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VVGE.1981.82.Nr.47 • VG OW VVGE.1981.82.Nr.47 KI-generiert

Right to be Heard: Comment on Municipal Statement Affecting Apartment Development

Geschäftsnummer VVGE.1981.82.Nr.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant was denied the opportunity to comment on a municipal statement regarding allegations of integrating secondary dwelling units into approved apartments, which allegedly caused parking shortages. The court held that the right to be heard requires parties to have the chance to respond to submissions that, while perhaps not directly decisive, are capable of influencing the outcome. Even if a fact is not the sole basis for a decision, if it forms a significant part of the reasoning and relates to a central issue in the case, the affected party must be given an opportunity to address it.

Legislator-Regeste

Amtlich

VVGE 1981/82 Nr. 47, S. 90: Art. 4 BV. Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Parteien Gelegenheit haben, sich auch zu Vorbringen zu äussern, die zwar möglicherweise den Ausgang des Verfahrens

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Sachverhalt Entwicklungsrecht Aufenthaltsbestimmungsrecht Rechtsgutachten begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 Ia 138
4 BV folgenden Verfahrensregeln Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (BGE 103 Ia 138 E.
BGE 104 Ia 70
Geht es jedoch darum, einen streitigen Sachverhalt abzuklären, so hat der am Verwaltungsprozess beteiligte Private grundsätzlich das Recht, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen, und er besitzt in jedem Falle einen Anspruch darauf, zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (BGE 104 Ia 70 f.
BGE 99 V 188
Diesem Anspruch des Betroffenen auf Stellungnahme steht die Verpflichtung der Behörden gegenüber, sich mit entsprechenden Vorbringen des Beteiligten jedenfalls soweit auseinanderzusetzen, als sie für den Entscheid wesentlich sind (BGE 99 V 188 mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Bd.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The court applied this provision to uphold the right to be heard because a statement from the municipality was not communicated to the applicant.

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VVGE 1981/82 Nr. 47, S. 90:

Art. 4 BV. Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Parteien Gelegenheit haben, sich auch zu Vorbringen zu äussern, die zwar möglicherweise den Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar bestimmen, die aber geeignet sind, den Entscheid mitzubeeinflussen (Erwägung 1).

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1981.

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er zur Vernehmlassung der Einwohnergemeinde vom 26. Januar 1981 nicht habe Stellung nehmen können. In dieser gemeinderätlichen Vernehmlassung wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer seien total 16 Wohnungen bewilligt worden, er habe indessen "sozusagen in sämtlichen Wohnungen eine zweite Kleinwohnung integriert", dadurch sei ein Mangel an Parkplätzen aufgetreten. Es wird vom Regierungsrat nicht bestritten, dass diese Vernehmlassung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist und er davon keine Kenntnis hatte.

a) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst grundsätzlich durch die kantonalen Verfahrensvorschriften bestimmt. Wo dieser kantonale Rechtsschutz sich als ungenügend erweist, greifen die ummittelbar aus Art. 4 BV folgenden Verfahrensregeln Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (BGE 103 Ia 138 E. 2a mit Verweisen). Nach dieser bundesrechtlichen Gewährleistung muss ein Bericht einer verwaltungsinternen Stelle dem betroffenen Privaten dann nicht zur Stellungnahme unterbreitet werden, wenn er sich darauf beschränkt, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen. Geht es jedoch darum, einen streitigen Sachverhalt abzuklären, so hat der am Verwaltungsprozess beteiligte Private grundsätzlich das Recht, an den Beweiserhebungen der Verwaltungsorgane teilzunehmen, und er besitzt in jedem Falle einen Anspruch darauf, zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (BGE 104 Ia 70 f. E. 3b mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Bd. I Nr. 82 Ziff. III lit. c S. 509). Diesem Anspruch des Betroffenen auf Stellungnahme steht die Verpflichtung der Behörden gegenüber, sich mit entsprechenden Vorbringen des Beteiligten jedenfalls soweit auseinanderzusetzen, als sie für den Entscheid wesentlich sind (BGE 99 V 188 mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Bd. I Nr. 82 Ziff. IV lit. a S. 510). Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie zu jeder Tatsache, die in irgendeinem Verfahrensstadium als möglicherweise relevant erscheint, die sie schliesslich jedoch als für die Entscheidung des konkreten Falles nicht massgebend verwirft - und die ihre Entscheidung tatsächlich auch nicht beeinflusst hat - die Parteien anhört. Wenn diese Tatsache jedoch zum tragenden Teil ihrer Entscheidung gehört und den zentralen Punkt des Falles betrifft, so ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auch zu Vorbringen zu äussern, die möglicherweise zwar den Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar bestimmen, die aber notwendigerweise den Entscheid mitbeeinflussen (BGE vom 25. März 1980 i.S. Kiser gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht).

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Schlagworte

entscheid

anspruch auf rechtliches gehör

beschwerdeführer

verfahren

verwaltungsgericht

regierungsrat

behörde

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103-IA-137 S.138

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1981/82 Nr. 47