Restaurant Patent Expansion Does Not Require New Needs Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA restaurant patent is issued for specific, precisely defined premises and is tied to suitable facilities, not the size of a building. The expansion of a restaurant into separate buildings (dependances) is permissible as long as these form a single structural and operational unit, and this is considered an expansion, not a new opening, which would trigger a needs assessment. The court reasoned that the needs clause in Article 30 of the law only applies to new establishments, not expansions of existing ones, and the size of a business can increase without requiring a new patent if the number of establishments has not been exceeded. The patent itself does not restrict premises to a single, self-contained unit, and separate buildings can constitute a single operation if they are structurally and operationally connected and do not change their intended purpose.
Legislator-Regeste
AmtlichVVGE 1981/82 Nr. 34, S. 53: Art. 29 WG. Die Erweiterung eines Gastwirtschaftsbetriebes auf verschiedene Gebäude (Dependances) ist möglich, solange diese baulich und betrieblich eine Einheit bilden. Entscheid des Regierungsrates vom 30. Jun
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KI-generiertThis article was used to state that only regulations concerning the premises must be observed when expanding existing businesses, not those concerning need.
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VVGE 1981/82 Nr. 34, S. 53:
Art. 29 WG.
Die Erweiterung eines Gastwirtschaftsbetriebes auf verschiedene Gebäude (Dependances) ist möglich, solange diese baulich und betrieblich eine Einheit bilden.
Entscheid des Regierungsrates vom 30. Juni 1981 (Nr. 279).
Ein Patent wird gemäss Art. 24 Abs. 1 WG für bestimmte, genau umschriebene Lokale erteilt. Sachlich ist dies damit zu begründen, dass das Patent an baulich zweckentsprechende und sanitarisch wie lebensmittelpolizeilich genügende Lokalitäten gebunden, nicht aber mit der Grösse eines Hauses verknüpft ist. Aus Art. 30 WG ergibt sich eindeutig, dass die Bedürfnisklausel nur auf Neueröffnungen von Gastbetrieben anwendbar ist. Es kommt also einzig auf die Zahl der Gastbetriebe an. Ihre Grösse kann hingegen nicht beschränkt werden, wenn die Zahl einen weiteren Betrieb zulässt (vgl. VGE vom 1. April 1976 i.S. Baukonsortium "Einkaufszentrum Türlacher"); eine weitergehende Beschränkung müsste im Wirtschaftsgesetz ihre gesetzliche Grundlage finden. Daraus ist zu schliessen, dass die blosse Erweiterung bestehender Betriebe vom Standpunkt der Bedürfnisklausel aus auch bei erreichter Verhältniszahl noch statthaft ist. Die Angliederung neuer Räume an bestehende Betriebe ist in dieser Beziehung erlaubt und verlangt nicht nach einem zweiten Patent. Die Grössenänderung der einzelnen Wirtschaften spielt entsprechend keine Rolle, weil je Betrieb überhaupt nur ein persönliches Patent erteilt werden kann.
Aus dem Wirtschaftspatent ergibt sich auch nicht, dass Wirtschaftslokalitäten nur in einem einzigen, in sich geschlossenen Objekt hergerichtet werden dürfen. Dies schon deshalb nicht, weil auf die sachenrechtlichen Verhältnisse und Zusammenhänge bei der Bewilligungserteilung nichts ankommt. Von einer Neueröffnung statt einer Erweiterung darf nur gesprochen werden, wenn mit der Vergrösserung gegenüber dem Bestehenden zusätzlich noch ein neuer, selbständiger Wirtschaftsbetrieb geschaffen wird, der organisatorisch und finanziell unabhängig ist und unter besonderer Leitung steht. Stehen aber verschiedene Gebäude in einem einheitlichen baulichen und betrieblichen Zusammenhang und wird keine dieser Einheiten ihrem Zweck entfremdet, ist dies als einziger Betrieb anzusehen. Schon aus Art. 27 Abs. 1 WG ergibt sich, dass der Betrieb aus mehreren Gebäuden bestehen kann. Bei Erweiterungen sind gemäss Art. 29 WG einzig die Bestimmungen über die Lokalitäten zu beachten nicht aber allenfalls jene über das Bedürfnis.
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Schlagworte
weiler
zahl
bedürfnis
erhöhung(allgemein)
baute und anlage
autonomie
Normen Bund
WG:
Art.24
Art.27
Art.29
Art.30
VVGE
1981/82 Nr. 34