen (Erwägung 1a). b) Zur Wa

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Rechtsgutachten Verletzung von Parteirechten Meinungsfreiheit Gesetzlicher Schutz Öffentlichkeitsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ia 162
4 BV gibt dem Bürger nicht nur im Zivil- und Straf-, sondern auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf, dass er vor dem Erlass einer in seine Rechtsstellung eingreifenden Verfügung angehört werde (BGE 106 Ia 162 mit Hinweisen).
BGE 106 Ia 74
4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln Platz (BGE 106 Ia 74).
BGE 101 Ia 304
b) Was die Beschwerdeantworten des Einwohnergemeinderates und der Gegenpartei betrifft, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann ein Anspruch auf deren Zustellung zur Stellungnahme, wenn in der Beschwerdeantwort neue erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden (BGE 101 Ia 304).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The court applied Article 4 of the Federal Constitution to uphold the right to be heard, specifically concerning the opportunity to comment on expert opinions and the right to inspect files.

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VVGE 1981/82 Nr. 48, S: 91:

Art. 4 BV.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien im Baubewilligungsverfahren das Recht, zu Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission Stellung zu nehmen (Erwägung 1a).

b) Zur Wahrung des Akteneinsichtsrechts ist den Parteien zumindest Kenntnis vom Eingang von Rechtsschriften zu geben. Empfehlenswert wäre es allerdings solche Akten gleich zu eröffnen (Erwägung 1b).

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1982.

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer (Baueinsprecher) rügt in erster Linie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm die Stellungnahme der Gegenpartei (Baugesuchstellerin) und der Vorinstanz (Gemeinderat) sowie ein Bericht der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission zum Bauvorhaben nicht zur Kenntnis gebracht wurden.

Art. 4 BV gibt dem Bürger nicht nur im Zivil- und Straf-, sondern auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich Anspruch darauf, dass er vor dem Erlass einer in seine Rechtsstellung eingreifenden Verfügung angehört werde (BGE 106 Ia 162 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bestimmt sich jedoch in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Wo sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln Platz (BGE 106 Ia 74). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, der Regierungsrat habe kantonalrechtliche Verfahrensregeln verletzt. Es ist daher zu prüfen, ob ummittelbar aus Art. 4 BV folgende Regeln missachtet wurden:

a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 BV nicht, dass eine Beschwerdeantwort oder der Bericht einer Fachstelle in jedem Falle von Bundesrechts wegen dem Rekurrenten zugestellt werden müsste, damit er Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen. So muss ein Bericht einer verwaltungsinternen Stelle dem Betroffenen dann nicht zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn er sich darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (VGE i.S. Dubacher vom 14. November 1981, E. 2; VVGE 1981/1982, Nr. 49; vgl. auch P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 134).

Dass der Natur- und Heimatschutzkommission nebst Mitgliedern, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören, auch kantonale Beamte angehören, kann für die Frage, ob es sich um eine verwaltungsinterne Kommission handle, nicht entscheidend sein. Gemäss Art. 12 der Heimatschutzverordnung in der Fassung vom 5. Juni 1961 (LB X, 368 f). wird die Kommission vom Regierungsrat gewählt. Sie steht den kantonalen und gemeindlichen Behörden zur Begutachtung einschlägiger Fragen zur Verfügung. Gemäss Art. 16 der Verordnung zum Schutze des Sarnersees und seiner Umgebung begutachtet sie ausdrücklich die ihr zur Stellungnahme unterbreiteten Gesuche und führt nötigenfalls Beschwerde (LB XI, 173). Die Kommission ist zwar einem vom Regierungsrat bezeichneten Departement unterstellt (Art. 12 Heimatschutzverordnung). Die Unterstellung besteht jedoch in administrativen Belangen, wie etwa dem Führen des Sekretariates, beinhaltet indessen keine Aufsicht mit damit verbundenem Weisungsrecht. Die Natur- und Heimatschutzkommission kann deshalb nicht als verwaltungsinterne Stelle betrachtet werden, wie dies beispielsweise bei eigentlichen Verwaltungszweigen (z.B. Oberforstamt, Gewässerschutzamt usw). der Fall ist. Der Betroffene hat deshalb einen Anspruch, zu Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission auch dann Stellung zu nehmen, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall mit einer summarischen Würdigung an sich feststehender Tatsachen begnügt. Es bedeutet deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten wurde, zum Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission Stellung zu nehmen.

b) Was die Beschwerdeantworten des Einwohnergemeinderates und der Gegenpartei betrifft, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann ein Anspruch auf deren Zustellung zur Stellungnahme, wenn in der Beschwerdeantwort neue erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden (BGE 101 Ia 304). Indessen setzt das ebenfalls aus Art. 4 BV folgende unbedingte Akteneinsichtsrecht, soll es nicht toter Buchstabe bleiben, voraus, dass die Parteien wissen, dass sich bestimmte, neue Schriftstücke, so beispielsweise Beschwerdeantworten, bei den Akten befinden. Obwohl es konstanter Praxis entspricht, dass bei der Vorinstanz und bei der Gegenpartei (hier ist es ein Gebot des rechtlichen Gehörs) Beschwerdeantworten eingeholt werden, hatte der Beschwerdeführer aufgrund der Akten konkret keine Kenntnis, dass der Regierungsrat diese Antworten unter Ansetzung einer bestimmten Frist eingeholt hatte und dass sie auch erfolgt waren. So liess beispielsweise der Einwohnergemeinderat seine Beschwerdeantwort wohl der Beschwerdegegnerin, nicht aber dem Beschwerdeführer zukommen. Unter diesen Umständen hätte aber der Regierungsrat zur Wahrung des Akteneinsichtsrechtes des Beschwerdeführers diesem mindestens Kenntnis vom Eingang der Beschwerdeantworten geben müssen. Man muss sich indessen fragen, ob es unter diesen Umständen nicht sinnvoll wäre, den Parteien solche Eingaben gleich inhaltlich zu eröffnen, wie dies beim Verwaltungsgericht schon lange der Fall ist. Dieser Übung liegt der Gedanke zugrunde, dass weder eine Verwaltungsbehörde noch ein Gericht Entscheide treffen sollen aufgrund von Akten, von deren Existenz der Betroffene nichts weiss. Jedenfalls wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall dadurch verletzt, dass der Regierungsrat die Beschwerde von B. entschied, ohne diesem vorgängig Kenntnis vom Eingang der Beschwerdeantworten zu geben.

Die Eröffnung des Inhalts wäre im vorliegenden Fall umso gebotener gewesen, als die Gegenpartei dem Beschwerdeführer entgegenhielt, er bezwecke mit seiner Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher Absicht lediglich, das Verfahren zu verzögern. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich dabei um blosse, durch keine (neuen) Tatsachen gestützte Behauptungen handelte. Es ist Erfahrungstatsache, dass auch Mitglieder von Verwaltungsbehörden und Gerichten, mögen sie sich noch so sehr um Objektivität bemühen, gegen Beeinflussungsversuche und namentlich gegen Stimmungsmache nie ganz gefeit sein werden. Umso notwendiger ist es deshalb, soll das Prinzip der Waffengleichheit der Parteien gewahrt bleiben, dass sich eine Partei auch nur gegen die Behauptung der Gegenpartei, sie handle rechtsmissbräuchlich, zur Wehr setzen kann.

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