Dispute over Administrative Appeal Costs and Party Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning administrative appeal costs and party compensation, the court ruled that Article 15 of the GebOStV (Ordinance on Fees and Costs) allows for party compensation to be awarded to a prevailing party in an appeal before the Cantonal Government Council, typically to be paid by the public authority that issued the contested decision. However, if parties with opposing interests are involved, the compensation can be imposed on the losing party. The court affirmed that the applicant, as an interested private party whose rights were affected and who had a legitimate interest in the outcome, could be liable for such compensation. Furthermore, the court reasoned that the general principle of imposing procedural costs on the losing party, as established in analogous administrative court proceedings (Art. 17 VGV), should also apply, thus obligating the applicant to bear the procedural costs as well.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 4, S. 7: Art. 15 GebOStV. Verfahrenskosten und Parteientschädigung werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Entscheid des Regierungsrates vom 9. Juni 1981 (Nr. 183). Art. 15 GebOStV bestimmt, dass im Beschw
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KI-generiertDetermines that the party seeking redress is entitled to compensation for representation costs and that these costs are to be borne by the public law corporation that issued the contested decision, or by the losing party if there are opposing interests.
Establishes the fee range for appeals before the Regierungsrat.
States that no fees are to be levied on a losing public corporation.
Provides that costs are to be borne by the losing party in administrative court appeal proceedings.
Volltext
Neue SucheOriginalV-004.htm
VVGE 1981/82 Nr. 4, S. 7:
Art. 15 GebOStV.
Verfahrenskosten und Parteientschädigung werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Juni 1981 (Nr. 183).
Art. 15 GebOStV bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Rahmen der Spruchgebühr nach Art. 11 GebOStV eine Parteientschädigung als Vergütung für die Kosten der Parteivertretung usw. zuzusprechen ist. Sie wird jener öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegt, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat. Sind jedoch im Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt, so kann die Entschädigung der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Am Verfahren ist die Gesuchstellerin als private, wirtschaftlich interessierte Partei beteiligt. Partei ist der Parteifähige, dessen Rechte durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt sind und der ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. Kölz Alfred, VRG, Zürich 1978, § 21 N 21, S. 192). Ihm kann daher die Zahlung der Parteientschädigung auferlegt werden. Unter "können" ist der Regelfall zu verstehen. Von ihm abzuweichen drängt sich nicht auf. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat wird diese Art der Entschädigungstragung ausdrücklich in der Verordnung vermerkt. Die Beschwerdeführer waren anwaltschaftlich vertreten. Die Entschädigung muss sich im Rahmen der Spruchgebühr bewegen. Dabei ist vorliegend auf Art. 11 Bst. a GebOStV (Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, Spruchgebührrahmen Fr. 40.-- bis Fr. 1000.--) abzustellen.
Die Tragung der Verfahrenskosten hat den gleichen Gesichtspunkten zu folgen. Die GebOStV schweigt darüber, wer im einzelnen kostentragungspflichtig ist. Es wird lediglich gesagt, dass von einem unterliegenden Gemeinwesen keine Gebühren erhoben werden (Art. 4 Abs. 3 GebOStV). Damit gleicht die Rechtslage jener im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, für das Art. 17 VGV bestimmt, dass die Kosten dem Unterlegenen zu überbinden sind. Auch die Verfahrenskosten sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
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Schlagworte
regierungsrat
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verfahrenskosten
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verfahren
verfahrensbeteiligter
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